Frau kam mit ihrem einzigen Sohn be...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Frau kam mit ihrem einzigen Sohn bei Unfall ums Leben und man weiß nicht, wer von beiden zuerst starb

Ihre Frage

it ihrem einzigen Sohn bei einem Unfall ums Leben und wir wissen nicht, wer von beiden zuerst gestorben ist. Die Unfallursache bestand darin, dass ein Jugendlicher die beiden mit einem Auto anfuhr. Wie viel beträgt nun das Wergeld für beide? Und stellt das Sterbegeld der Versicherung eine juristische Hemmung dar, falls das Auto bei ihr versichert ist? Wie lautet die Rechtsnorm für den Hausrat meiner Tochter und für deren später zurückzuzahlende Brautgabe? Und wer beerbt die beiden, wobei zu erwähnen ist, dass meine Tochter die Mutter hinterlassen hat?

Antwort

    In der Scharia ist Wergeld das auferlegte Geld für einen getöteten Menschen oder für etwas Geringeres. Die Grundlage für die Verpflichtung zum Wergeld sind die Worte Allahs des Erhabenen:

وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ أَنْ يَقْتُلَ مُؤْمِنًا إِلَّا خَطَأً وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ وَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ إِلَّا أَنْ يَصَّدَّقُوا...
 

    Einem Gläubigen steht es nicht zu einen Gläubigen zu töten, es sei denn fahrlässig. Und wer einen Gläubigen fahrlässig tötet, so soll er einen gläubigen Sklaven befreien. Und ein Wergeld, auszuhändigen an seine Familie, es sei denn, sie erlassen es als Almosen ...
(Sure 4, Vers 92)

    Die ehrwürdige Sunna legte dies insofern dar, als Abu Bakr Ibn Muhammad Ibn Amr Ibn Hazm nach einer Aussage seines Vaters und seines Großvaters in einem von An-Nasa`i überlieferten Hadith berichtete, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) ein Schreiben an die Jemeniten verfasste, in dem es heißt: "Wer den Tod eines Gläubigen erwiesenermaßen willkürlich herbeigeführt hat, dem gegenüber wird Vergeltung geübt, es sei denn, die Sachwalter des Getöteten nehmen es ruhig hin. Und für eine Seele gibt es Wergeld, das sich auf einhundert Kamele beläuft..." Er setzte seine Erklärung fort, bis er (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Und ein Mann wird als Vergeltung für eine Frau getötet. Und Goldbesitzer müssen eintausend Dinar bezahlen." [Der damalige Dinar belief sich auf rund 4, 25 Gramm Gold].

    Die islamische Umma ist bei der Verpflichtung zum Wergeld einmütiger Meinung. Das von der Scharia her bei fahrlässiger Tötung zu zahlende Wergeld beträgt eintausend Dinar in Gold oder 12.000 Dirham in Silber. Die Rechtsentscheidung in unserer Zeit und in unsrem Land ist gemäß dem Letztgenannten, und zwar ob der Erleichterung für die Menschen sowie des Abwendens von Streit und der Verbreitung von Hass unter ihnen. Ein Silber-Dirham beläuft sich bei den meisten Gelehrten auf 2,975 g. Insgesamt sind es also 35,7 kg Silber, was den Angehörigen des Getöteten gegeben oder je nach Marktpreis des Tages bewertet wird, an dem das Anrecht festgestellt wurde, sei es nun mit Billigung oder durch richterliche Entscheidung, wobei der Sippenverband des Täters, also die Verwandten väterlicherseits, dieses Wergeld übernimmt. Dann bezahlt man dies in Raten in nicht mehr als drei Jahren, es sei denn der Sippenverband will seine Bezahlung rasch vollzogen. Erweist sich dies als nicht möglich, ist der Täter in der Pflicht. Ist er nicht in der Lage, darf man das Wergeld von anderen Menschen nehmen, ja sogar von der Zakat.

    Das Wergeld einer Frau ist die Hälfte des Wertes vom Wergeld eines Mannes, also 17,850 g Silber oder dessen Wert.

    Die Versöhnung beim Wergeld sowohl durch Verzeihen als auch mit der Akzeptanz eines geringeren Wertes ist gemäß den Worten des ehrwürdigen Quran zulässig.

    Der allweise Gesetzgeber Allah bevollmächtigt die Angehörigen des Getöteten zum Verzicht auf das Wergeld oder auf einen Teil davon als Entlastung für den Täter, wenn es diesem nämlich nicht leicht fällt das Wergeld in toto oder partiell zu bezahlen. Beim Wergeld spielt es keine Rolle, ob der Täter alt oder jung respektive Mann oder Frau ist, denn das Töten ist ja auf jeden Fall realisiert.

    Die Annahme des Wergeldes ist von der Scharia her ebenfalls zulässig, weil es sich dabei um ein Recht der Angehörigen des Getöteten handelt. Sie können es also annehmen oder darauf verzichten oder sich durch Akzeptieren eines Teils davon aussöhnen. Der Erhabene sagt:

...فَمَنْ عُفِيَ لَهُ مِنْ أَخِيهِ شَيْءٌ فَاتِّبَاعٌ بِالْمَعْرُوفِ وَأَدَاءٌ إِلَيْهِ بِإِحْسَانٍ ذَلِكَ تَخْفِيفٌ مِنْ رَبِّكُمْ وَرَحْمَةٌ...
 

    ... Wem indes von seinem Bruder etwas verziehen wird, so sei das Einfordern in rechter Weise und die Entrichtung an ihn in gutwilliger Weise. Jenes ist eine Erleichterung von eurem Herrn und Barmherzigkeit...
                               (Sure 2, Vers 178)

    Das, was von der Versicherung bezahlt wird, wird vom zu zahlenden Wergeld abgezogen.

    Obwohl man in der vorliegenden Frage von einer fahrlässigen Tötung sprechen kann, machen wir darauf aufmerksam, dass dies für das gilt, was uns in der Frage geschildert wurde. Das heißt, es wird vorausgesetzt, dass seitens des Täters keinerlei Absicht oder Auflauern gegenüber den Getöteten vorliegt. Es wird ferner vorausgesetzt, dass der Fahrer keinen gravierenden Fehler beging, dass er also beispielsweise sein Fahrzeug mit überhöhter, die Verkehrsregeln verletzender Geschwindigkeit lenkte, oder ihm das Fahren aus irgendeinem Grund nicht erlaubt ist. Anderenfalls erfordert dies das Einschalten der Jurisdiktion um entsprechend des jeweiligen Einzelfalles ein Urteil gegen den Täter und zu Gunsten der Erben der Getöteten herbeizuführen.

     Durch den Tod Ihrer Tochter mit deren Sohn, wobei Sie nicht wissen, wer von beiden zuerst starb, beerbt keiner von beiden den anderen. Und durch den Tod Ihrer Tochter steht deren Ehemann die Hälfte deren Erbmasse als festgesetzter Anteil zu, weil sie nämlich keine Nachkommen hat, wobei deren Mutter ein Drittel der restlichen Hälfte – das heißt, ein Sechstel der Erbmasse – als festgesetzten Anteil erhält, weil nämlich die verstorbene Frau weder Nachkommen noch Brüder noch Schwestern hat. Dem Vater stehen zwei Drittel des Restes – das heißt ein Drittel der Erbmasse – zu, weil er zu den Verwandten gerader aufsteigender Linie gehört und es weder einen Anderen, dem ein festgesetzter Anteil zusteht, noch nähere Verwandten gerader aufsteigender Linie gibt.

    Die Frage wird so bewertet, als ob die Erbschaft aus sechs Anteilen besteht: An den Ehemann gehen drei Anteile, an die Mutter ein Anteil und Sie – den Vater – zwei Anteile.

    Die später zurückzuzahlende Brautgabe und der gesamte eheliche Hausrat, ausgenommen die persönlichen Sachen des Ehemanns, fließen in der Erbmasse Ihrer Tochter ein, wobei alle Erben einschließlich des Ehemanns ihre oben erklärten Anteile an diesem und Anderem erhalten.

    Durch den Tod Ihres Enkelsohns – des Sohns der Tochter –, wobei er ausschließlich die obigen Personen hinterließ, steht dessen Großmutter mütterlicherseits ein Sechstel der Erbmasse als festgesetzter Anteil zu, weil nämlich seine Mutter nicht mehr lebt, dessen Vater der Rest nach dem Sechstel, weil dieser zu den Verwandten gerader aufsteigender Linie gehört und es weder jemanden, der einen festgesetzten Anteil erhält, noch einen näheren Verwandten gerader aufsteigender Linie gibt. Der Großvater mütterlicherseits – der Fragesteller – erhält indes nichts, denn er gehört zu den Verwandten, die hinsichtlich der Erbmasse erst nach denjenigen kommen, die festgesetzte Anteile haben, sowie nach denjenigen, die als Verwandte gerader aufsteigender Linie betrachtet werden.

    Die Frage wird so bewertet, als ob die Erbschaft aus sechs Anteilen besteht: Die Großmutter mütterlicherseits erhält einen Anteil, der Vater fünf Anteile.

    Dies gilt, wenn es sich so verhält, wie in der Frage geschildert, und wenn die beiden Verstorbenen keine anderen Erben außer die oben Erwähnten haben, und wenn die Tochter des Fragestellers keinen Nachwuchs hat, dem eine obligatorische Erbschaft zusteht.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas