Verbindliche Verpflichtungen einer ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verbindliche Verpflichtungen einer die Chul´-Scheidung (Scheidung mit Entschädigungsforderung) einreichenden Frau

Ihre Frage

gegen ihren Ehemann die Chul´-Scheidung einreichende Frau verpflichtet?

Antwort

    Al-Chul´ bedeutet schariatisch gesehen die Auflösung des Ehebandes gegen Entschädigung durch das Aussprechen des Wortlautes "Chul´". Dies ist von der Scharia her bei den meisten früheren und späteren Rechtsgelehrten zulässig. Als Beweis für ihre Zulässigkeit gelten die folgenden Worte des Erhabenen in einer eindeutigen Anweisung SEINES Offenbarungsbuches: 

...وَلَا يَحِلُّ لَكُمْ أَنْ تَأْخُذُوا مِمَّا آَتَيْتُمُوهُنَّ شَيْئًا إِلَّا أَنْ يَخَافَا أَلَّا يُقِيمَا حُدُودَ اللَّهِ فَإِنْ خِفْتُمْ أَلَّا يُقِيمَا حُدُودَ اللَّهِ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِمَا فِيمَا افْتَدَتْ بِه...
 

...Und es ist euch nicht erlaubt, dass ihr etwas von dem nehmt, was ihr ihnen gegeben habt, außer dass beide fürchten, dass sie beide die Gebote Allahs nicht einhalten. Und wenn ihr fürchtet, dass beide die Gebote Allahs nicht einhalten, so liegt kein Vergehen auf beiden hinsichtlich dessen, womit sie sich auslöst...
(Sure 2, Vers 229)

    Ebenso heißt es in einem von Al-Buchari nach einer Aussage von Ibn Abbas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, dass die Ehefrau von Thabit Ibn Qais zum Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) kam und sagte: "O Gesandter Allahs! Ich tadle Thabit Ibn Qais nicht wegen Charakter oder Religion, vielmehr hasse ich das nicht islam-konforme Verhalten." Daraufhin fragte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!): "Gibst du ihm seinen Garten zurück?" Sie bejahte dies. Da sagte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) zu Qais: «Nimm den Garten an und scheide dich von ihr einmal!"

    Es gilt als unumstößlich, dass der Usus, der der edlen Scharia nicht widerspricht, eine der islamischen Rechtsquellen bildet, und zwar auf Grund einer Überlieferung von Ahmad nach einer Aussage von Ibn Mas´ud (möge Allah der Erhabene an ihm Wohlgefallen finden!): "Das, was die Muslime als Gutes betrachten, gilt auch bei Allah als gut, und was die Muslime als Schändliches betrachten, gilt auch bei Allah als schändlich."
Und es ist Usus geworden, dass Schmuck als ein Teil der Brautgabe betrachtet wird.

    Auf Grund dessen muss die gegen ihren Ehemann die Chul´-Scheidung einreichen wollende Ehefrau diesem die Brautgabe (den Schmuck, das im Voraus zu zahlende Brautgeld und den Hausrat, den er einbrachte), die sie von ihm ob der Ehe nahm, zurückgeben und auf ihre künftigen Rechte, nämlich den Unterhalt der Wartezeit, die Scheidungsabfindung und die später zurückzuzahlende Brautgabe, verzichten.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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