Fragen über das Fasten brechende Dinge
Ihre Frage
1. Wie lautet die Rechtsnorm für Augentropfen; sie sind ja ein Antibiotikum und kein Lebensmittel?
2. Wie lautet die Rechtsnorm für eine Kontaktlinsen-Lösung, die als Antibiotikum und Reinigungsmittel für Linsen gilt und bei deren Tragen ein kleiner Tropfen in die Augen und dadurch in die Nase sowie in den Rachen gerät?
3. Wie lautet die Rechtsnorm für nutritive Feuchtigkeitshautcreme und für nutritives Haaröl, was Haut und Kopfhaut absorbiert, sowie für Hautsalbe?
4. Wie lautet die Rechtsnorm für Spritzen, wie etwa zur Beruhigung oder als Antibiotikum oder für Anderes?
5. Wie lautet die Rechtsnorm für Salzlösung, Glukose und Mannit, der bei Kranken mit Augendruck harntreibend wirkt?
6. Wie lautet die Rechtsnorm für die Kakaobutter, die Feuchtigkeit für spröde Lippen spendet?
Antwort
Was die Antwort auf die erste und zweite Frage betrifft, so sind die Gelehrten hinsichtlich der Rechtsnorm für Augentropfen unterschiedlicher Meinung. Gemäß der ausschlaggebenden Meinung bei den Hanafiten und der augenscheinlichen Meinung der Schafiiten machen die Augentropfen das Fasten nicht rechtsungültig. Sie beweisen dies damit, dass das Tröpfeln in die Augen dem Fasten im Sinne des Sich-Enthaltens des Essens und Trinkens nicht widerspricht, auch wenn man den Geschmack der Tropfen im Rachen Kehle findet, und dass das Auge gemäß ihrer Ansicht keine Körperöffnung darstellt.
Die Malikiten und Hanbaliten meinen hingegen, dass das Tröpfeln in die Augen das Fasten rechtsungültig macht, falls die Tropfen in den Rachen gelangen, denn das Auge gilt bei ihnen als eine Körperöffnung, auch wenn dies ungewöhnlich ist.
Wir sind der Meinung, dass das Tröpfeln in die Augen mit einem Medikament oder einer Lösung das Fasten nicht rechtsungültig macht, auch wenn dies in den Rachen gelangt, da das Auge keine Körperöffnung darstellt. Das Vorhandensein von Tropfen im Rachen bedeutet nicht, dass das Auge eine Körperöffnung ist, denn der Geschmack im Rachen bedeutet nicht, dass er ihn ausschließlich durch eine Körperöffnung erreicht, denn er gelangt eventuell durch die Haut in den Rachen.
Was aber die Antwort auf die dritte Frage betrifft, so sind die Hanafiten, Schafiiten und Ad-Dardir von den Malikiten der Meinung, dass das Eincremen des Kopfes und Bauches das Fasten nicht rechtsungültig macht, auch wenn etwas durch das Aufsaugen mittels der Poren in den Rachen gelangt, denn es gelangt nicht durch eine natürliche Körperöffnung in ihn und es gibt nichts darin, was mit dem Fasten nicht vereinbar wäre. Vielmehr geht es hier um einen Feuchtigkeitsspender und es gehört nicht zu den verbotenen Dingen beim Fasten, wie Al-Mirghinaani in seinem Werk "Al-Hidaja" (Die Rechtleitung) erwähnte.
Gemäß der allgemein bekannten Lehrmeinung bei den Malikiten muss man den Fasttag nachholen, falls man den Geschmack der Salbe im Rachen findet, denn sie folgen ihrer Regel, die besagt: "Das Gelangen einer Flüssigkeit in den Rachen, auch wenn es nicht durch den Mund geschieht, führt zum Fastenbrechen."
Wir folgen indes der Lehrmeinung der Schafiiten und Hanafiten, dass das Einreiben mit Salbe ob der von ihnen erwähnten starken authentischen Beweise nicht zum Fastenbrechen führt.
Was aber die Antwort auf die vierte und fünfte Frage betrifft, so lautet die Rechtsnorm für Spritzen, Salzlösungen, Glukose und Mannit, dass all dies das Fasten nicht rechtsungültig macht, denn sie gelangen nicht durch eine Körperöffnung, sondern durch die Haut in den Rachen, als ob die Haut sie quasi absorbiert, wobei es keinen Unterschied zwischen dem Absorbieren durch die Haut und der Injektion gibt.
Was aber die Rechtsnorm für die Kakaobutter betrifft, so hat sie die gleiche obige Rechtsnorm für die Salben. Folglich macht sie das Fasten nicht rechtsungültig, solange sie nicht geschluckt, sondern durch die Lippen absorbiert wird.
Aus dem oben Erwähnten ergibt sich die Antwort.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!