Gehen einer Frau zu einem Gynäkolog...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Gehen einer Frau zu einem Gynäkologen

Ihre Frage

Darf eine Frau zu einem Gynäkologen oder muss sie zu einer Gynäkologin gehen?

Antwort

    Von der Scharia her ist es festgelegt, dass der ganze Körper einer zum Heiraten nicht verwehrten Frau außer Händen und Gesicht sowie nach Meinung einiger Gelehrten auch außer Füßen als Schambereich gilt und dass es für eine zum Heiraten nicht verwehrte Person außer in einem dringenden Notfall – wie etwa Arzt, Hebamme und Spritzen Injizierende, wobei diese das Ausmaß des dringenden Notfalls nicht überbewerten dürfen –haram ist diesen Bereich anzusehen. Handelt es sich bei der kranken Person um eine Frau, dann sollte die ärztlich behandelnde Person nach Möglichkeit grundsätzlich eine Frau sein, weil das Inspizieren des Schambereichs durch eine Person desselben Geschlechts problemloser ist. Besteht diese Möglichkeit nun aber nicht und ist es unabdingbar, dass ein zum Heiraten nicht verwehrter Arzt den Schambereich der ihm fremden Frau anschaut, dann hat jeder Körperteil von ihr mit Ausnahme der von der Krankheit befallenen Stelle bedeckt zu sein. Dann soll er schauen und dabei bestmöglich seine Augen vor den anderen Körperteilen niederschlagen um zu vermeiden sie möglicherweise zu sehen.

    Desgleichen soll sich eine Frau beim Inspizieren der Scheide bei Entbindung und Feststellen der Jungfräulichkeit verhalten. Das, was ob der Notlage für zulässig erklärt wird, wird nach deren Ausmaß bewertet. Der Grundsatz dafür sind die Worte des Erhabenen:

قُلْ لِلْمُؤْمِنِينَ يَغُضُّوا مِنْ أَبْصَارِهِمْ وَيَحْفَظُوا فُرُوجَهُم...
 

    Sag zu den Männern, die den Glauben verinnerlicht haben, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Keuschheit wahren! ...
                                                                                                                      (Sure 24, Vers 30)

Und die Worte des Erhabenen:

وَقُلْ لِلْمُؤْمِنَاتِ يَغْضُضْنَ مِنْ أَبْصَارِهِنَّ وَيَحْفَظْنَ فُرُوجَهُنَّ...
 

    Und sag zu den Frauen, die den Glauben verinnerlicht haben, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Keuschheit wahren! ...
                                                                                                                        (Sure 24, Vers 31)

    Das heißt, sie sollen ihren Schambereich bedecken, damit niemand außer ihnen diesen anschaut.

    Was aber den Notfall betrifft, so relativieren die dringenden Notfälle Verbotenes. Deswegen werden das Trinken von Alkoholika und das Essen von Verendetem in Notfällen für erlaubt erklärt. Dies ist so, weil die Notfälle Ausnahmen darstellen. Der Erhabene sagt:

وَمَا جَعَلَ عَلَيْكُمْ فِي الدِّينِ مِنْ حَرَجٍ
 

...und ER erlegte euch nichts an Bedrängnis in der Religion auf...
                                                                                                                 (Sure 22, Vers 78)

Der Erhabene sagt ferner:

لَا يُكَلِّفُ اللَّهُ نَفْسًا إِلَّا وُسْعَهَا
 

Allah mutet einer Seele nur deren Leistungsvermögen zu...
                                                                                                      (Sure 2, Vers 286)

    Der Notfall hier beschränkt sich nicht nur auf die Vergewisserung des Ruins, sondern erstreckt sich auch auf die Furcht vor der Annäherung an diesen, wenn man beispielsweise hinsichtlich des Kranken eine Schwächung, eine Verschlimmerung der Krankheit oder das Begehen eines Fehlers bei der ärztlichen Behandlung befürchtet. Die Natur des Bereichs der Medizin hinsichtlich deren Verbindung mit der Seele – deren Erhaltung die Scharia zu einem ihrer insgesamt fünf Ziele erklärt – erfordert nämlich, dass sie sich auf eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen und ein Übermaß an Behutsamkeit stützt, so dass Beschwernis Erleichterung mit sich bringt. Deswegen bestimmen die schafiitischen Rechtsgelehrten und andere, dass der geschickteste Arzt anderen unbedingt vorgezogen wird, selbst wenn er weder demselben Geschlecht noch derselben Religion angehört. Sie bestimmen ferner, dass man, wenn es einen Arzt gibt, der nur mit einem höherem Honorar als dem üblichen einverstanden ist, diesen so betrachtet, als ob er gar nicht vorhanden sei. Ja, sogar selbst wenn es einen Kafir gibt, der mit einem geringeren Honorar zufrieden ist, und einen Muslim, der nur mit einem üblichen Honorar zufrieden ist, wird der Muslim so, als ob er nicht existent wäre. In diesem Fall ist die ärztliche Behandlung seitens eines tüchtigen nicht-muslimischen Arztes zulässig.

    Wir weisen darauf hin, dass das Vorhandensein eines der Frau zum Heiraten verwehrten Mannes oder eines Anderen, bei dessen Vorhandensein sie sich sicher fühlt, bei der Untersuchung seitens eines Arztes notwendig ist.

    Auf Grund dessen ist es einer Frau gestattet, zu einem Gynäkologen zu gehen und sich bei ihm ärztlich untersuchen zu lassen, falls sie auf dessen Geschicklichkeit und Tüchtigkeit unter Bevorzugung vor anderen vertraut, denn eine Entbindung gehört zu den Notfällen, weil sie zu den subtilen Operationen gehört, die die Geschicklichkeit eines tüchtigen Arztes erfordern um das Leben der Schwangeren sowie deren Fetus zu bewahren. Ferner weiß man vor dem Einsetzen der Geburtswehen nicht, ob diese Entbindung leicht sein wird oder so schwierig, dass man bei ihr um das Leben der Schwangeren bangt. Dies gilt ferner als Vorsichtsmaßnahme zwecks Bewahrens des Lebens einer Schwangeren und zwecks Erfolges bei der Entbindung.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas