Sehen eines aufzuziehenden Kindes seitens der Großeltern väterlicherseits bei Nichtvorhandensein des Vaters
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Das Aufziehen und dessen Regelung sind nichts weiter als ein Mittel zum Schutz des aufzuziehenden Kindes und zu dessen Fürsorge, zum Wahren dessen Rechte und zur Beachtung dessen Angelegenheiten. Selbst wenn eine Erzieherin den Verzicht auf das Aufziehen will, entfällt dieses nicht. All dies ist so, damit das aufzuziehende Kind, das Ziel und Zweck der Regelung der Angelegenheiten des Aufziehens ist, nicht vernachlässigt wird. Das Aufziehen stellt eine rechtliche Vormundschaft für das Erziehen dar, dessen Ziel die Fürsorge für das kleine Kind, das Sicherstellen dessen Interessen und das Kümmern um dessen Angelegenheiten bildet. Die ehrwürdige Scharia macht das Aufziehen abhängig vom Schutz des aufzuziehenden Kindes hinsichtlich dessen Persönlichkeit, Religion und Charakters. Andererseits stellt es auch eine gute Gelegenheit für das Sich-Gewöhnen an Geben, Aufopferung und Uneigennützigkeit dar.
Das Ziel des das Aufziehen regelnden und aus der geschätzten Scharia hergeleiteten Gesetzes ist die Realisierung des obengenannten Ziels und dreht sich genau darum. Im Gesetz Nr. 100 aus dem Jahre 1985, das dem Artikel 20 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 25 aus dem Jahre 1929 hinzugefügt wurde, steht: "Jedes Elternteil hat das Recht auf das Sehen des Kindes, sei es männlich oder weiblich, und die Großeltern haben das gleiche Recht bei Nichtvorhandensein der Eltern." Zitatende.
Mit den Worten "Bei Nichtvorhandensein der Eltern" ist deren Nichtvorhandensein im Ort, in dem die Heimstätte des Aufziehens liegt, oder deren Nichtvorhandensein im Leben gemeint. Dieses Recht wird ebenso den Großeltern in ihrer Eigenschaft als schariatische Eltern bei Nichtvorhandensein der Eltern gewährt.
Das Festlegen des Aufziehens zu Gunsten der Mutter hindert die Erziehungsberechtigten des aufzuziehenden Kindes nicht, sich um dieses zu kümmern, es unterzubringen und zu lehren, während es sich bei seiner Mutter befindet. Dies ist ein schlagender Beweis dafür, dass der Großvater das Recht hat, den Sohn seines abwesenden Sohnes zu sehen, denn der Großvater gehört zu den Erziehungsberechtigten Der malikitische Hochgelehrte Ad-Dusuqi sagte in seiner Anmerkung zum Werk "Asch-Scharh Al-Kabir" (Die große Erklärung) von Ahmad Ad-Dardir: "Es steht dem Vater und den anderen Erziehungsberechtigten zu, sich um das Kind zu kümmern, es zu erziehen und zur Quran-Schule zu schicken." Zitatende. Das Sich-Kümmern bedeutet zwangsläufig das Sehen.
Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage haben Sie und Ihre Ehefrau in Ihrer Eigenschaft als Erziehungsberechtigte des aufzuziehenden Kindes das Recht, Ihr Enkelkind bei Nichtvorhandensein Ihres Sohnes, also des Vaters des aufzuziehenden Kindes, zu dessen Gunsten ein Urteil auf dessen Recht zum Sehen gefällt wurde, zu sehen.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!