Spenden eines medizinischen Geräts ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Spenden eines medizinischen Geräts für ein Krankenhaus aus den Zakat-Mitteln

Ihre Frage

Einer generöser Spender möchte ein medizinisches Gerät für ein karitatives Krankenhaus spenden und fragt sich, ob er den Betrag für das Gerät als einen Teil der ihm vorgeschriebenen Zakat auf Vermögen anrechnen darf.

Antwort

    Die Zakat wird in der Regel nur für die von Allah in DESSEN ehrwürdigen Buch benannten acht Empfangsberechtigten entrichtet. Der Hocherhabene sagt: 

إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ وَالْعَامِلِينَ عَلَيْهَا وَالْمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ وَفِي الرِّقَابِ وَالْغَارِمِينَ وَفِي سَبِيلِ اللَّهِ وَابْنِ السَّبِيلِ فَرِيضَةً مِنَ اللَّهِ وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٌ
 

    Die Sadaqaat sind nun aber für die Armen und die Bedürftigen und die mit ihnen Befassten und diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, und für die Gefangenen und für die Schuldner und für den Einsatz um Allahs willen und den Reisenden – eine Vorschrift von Allah; und Allah ist allwissend, allweise
                                                                                        (Sure 8, Vers 60)

    Das heißt, bei der Zakat hat das Aufbauen eines Menschen Vorrang vor dem Aufbauen eines Gebäudes. Die Gelehrten machten hinsichtlich der Zakat die Übereignung zur Bedingung, es sei denn, es fällt schwer, wie es beim Empfängerkreis "für den Einsatz um Allahs willen" der Fall ist. Die gerecht denkenden Gelehrten sind der Meinung, dass dieser Empfängerkreis nur auf den Dschihad, die Wissensvermittlung und den einladenden Aufruf zu Allah dem Erhabenen beschränkt ist, denn der einladende Aufruf kann mit der Zunge ausgeführt werden, wie der Erhabene über den ehrwürdigen Quran sagt:

فَلَا تُطِعِ الْكَافِرِينَ وَجَاهِدْهُمْ بِهِ جِهَادًا كَبِيرًا
 

    So gehorche nicht den Kafirn und befleißige dich mit ihm [dem Quran] ihnen gegenüber mit großem Einsatz!
                                                                                          (Sure 25, Vers 52)

    Einige Gelehrte schufen jedoch für den Empfängerkreis "für den Einsatz um Allahs willen" einen Rahmen für die Erweiterung hinsichtlich des Entrichtens der Zakat bei Bedarf bei jedweder Annäherung an Allah, im Interesse des Guten und zu Gunsten des Allgemeinwohls der Leute, und zwar sogar im Falle des Nicht-Vorhandenseins der Bedingung der Übereignung dabei.

    Imam Al-Kaasaani sagt in seinem Werk Badaa`i´u-s-Sanaa`i´: "Was aber die Worte des Erhabenen "für den Einsatz um Allahs willen" betrifft, so handelt es sich um jedwedes Annähern an Allah. Somit fällt jeder darunter, der den Gehorsam gegenüber Allah und den Weg des Guten anstrebt, falls er bedürftig ist." Zitatende.

    Imam Al-Fachr Ar-Raazi sagte in seinem Kommentar zu erwähntem Quran-Vers: "Und wisse, dass die wörtliche Bedeutung des Ausdrucks in Allahs Worten "für den Einsatz um Allahs willen" nicht unbedingt nur die Eroberern bedeutet! Hinsichtlich dieser Bedeutung rezitierte Al-Qaffaal in seiner Quran-Exegese von einigen Rechtsgelehrten, dass diese das Entrichten der Sadaqaat für alle Aspekte des Guten wie etwa Hüllen der Toten in das Leichentuch, Errichten von Festungen und Bauen von Moscheen als erlaubt betrachten, denn die Worte Allahs "für den Einsatz um Allahs willen" haben eine allgemeine Bedeutung und gelten für alles." Zitatende. In der imamitischen Rechtsschule wird diese Meinung ebenfalls vertreten. Einige Rechtsgelehrte der Zaiditen bevorzugten die Verallgemeinerung hinsichtlich dieses Empfängerkreises "für den Einsatz um Allahs willen".

    Diese Lehrmeinung kann man bei Bedarf übernehmen, und zwar im Falle des Nicht-Vorhandenseins von Almosen und Spendengeldern für karitative Krankenhäuser oder andere öffentliche Errichtungen, in denen ein geregelter Zustand der Angelegenheiten der Muslime liegt, und zwar unter Berücksichtigung, dass für Arme und Bedürftige ein ausreichendes Maß an Kleidung, Nahrung, Unterkunft, Lebensunterhalt, der Ausbildung und allen anderen Angelegenheiten deren Lebens an erster Stelle stehen muss, damit man die Maxime der Zakat verwirklicht, die der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) durch seine folgende Aussage zum Ausdruck brachte: "Sie wird von den Wohlhabenden der Muslime genommen und an deren Arme ausgezahlt." Selbst wenn das Ergebnis des Errichtens karitativer Krankenhäuser und des Kaufens derer medizinischen Geräte von der ärztlichen Behandlung armer Kranker abhängt, liegt darin keine direkte Übereignung der Zakat speziell an die Armen, was ja das ursprüngliche Ziel der Zakat darstellt. Somit wurde dies in Abweichung vom Grundsatz ob eines dringenden Bedarfs als Ausnahme erlaubt.

    Übernehmen wir diese Lehrmeinung, werden diese Institutionen, Krankenhäuser, medizinischen Geräte und anderer Dinge Besitz aller Muslime, wie es bei Wegen und Brücken der Fall ist. Das schließt jedoch nicht die Inanspruchnahme die jeweiligen Wege und Brücken durch Nicht-Nuslime aus. Man darf dem nicht unter dem Vorwand widersprechen, dass die Zakat nur den Muslimen gehört, weil nämlich das Inanspruchnehmen einer Sache nach deren Errichtung etwas Anderes als deren Übereignen gleich zu Beginn darstellt. Dies ist genauso wie ein Muslim, der Zakat nahm und dann damit einen nicht-muslimischen Gast bewirtet, was ohne Meinungsverschiedenheit zulässig ist. In den Regeln der Rechtswissenschaft festgelegt, dass das, was von Anfang an nicht erlaubt ist, im weiteren Verlauf zulässig werden kann.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage spricht von der Scharia her nichts dagegen, dass das Krankenhaus dieses Gerät auf dem Weg der Zakat von der genannten Person nimmt, solange das Krankenhaus das Gerät braucht und es weder Spenden noch Almosen gibt, mit denen es das Krankenhaus kaufen kann. Dies gilt dann je nach dem Wert des Gerätes als Ersatz für die Zakat auf Vermögen, und zwar in Übereinstimmung der oben dargelegten Meinung. Jedoch ist es besser, wenn dies in Form einer Stiftung, also eines zeitlich fortwirkenden Almosens geschieht, dessen Belohnung dem Stiftenden immer dann zugute kommt, wenn jemand von diesem Gerät profitiert, bis dessen Funktion vollständig zum Stillstand kommt und der Nutzen aus ihm erlischt. Das Krankenhaus wird in diesem Fall wie ein Verwalter der Stiftung betrachtet, der die Verwendung des Geräts kontrolliert und beaufsichtigt, und zwar hinsichtlich des Wohlergehens des Kranken und in einer Weise, die die Belohnung für den Spender realisiert.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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