Ausrichten der Hochzeit im Haus der Braut und Kaufen des für die Hochzeit unbedingt Notwendigen von der Brautgabe
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Erstens: Die Veranstaltung der Hochzeitsfeier im Haus der Braut ist zulässig, denn die Ausgangslage bei allen Angelegenheiten ist die Zulässigkeit. Ebenso gilt dies als Ausgangslage für jede Angelegenheit, hinsichtlich derer es keinen expliziten schariatischen Text gibt. Die erwähnte Situation wird also weder als Zuwiderhandlung der Scharia noch als unerlaubte Neuerung betrachtet. Wer behauptet, dies bilde eine unerlaubte Neuerung, der ist ein penibler religiöser Eiferer und sagt etwas, was vor ihm niemand gesagt hat.
Zweitens: Die Brautgabe gilt als Eigentum der Braut, wobei es weder deren Familie noch Anderen zusteht etwas davon zu nehmen, es sei denn, die Braut selbst erlaubt dies und zeigt sich somit generös. Der Erhabene sagt:
وَآَتُوا النِّسَاءَ صَدُقَاتِهِنَّ نِحْلَةً...
Und gebt den Frauen deren Brautgabe von euch aus als religiös begründete Schenkung!...
(Sure 4, Vers 4)
Zu den ehrwürdigen Worten des Allmächtigen gehört ferner:
وَلَا يَحِلُّ لَكُمْ أَنْ تَأْخُذُوا مِمَّا آَتَيْتُمُوهُنَّ شَيْئًا إِلَّا أَنْ يَخَافَا أَلَّا يُقِيمَا حُدُودَ اللَّهِ
...Und es ist euch nicht erlaubt, dass ihr etwas von dem nehmt, was ihr ihnen gegeben habt, außer dass beide fürchten, dass sie beide die Gebote Allahs nicht einhalten...
(Sure 2, Vers 229)
Der geschätzte Text erkennt der Braut und nicht deren Familie oder einem Anderem die Brautgabe zu. Die Aufgabe eines Vormundes besteht darin sich um die Interessen der ihm Anvertrauten zu kümmern. Wendet eine Braut von sich aus die Brautgabe oder einen Teil davon für die in der Frage erwähnten Auslagen auf, so ist nichts dagegen einzuwenden und es besteht kein Zweifel an der Zulässigkeit dessen.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!