Bedecktsein der Füße einer Frau im ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Bedecktsein der Füße einer Frau im rituellen Gebet

Ihre Frage

ttet um die Rechtsnorm für Folgendes:

    In seiner Ortschaft brach ein Streit über die Rechtsnorm für das Bedecktsein der Füße der Frau im rituellen Gebet aus. Muss eine Frau ihre Füße während des Gebets bedeckt oder darf sie diese frei lassen?

    Er bittet um die Rechtsnorm ob des Beilegens des Streits.

Antwort

    Eine muslimische Frau muss hinsichtlich ihres ganzen Körpers außer Gesicht und Hände während des rituellen Gebets verhüllt sein. Imam Abu Hanifa, Ath-Thauri und der schafiitische Gelehrte Al-Muzani vertreten die Auffassung, dass die Füße nicht zum Schambereich der Frau gehören. Bei Imam Malik sind die Füße einer Frau Bestandteil des zu bedeckenden Schambereichs im weiteren Sinne. Lässt also eine Frau ihre Füße während des rituellen Gebets frei, ist ihr Gebet rechtsgültig, selbst wenn deren Blöße haram oder unerwünscht ist. Die Frau soll indes bei Malik das Gebet mit bedeckten Füßen wiederholen, sofern die Gebetszeit noch nicht verstrichen ist. Ist die Gebetszeit schon verstrichen, gibt es keine Wiederholung, wobei ihr Verhalten zu missbilligen bleibt.

    Kurz gesagt: Die Gelehrten haben unterschiedliche Meinungen zur Rechtsnorm für das Bedecken der Füße einer Frau während des Gebets. Die festgelegten schariatischen Regeln lauten, dass
 

1. man es missbilligt Dinge zu unterlassen, in deren Durchführung Übereinstimmung besteht, respektive Dinge zu tun, in deren Unterlassung Übereinstimmung besteht, wohingegen man Dinge, die umstritten sind, nicht missbilligt,
2. das Beilegen einer Meinungsverschiedenheit erwünscht ist und
3. jemand, der durch etwas Umstrittenes getroffen wird, dem folgen kann, der es gestattet.
 

    Auf der Grundlage des Obenerwähnten und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Das Bedecken der Füße einer Frau gehört zu den umstrittenen Fragen, bei denen man nicht mit einer Rechtsschule gegen einen anderen Einspruch erhebt. Eine Frau muss begreifen, dass das Bedecken deren Füße ob des Beilegens der Meinungsverschiedenheit eine erwünschte Angelegenheit darstellt. Jedoch darf sie der Meinung desjenigen folgen, der die Blöße der Füße gestattet, wobei dies für sie nicht haram und ihr Gebet rechtsgültig ist.

    Ferner soll dies keinen Streit respektive Zwist zwischen den Muslimen hervorrufen; denn es gehört zu den mehrdeutigen strittigen Angelegenheiten, bei denen eine Meinungsverschiedenheit gestattet ist. Wir sollen die von unseren rechtschaffenen Vorfahren praktizierten guten Verhaltensweisen bei Meinungsverschiedenheiten hierbei übernehmen. Sie hatten diesbezüglich unterschiedliche Meinungen, ohne dass dies zu einer Spaltung respektive zu einem Zwist führte. 

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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