Tauschhandel bei Stiftung

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Tauschhandel bei Stiftung

Ihre Frage

nbsp; In unserer Ortschaft befindet sich eine kleine Moschee, die die Betenden nicht mehr fasst. Sie wurde laut Beschluss Nr. 16 aus dem Jahr 2000 dem Ministerium für religiöse Stiftungen angegliedert. Mein Haus grenzt an die Moschee an, wobei die vier Moschee-Toiletten direkt neben meinem Haus liegen. Ich möchte das Landstück erwerben, auf dem diese Toiletten gebaut sind und dessen Fläche achtzehn Quadratmeter nicht überschreitet, um einen Eingang für mein an die Moschee angrenzendes Haus zu errichten. Als Gegenleistung dafür überließ ich der Moschee ein Landstück von zweihundert Quadratmetern vonseiten der Gebetsrichtung, das deren Erweiterung dienlich ist. Vor Vertragsabschluss begab ich mich zum Amt für religiöse Stiftungen in Al-Buhaira um die Angelegenheit den Zuständigen mündlich vorzulegen. Da beschied mich der Ingenieurverwaltungschef, dass die Zustimmung für den Verzicht auf die achtzehn Quadratmeter seitens des Ministeriums nur erteilt werde, wenn ich ersatzweise Toiletten auf meine eigenen Kosten bauen lasse und ein Komitee der lokalen Verwaltungseinheit dies inspiziere und über den neuen Zustand beruhigt sei.

    Und tatsächlich ließ ich sechs neue Toiletten zusätzlich eines Raumes für das Verrichten der rituellen Gebetswaschung bauen. Der Ausbau erfolgte im Luxusstandard auf meine eigenen Kosten. Das Fundament der Moschee des restlichen Landstücks, nämlich zweihundert Quadratmeter, ließ ich mit Backsteinen auslegen, wie es aus der für Sie beigefügten Zeichnung ersichtlich ist. Somit wird die Moschee groß und als ein einzelnes Grundstück und nach ihrer Fertigstellung mit Luftströmung ausgezeichnet sein.

    Ich wandte mich nun an das Ministerium für religiöse Stiftungen, damit dieses die zweihundert Quadratmeter, auf denen sich der Moscheeanbau befindet, annimmt und mir die achtzehn Quadratmeter mit den alten Toiletten gibt, damit ich einen Eingang für mein an die Moschee angrenzendes Haus errichte. Der Leiter der religiösen Sektion plädiert nun aus Gründen des Gemeinnutzes gegen eine Genehmigung, es sei denn, man konsultiere zuerst Seine Eminenz den Mufti der Republik.

    Deswegen bitte ich Sie um eine Fatwa für diese Angelegenheit, um diese Fatwa dem Ministerium für religiöse Stiftungen vorzulegen.

Antwort

    Der Grundsatz lautet, dass sowohl Ersatz als auch Tauschhandel bei einer Stiftung außer bei einem realen Nutzen für diese unzulässig sind. Der darüber entscheidet, ist der Richter; die Meinung der Laien wird nicht beachtet. Einige Rechtsgelehrte haben Texte verfasst, dass der Ersatz der Stiftung unter Übergehen eines Vorbehaltes des Stiftenden mit Erlaubnis des Richters zulässig ist, wenn dies im Interesse der Stiftung ist. Andere bestehen auf dem Verbieten, und zwar aus Furcht vor dem Verlust der Stiftung und dem Verfügen der Verwalter über deren Erlös. Gibt es jedoch ein Mittel davor sicher zu sein und stehen in ausreichendem Maß Mittel zur Verfügung, die die Verwalter daran hindern die Erlöse zu verschwenden, hat der Richter das Recht zu Gunsten eines Tauschhandels bei der Stiftung oder einem Teil von ihr zu entscheiden, falls er des Nutzens der Stiftung dabei sicher ist.

    Zu den erwähnten Texten gehört, was der Autor des Werkes Al-Bahru-r-Raa`iqu Schahri Kinzi-d-Daqaa`iq erwähnt: "Wirft die Stiftung einen Ertrag ab, wobei jedoch jemand damit einen Tauschhandel möchte, der an Stelle des ursprünglichen Zustands einen höheren Ertrag erbringt und sich in einer besseren Gegend als der Gegend der Stiftung befindet, ist dies bei Al-Qaadi Abu Jusuf zulässig und darf man darauf hinarbeiten, sonst ist es nicht statthaft." Zitatende.

    Darin steht auch: "In der Erklärung des Lehrgedichtes von Ibn Wahbaan steht: «Macht ein Stiftender zur Bedingung, dass kein Tauschhandel bei der Stiftung vorgenommen oder dass der Verwalter vor dem Tauschhandel seines Amtes enthoben oder von seinem Posten entfernt wird, falls er den Tauschhandel im Sinn hat, ist dann der Tauschhandel bei dieser Stiftung zulässig?» At-Tarasusi sagte: 'Dafür gibt es keine Überlieferung und der Richter hat den Regeln der Rechtsschule zufolge das Recht den Tauschhandel durchzuführen, wenn er im Tauschhandel ein Interesse sieht, denn man sagte: Macht ein Stiftender zur Bedingung, dass weder ein Richter noch ein Herrscher ein Mitspracherecht bei der Stiftung haben, ist diese Bedingung rechtsungültig und hat der Richter ein Mitspracherecht, denn dessen Ansicht steht höher. Diese Bedingung enthält das Ausgrenzen eines Interesses des Gestifteten sowie eine Beeinträchtigung der Stiftung. So bringt diese Bedingung der Stiftung weder Nutzen noch Interesse und deshalb wird sie nicht angenommen.'»" Zitatende.

    Es ist offensichtlich, dass mit dem Nutzen und zu berücksichtigendem Interesse hier allein das Interesse der Moschee und nichts Anderes gemeint und die Justiz für die Ansicht zuständig ist, ob die Moschee diesen Ersatz tatsächlich benötigt oder nicht.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas