Verlassen des Hauses seitens einer ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verlassen des Hauses seitens einer Frau zum Haddsch- oder Umra-Durchführen während ihrer schariatischen Wartezeit nach Ableben ihres Ehemannes

Ihre Frage

Die Frage geht um die schariatische Rechtsnorm für das Reisen zum Durchführen der Umra während der Wartezeit nach Ableben des Ehemannes.

Antwort

    Eine nicht schwangere Frau muss vier Monate und zehn Tage warten, falls ihr Ehemann verstorben ist, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:

وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا فَإِذَا بَلَغْنَ أَجَلَهُنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ فِي أَنْفُسِهِنَّ بِالْمَعْرُوفِ وَاللَّهُ بِمَا تَعْمَلُونَ خَبِيرٌ
 

    Und diejenigen von euch, die verscheiden und Gattinnen hinterlassen, so warten diese hinsichtlich ihrer selbst vier Monate und zehn Tage. Wenn sie nun ihre Frist erfüllt haben, so trifft euch keine Sünde bei dem, was sie auf rechte Weise für sich tun, und Allah ist dessen, was ihr tut, kundig.
                                                                                         (Sure 2, Vers 234)

    Der arabische Ausdruck يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ (so warten diese hinsichtlich ihrer selbst) bedeutet: Die Frauen warten hinsichtlich ihrer selbst und dürfen während dieser Frist weder heiraten noch hinsichtlich ihrer selbst etwas tun, was der ihnen vorgeschriebenen Trauerzeit widerspricht.

    Die meisten Rechtsgelehrten, aus den Reihen der Hanafiten, Schafiiten und Hanbaliten sind der Meinung, dass es einer ob des Ablebens des Ehemannes in der Wartefrist befindlichen Frau nicht gestattet ist, zum Durchführen des Haddsch oder der Umra ihr Haus zu verlassen. Die Zeit des Haddsch respektive der Umra vergeht nämlich nicht, wohingegen die Wartefrist vergeht.

    Auf Grund des Erwähnten und in Beantwortung der Frage darf eine ob des Ablebens des Ehemannes in der Wartefrist befindliche Frau ihr Haus zum Durchführen der Umra nicht verlassen.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas