Gebetsverrichtung vor dem Imam
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Die meisten Gelehrten aus den Reihen der Hanafiten, Schafiiten und Hanbaliten sind der Meinung, dass es unzulässig ist, dass ein mit dem Imam Betender vor dem Imam steht und das Gebet des Betenden in diesem Fall nicht rechtens ist, und zwar unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs, von dem verstanden wird, dass das Sich-Befinden des Imams vor dem mit dem Imam Betenden eine Conditio sine qua non darstellt.
Der schafiitische Ibn Al-Qaasim Al-Ghazzi sagte in seinem Werk Fahtu-l-Qaribu-l-Mudschibu Scharhi Matni-l-Ghaaja wa-t-Taqrib: "Wenn man an einer Stelle in der Moschee hinter einem Imam betet, während man – nämlich der hinter dem Imam Betende – sich durch das Sehen des mit dem Imam Betenden oder einiger Reihen der hinter dem Imam Betenden des Vorbetens des Imams versichert, genügt es einem, das heißt, es reicht dem hinter dem Imam Betenden hinsichtlich der Gültigkeit des synchronen Folgens aus, solange er sich nicht vor dem Imam befindet. Steht er auch nur eine Fersenlänge vor dem Imam, ist sein Gebet, als ob er es nicht verrichtet hätte. Befindet er sich auf gleicher Ebener wie der Imam, schadet es ihm nicht. Es ist jedoch empfehlenswert, dass er sich ein wenig hinter dem Imam befindet." Zitatende.
Die Malikiten sind indes der Meinung, dass es zulässig ist, wenn sich ein mit dem Imam Betender vor dem Imam befindet, allerdings unter dem Aspekt des Unerwünschten, es sei denn, es besteht eine Notwendigkeit, bei der es auch ohne den Aspekt des Unerwünschten zulässig ist. Sie sind weiterhin der Meinung, dass das Gebet eines hinter dem Imam Betenden rechtsgültig ist, falls dieser dem Imam bei den Elementarpflichten folgen kann, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass es dafür keinen schariatischen Text gibt. Dies fällt unter die Rechtsnorm des Verzichts auf Erklärung der Rechtsungültigkeit, solange es das Gebet nicht dahingehend beeinträchtigt, dass das Stehen vor dem Imam den Betenden daran hindert, dem Imam synchron zu folgen.
Der Autor des Werkes Mawaahibu-l-Dschalili Scharhi Muchtasari Chalil schrieb: "Der Verfasser des Werkes Al-Madchal sagte: «Beim Stehen eines Betenden vor dem Imam sowie vor einem Leichnam beim Totengebet gibt es zwei unerwünschte Dinge: Das eine ist das Stehen vor dem Imam und das andere ist das Stehen vor dem Leichnam.» Zitatende. Auf Grund dessen ist lediglich das Stehen vor dem Leichnam unerwünscht, wohingegen das Gebet rechtsgültig ist, wobei es unerheblich ist, ob der vor dem Leichnam Stehende der Imam oder der mit dem Imam Betende ist." Zitatende.
Der Autor des Werkes Al-Fawaakihu-d-Diwaani ala Risaalati Ibn Abi Zaidi-l-Qairawaani sagte: "Es gibt zwei Hinweise: Der erste: Aus dem von uns oben Erwähnten ist ersichtlich, dass diese Reihenfolge sowie das Stehen hinter dem Imam erwünscht und das Abweichen davon unerwünscht sind und das Unerwünschtsein im Stehen vor respektive neben dem Imam ohne Notwendigkeit besteht." Zitatende.
In einer Anmerkung von Al-Adawi zur Erklärung des Werkes Kifaajatu-t-Taalibi-r-Rabbaani steht: "Befindet sich ein mit dem Imam Betender vor dem Imam ob eines Entschuldigungsgrundes, wie die Begrenztheit der Moschee, ist dies zulässig und nicht unerwünscht." Zitatende.
Beim Sich-Befinden vor, hinter und neben dem Vorbeter ist im Fall eines Stehenden die Ferse, im Fall eines Sitzenden das Gesäß und im Falle eines Liegenden die Taille das jeweils Entscheidende.
Die Rechtsregel lautet: "Wer von etwas Umstrittenem betroffen ist, darf demjenigen folgen, der es für zulässig erklärt."
Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage sollte derjenige, der spät zum Gebet kommt, wobei die Moschee schon voll ist und er in ihrem Inneren keinen Platz findet, außerhalb von ihr beten, wobei er hinter oder höchstens neben dem Imam beten soll und nicht vor diesem beten darf, es sei denn, er sieht keine Möglichkeit hinter oder neben diesem zu beten, und dann auch nur unter der Bedingung, dass er dem Imam bei den Elementarpflichten synchron zu folgen vermag. Er soll auch beabsichtigen, dabei der Meinung der Malikiten zu folgen. In diesem Fall ist sein Gebet rechtens und einwandfrei. Und ebenso ist das Gebet desjenigen, der diesen spät Gekommenen und sich in dieser Lage Befindenden für sich als Imam nimmt, rechtsgültig.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!