Anbetungshandlungen einer zwischen ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Anbetungshandlungen einer zwischen den Perioden im Zustand der atypischen Vaginalblutung befindlichen Frau

Ihre Frage

Wie lautet die schariatische Rechtsnorm für atypische Vaginalblutung zwischen den Perioden? Darf eine Frau währenddessen die schariatischen Verpflichtungen erfüllen oder nicht?

Antwort

    Die Frauen teilen sich in vier Kategorien: Frauen im Zustand der rituellen Reinheit, der Menstruation, der atypischen Vaginalblutung zwischen den Perioden und der nicht vorkommenden Blutung.

    Eine im Reinheitszustand befindliche Frau ist nun jene Frau, die frei von Blutung ist; die Menstruierende ist diejenige, die das Menstruationsblut zu dessen Zeit und in Erfüllung dessen Bedingungen sieht; die zwischen den Perioden im Zustand der atypischen Vaginalblutung befindliche Frau ist diejenige, die Blut nach der Menstruation sieht, wobei diese Blutung keine Menstruationsmerkmale aufweist; die von Menstruation freie Frau ist diejenige, bei der Blut erscheint, das kein Menstruationsblut darstellt, wie etwa bei einem weniger als neun Jahre alten Mädchen, bei dem Blut austritt. Das Unterscheiden zwischen Menstruationsblut und atypischer Vaginalblutung zwischen den Perioden richtet sich nach dem Normalfall bei der Frau hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie das Blut sieht, sowie dessen Dauer und dann nach charakteristischen Merkmalen im Blut selbst.

    Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) beschreibt das Menstruationsblut in einem von Fatima bint Abu Hubaisch nach einer Aussage von A`ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, in dem diese zu ihr sagt: "Beim Menstruationsblut handelt es sich um ein schwarzes geruchbehaftetes Blut. Tritt das bei dir auf, lass das rituelle Gebet! Handelt es sich um etwas Anderes, verrichte die Ganzkörperwaschung und bete!" Ad-Daraqutni, Al-Baihaqi und At-Tabarani überlieferten nach einer Aussage von Abu Umama in einem direkt auf den Propheten zurückgehenden Hadith: "Das Menstruationsblut ist dickflüssig dunkelrot und das Blut der atypischen Vaginalblutung zwischen den Perioden gelb dünnflüssig."

    In einer anderen Version des Hadithes heißt es: "Das Menstruationsblut ist nichts weiter als dickflüssig dunkelrot und das Blut der atypischen Vaginalblutung zwischen den Perioden ist dünnflüssiges dunkelgelbes Blut."

    An-Nasa`i und Abu Dawud überlieferten nach einer Aussage von A`ischa einen direkt auf den Propheten zurückgehenden Hadith: "Wenn das Menstruationsblut, nämlich das schwarze Blut, auftritt, halte dich vom rituellen Gebet fern! Handelt es sich um anderes, verrichte die rituelle Gebetswaschung! Dies ist nämlich von einer Ader."

    Ibn Abbas sagte: "Sieht eine Frau das schwarzrote Blut, hat sie das rituelle Gebet zu unterlassen." Und er sagte auch: "Bei Allah! Sie wird das Blut, das das Blut nach den Tagen der Menstruation darstellt, nur wie das Wasser sehen, in dem Fleisch gesäubert wurde."

    Imam An-Nawawi bezeichnet die Farbe des Menstruationsblutes als schwarz. Das heiß, es ist Blut, dessen rote Farbe so kräftig ist, dass es zur schwarzen neigt. Mit der im Hadith erwähnten schwarzen Farbe sei nicht die tiefschwarze gemeint, sondern es sei vielmehr das gemeint, was an Rotsein so intensiviert ist, dass es auf Grund dieses Rotkumulierens schon fast schwarz ist.

    Die Rechts-Imame sind der einvernehmlichen Meinung, dass die Rechtsnorm für eine zwischen den Perioden im Zustand der atypischen Vaginalblutung befindliche Frau lautet, dass sie für jedes rituelle Gebet die rituelle Waschung vornimmt und die Pflichtgebete, derentwegen sie die rituelle Waschung vorgenommen hat, in deren Zeiträumen und dann die von ihr gewollten zusätzlichen freiwilligen Gebete verrichtet. Einige Rechtsgelehrte erlauben ihr das Nachholen versäumter Pflichtgebete auf Basis dieser rituellen Waschung. Sie darf auch zu dieser Zeit ein Quran-Exemplar berühren und tragen sowie eine Rezitations- oder Danksagungs-Niederwerfung verrichten. Sie ist zum rituellen Gebet und zum Fasten sowie zu anderen Anbetungshandlungen, für die die rituellen Reinheit erforderlich ist, verpflichtet.

    Ibn Dscharir berichtete vom Konsensus darin, dass sie den Quran lesen darf.

    Ibrahim An-Nach´i überlieferte hingegen, dass sie ein Quran-Exemplar nicht berühren darf. Dies ist auch die Lehrmeinung von Abu Hanifa. Nach dieser darf sie sogar nichts berühren, was einen vollständigen Quran-Vers enthält.

    Die durch die Gebetswaschung begründete rituelle Reinheit der zwischen den Perioden im Zustand der atypischen Vaginalblutung befindlichen Frau wird nach Ablauf der Zeit des Pflichtgebets, für das sie diese rituelle Waschung verrichtet hat, hinfällig. Wenn sie also etwa die rituelle Waschung für das Mittaggebet verrichtet hat, darf sie auf Basis dieser rituellen Waschung nicht das Nachmittaggebet verrichten, vielmehr muss sie für das Nachmittaggebet erneut die rituelle Waschung vornehmen, sobald die Zeit für das Nachmittagsgebet angebrochen ist, abgesehen von den anderen Dingen, die die rituelle Waschung aufhebt.

    Wir neigen zur Übernahme jener Meinung, die lautet, dass die zwischen den Perioden im Zustand der atypischen Vaginalblutung befindlichen Frau nach Verrichtung der rituellen Waschung alle Anbetungshandlungen ausüben darf, die ein sich im Reinheitszustand Befindender ausüben darf, wie etwa Quran-Rezitation, Berühren und Tragen des Quran-Exemplars, Verrichten eines zusätzlichen freiwilligen Gebets sowie Rezitations- und Danksagungs-Niederwerfung.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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