Haddsch einer Frau während der scha...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Haddsch einer Frau während der schariatischen Wartefrist nach dem Ableben ihres Ehemannes

Ihre Frage

während meiner Reisevorbereitung für das Verrichten des Pflicht-Haddsch. Nach seinem Ableben führte ich die Maßnahmen fort, unternahm die Reise und übte die Pflicht zum Haddsch aus. Man sagte indes zu mir, dass mein Haddsch rechtsungültig sei. Wie lautet nun die Religionsnorm dafür?

Antwort

    In der Scharia ist vorgesehen, dass eine Frau, deren Ehemann starb, vier Monate und zehn Tage das Ablaufen der schariatischen Wartefrist abzuwarten hat, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:

وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا فَإِذَا بَلَغْنَ أَجَلَهُنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ فِي أَنْفُسِهِنَّ بِالْمَعْرُوفِ وَاللَّهُ بِمَا تَعْمَلُونَ خَبِيرٌ.
 

    Und diejenigen von euch, die verscheiden und Gattinnen hinterlassen, so warten diese hinsichtlich ihrer selbst vier Monate und zehn Tage. Wenn sie nun ihre Frist erfüllt haben, so trifft euch keine Sünde bei dem, was sie auf reche Weise für sich tun, und Allah ist dessen, was ihr tut, kundig.
             (Sure 2, Vers 234)

    Die rechtschaffenen Vorfahren waren unterschiedlicher Meinung hinsichtlich dessen, ob das Verbleiben in der Wohnung zu den Erfordernissen der schariatischen Wartefrist gehöre:

    Die überwiegende Mehrheit aller Rechtsgelehrten ist der Meinung, dass eine sich in der Wartefrist befindliche Frau während ihrer schariatischen Wartefrist in ihrer Wohnung bleiben muss und diese ob der Ausübung des Haddsch oder ob anderer Dinge mithin nicht verlassen darf. Als Beweis dafür führten sie einen von Imam Malik in dessen Werk Al-Muwatta, Asch-Schafi´i unter Berufung auf ihn , Ahmad, Abu Dawud, At-Tirmidhi, An-Nasa`i und Ibn Madscha nach einer Aussage von Al-Furai´a Bint Malik Ibn Sinaan – der Schwester von Abu Sa´id Al-Chudri (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) – überlieferten und von Ibn Hibban und Al-Hakim für authentisch erklärten Hadith, dass ihr Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) die Anweisung gegeben habe, in ihrer Wohnung zu bleiben, bis ihre schariatische Wartefrist abgelaufen sein werde.

    Es wurde indes von einigen früheren Prophetengefährten und deren nachfolgenden Generationen überliefert, dass das Verbleiben in der Wohnung nicht zur schariatischen Wartefrist gehört, so dass es einer sich in dieser Wartefrist befindlichen Frau erlaubt ist deren Wartefrist zu verbringen, wo immer sie will, und es für sie nicht haram ist, während der Wartefrist den Haddsch oder die Umra auszuüben. Dies wurde von Ali Ibn Abu Taalib, Abdullah Ibn Abbaas, A`ischa, Dschaabir Ibn Abdullah (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!) überliefert. Ferner vertreten diese Meinung Al-Hasan Al-Basri, Dschaabir Ibn Zaid, Ataa` Ibn Abu Rabah und die Zahiriten. Ihr Beweis besteht darin, dass der Quran-Vers die Pflicht zur schariatischen Wartefrist und nicht die Pflicht zum Verbleiben in der Wohnung für eine sich in dieser Wartezeit befindliche Frau beweist. Sie erwidern auf den obigen Hadith, dass er schwach ist und dass es, selbst wenn man annimmt, dass er authentisch sei, realiter um etwas Personenbezogenes geht.

    Auch wenn die Meinung der meisten Gelehrten ob des Vertrauens auf einen authentischen Hadith ausschlaggebend ist, lauten die schariatisch festgelegten Grundregeln doch, dass nicht die Divergenz, sondern die [bei Nichtbeachtung der] Übereinstimmung missbilligt wird und dass man der Rechtsmeinung dessen folgen darf, der erforderlichenfalls etwas gestattet. Auf Grund dessen kann man der Meinung jener Gruppierung unter den früheren Gelehrten hinsichtlich des Pflicht-Haddsch folgen, und zwar für eine Frau, für die die Wiederholung einer bereits entgangenen Gelegenheit zum Ausüben des Haddsch rar ist, oder für eine Frau, die die überaus hohen Kosten des Haddsch schon beglichen hat.

    Alle Rechtsgelehrten – also sowohl diejenigen, die sich für ein Verbot, als auch diejenigen, die sich für eine Erlaubnis aussprechen – sind sich einig, dass der Haddsch für eine Frau, die das Haus zum Ausüben des Haddsch während deren schariatischen Wartefrist verlassen hat, rechtsgültig ist und sie den Haddsch nicht noch einmal auszuüben braucht. Auf Grund dessen ist die Aussage dessen, der sagt, dass Ihr Haddsch rechtsungültig sei, falsch.

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