Zusammenkommen bei der Familie eine...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Zusammenkommen bei der Familie eines Verstorbenen zum Gedenken Allahs, Bittgebet und Essen

Ihre Frage

en, lädt dessen Familie nach Verlauf einiger Tage Gelehrte und die Allgemeinheit in ihr Haus ein. Sie versammeln sich, bitten Allah darum, den Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) zu segnen und ihm Wohlergehen zu schenken und sprechen Bittgebete für den Verstorbenen und für andere verstorbene sowie lebende Muslime. Bei dieser Trauerfeier bietet ihnen die Familie des Verstorbenen den bei ihr Anwesenden ob des Annehmens der Einladung und des Bereitens von Freude etwas zu essen an. Besteht in diesem Zusammenkommen etwas schariatisch Verbotenes? Und ist es den Leuten gestattet vom Angebotenen zu essen?

Antwort

    Von der Scharia her spricht nichts gegen ein derartiges Zusammenkommen, vorausgesetzt, dass darin kein erneutes Erwecken von Trauer besteht und dass dies nicht aus dem Vermögen von Minderjährigen stammt. Ist das für die Familie des Verstorbenen unerträglich oder erneuert das deren Trauer, ist es unerwünscht, und stammt etwas aus dem Vermögen von Minderjährigen, ist es haram.

    Obwohl eine Gruppe von späteren hanafitischen Gelehrten von etwas Unerwünschtem spricht, versichert der hanafitische Hochgelehrte At-Tahtawi, dass dies zulässig und einwandfrei ist. Er zitierte diese Meinung von hanafitischen Forschern. So sagte er in seiner Anmerkung zum Werk Maraaqi-l-Falaahi Scharha Nuri-l-Idaah (S. 339-340): "Seine Worte: Die Bewirtung seitens der Familie eines Verstorbenen wird als unerwünscht betrachtet usw." Im Werk Al-Bazaazija sagt er: "Es wird als unerwünscht betrachtet, am ersten und dritten Tag sowie nach einer Woche das Essen einzunehmen oder bei den Feierlichkeiten das Essen zu den Grabstätten zu bringen und zur Rezitation des Quran einzuladen sowie mit Rechtschaffenen und Quran-Rezitatoren ob der Rezitation des gesamten Quran oder der Sure Das Weidevieh (Sure 6) respektive Die Aufrichtigkeit (Sure 112) zusammenzukommen." Zitatende. Al-Burhaan Al-Halabi sagte: "Dies bedarf einer näheren Betrachtung, denn als Beweis für das Unerwünschtsein gilt lediglich der bereits erwähnte Hadith von Dscharir, dass nämlich Imam Ahmad und Ibn Maadscha mit einer authentischen Überliefererkette nach einer Aussage von Dscharir Ibn Abdullah überlieferten: «Wir pflegten das Zusammenkommen bei der Familie eines Verstorbenen und deren Bereiten des Essens als Totenklage zu betrachten.»" Zitatende. Das heißt, es handelt sich um eine Verhaltensweise der vor-islamischen Zeit. Dieser Hadith beweist nichts weiter als das Unerwünschtsein des Erwähnten bei einem Sterbefall. Jedoch widerspricht diesem Hadith, was Iman Ahmad mit einer ebenfalls authentischen Überliefererkette und Abu Dawud nach einer Aussage von Aasim Ibn Kulaib nach einer Aussage dessen Vaters überlieferte, dass nämlich ein Mann aus den Reihen der den aus Mekka Ausgewanderten Helfenden sagte: "Wir waren mit Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) zu einer Bestattung gegangen. Als er zurückkehrte, begegnete ihn der Mann der verstorbenen Ehefrau und lud ihn ein. Er folgte der Einladung, und es wurde Essen aufgetragen. Da nahmen der Prophet und die Leute das Essen in die Hand und aßen. Dabei kaute Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) den Bissen in seinem Mund ... bis Ende des Hadithes." Dies beweist ja die Zulässigkeit des Zubereitens von Essen seitens der Familie des Verstorbenen und der Einladung zu diesem. Der Autor des Werks Al-Bazzaazija erwähnt sogar im Kapitel Al-Istihsaan (Anwendung eigenen Gutdünkens bei einer normativen Entscheidung) auch: "Wenn den Armen Essen angeboten wird, ist das gut." Zitatende. Im Werk Al-Chaanija steht im Kapitel Al-Istihsan (Anwendung eigenen Gutdünkens bei einer normativen Entscheidung): "Wenn der Sachwalter eines Verstorbenen den Armen Essen anbietet, ist das gut, es sei denn, unter den Erben befindet sich ein Kind und es darf deshalb nichts dafür von der Erbmasse genommen werden. Ich hatte Kenntnis von dem, was der Autor des Werkes Asch-Schir`a erwähnte." Zitatende. Er weist hier darauf hin, was er vorher auf Seite 339 vom Autor des Werkes Schir´atu-l-Islam wa-s-Sunna hinsichtlich dessen Worte zitierte: "Es gehört zur Sunna, dass der Sachwalter eines Verstorbenen für diesen vor Ablauf der ersten Nacht eine Abgabe in einem Maß entrichtet, das ihm leicht fällt. Findet er nichts, dann sollte er zwei Rak´a verrichten und die Belohnung für diese dem Verstorbenen schenken." Dann sagte er: "Es ist erwünscht, nach der Bestattung sieben Tage lang täglich für den Verstorbenen eine Abgabe in einem Maß zu entrichten, das ihm leicht fällt." Zitatende.

    Auf der Grundlage dessen spricht nichts gegen das Veranstalten einer Trauerfeier, wie sie erwähnt wurde, und es ist nichts gegen das Essen vom Totenmahl einzuwenden.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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