Rechtsnorm für Tragen eines genähte...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Tragen eines genähten Kleidungsstücks aus Vergesslichkeit

Ihre Frage

Der Fragesteller sagt, dass er aus Vergesslichkeit beim Haddsch ein Obergewand vor dem Abrasieren der Haare und nach dem Bewerfen der großen Aqaba-Säule trug. Danach rasierte er sich die Haare ab, führte den Besuchs-Umlauf um die Ka´ba sowie den Sa´i (Lauf zwischen Safa und Marwa) durch und beendete den Haddsch-Weihezustand gänzlich.

   Wozu ist er nun angesichts dieser Handlung verpflichtet?

Antwort

    Bei den Schafiiten ist vorgesehen, dass weder der Vergessende noch der Unwissende ob des Begehens von etwas Verbotenem im Weihezustand im Zuge von Behaglichkeit, wie Parfüm, Geschlechtsverkehr, Tragen genähter Kleidung und Bedecken des Gesichts und Kopfs zu einer Sühneleistung verpflichtet ist. Dazu ist ausschließlich derjenige verpflichtet, der etwas davon absichtlich und wissend ausübt.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Falls das Tragen eines Obergewandes während des Weihezustands nach dem Bewerfen der Aqaba-Säule aus Vergesslichkeit respektive Unwissenheit erfolgte, so trifft denjenigen, der es tat, kein Vergehen. Außerdem macht dies seinen Haddsch nicht rechtsungültig und er ist nicht zum Schlachten eines Opfertiers als Sühne dafür verpflichtet.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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