Rechtsnorm für Hausratsliste bei Ch...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Hausratsliste bei Chul´-Scheidung (Scheidung mit Entschädigungsanspruch gegenüber einer Frau)

Ihre Frage

eight: 115%; font-size: 10pt">    Wie lautet die Rechtsnorm für eine Hausratsliste bei Chul´-Scheidung hinsichtlich dessen, ob eine Chul´-Scheidung einreichende Frau das Recht auf sie (Hausratliste) hat oder nicht?

Antwort

 

    In der ägyptischen Rechtsprechung – und auf sie stützt sich diese Fatwa – gilt, dass es einer Chul´-Scheidung einreichenden Frau obliegt, ihrem Ehemann die ihr gezahlte Brautgabe beim Chul´-Scheidungsurteil zu ihren Gunsten zurückzugeben, und zwar in Präferenz der Meinungen einiger Gelehrten in dieser Frage.

    Die Hausratsliste ist ein Zivilrecht zu Gunsten der Ehefrau gegenüber deren Ehemann und gilt ebenso als eine Schuld des Ehemanns bei ihr. Gibt es in der Hausratsliste nichts, was darauf hinweist, dass die ganze Hausratliste oder ein Teil von ihr die vom Ehemann übergebene Brautgabe an die Ehefrau darstellt, gilt sie als reines Recht der Ehefrau, wobei es unerheblich ist, ob diese eine Chul´-Scheidung einreicht oder nicht, und sie ist nicht zur Rückgabe diese Hausratsliste an den Ehemann bei der Chul´-Scheidung verpflichtet.

    Gibt es indes in der Hausratliste etwas, was darauf hinweist, dass ein Teil der Hausratliste oder die ganze Hausratliste die vom Ehemann an dessen Ehefrau übergebene Brautgabe darstellt, muss die Ehefrau in diesem Fall dem Ehemann bei der Chul´-Scheidung das, was im Text der Hausratsliste als ihre Brautgabe oder als Teil ihrer Brautgabe bestimmt wurde, zurückgeben. Die Brautgabe wird nämlich hierbei nicht als eine Schuld betrachtet. Deswegen muss man dem Ehemann bei Chul´-Scheidung die Brautgabe gemäß den anerkannten Fatwas respektive Gerichtsurteilen zurückgeben.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas