Haddsch für einen Verstorbenen aus ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Haddsch für einen Verstorbenen aus dessen Erbmasse

Ihre Frage

Ich hatte einen Bruder (Allah erbarme SICH seiner!). Er versprach seiner Ehefrau, der Verpflichtung zum Haddsch zusammen mit ihr nachzukommen. Die Vorherbestimmung gewährte ihm indes keinen Aufschub und er verstarb sieben Monate vor dem Termin des Haddsch. Seine Ehefrau führte dann den Haddsch durch und nahm ihren Bruder als einen ihr zum Heiraten verwehrter Mann mit, damit dieser den Haddsch an Stelle meines leiblichen Bruders durchführe. Sie zog die Haddsch-Kosten von der ihr zur Verfügung stehenden Erbmasse des Verstorbenen ab. Nach dem Abzug der Haddsch-Kosten teilte sie die Erbmasse auf. Mein Bruder hat keine Kinder, aber eine leibliche Schwester. Einige Azhar-Gelehrte in der Ortschaft schalteten sich ein und ließen sie wissen, dass der Haddsch unbedingt aus ihrem schariatischen Anteil sein muss und nicht aus der gesamten Erbmasse stammen darf. Sie weigerte sich jedoch und lehnte das Beauftragen eines unserer in Saudi-Arabien weilenden Verwandten mit der Durchführung des Haddsch an Stelle meines Bruders ab und beharrte auf ihrer Haltung. 

    Ich bitte nun um Darlegung der schariatischen Rechtsnorm.

Antwort

    Was die in der Frage erwähnte Frau unternahm, ist nicht ihr Recht. Sie ist verpflichtet, den Betrag für die Haddsch-Kosten, den sie ohne Zustimmung der schariatischen Erben an sich genommen hat, zurückzuerstatten. Denn der Verstorbene hat ihr ja lediglich den Haddsch versprochen, und ein Versprechen gilt in der Rechtsprechung als nicht rechtsverbindlich, das heißt, das Versprechen spricht nicht als Beweis für einen Prozessgegner bei einem Rechtsstreit. Denn der Verstorbene hätte möglicherweise, falls er noch leben würde, vom Versprechen aus dem einen oder anderen Grund abrücken können. Bei finanziellen Verpflichtungen bedarf man unbedingt anerkannter schriftlicher oder bezeugter Beweise.

    Wenn nun der inzwischen Verstorbene nicht für sich selbst der Verpflichtung zum Haddsch nachgekommen ist, müssen die Kosten für den Haddsch für ihn aus seinem Vermögen vor Aufteilung der Erbmasse abgezogen werden. Also ist der Haddsch für ihn seitens seines Schwagers rechtens, falls dieser bereits für sich selbst den Haddsch durchgeführt hat. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass sämtliche Kosten dieses Haddsch aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt werden. Vielmehr reicht hier das aus, was zur Erfüllung der Verpflichtung das Minimum ist, wobei der Rest das Recht der Erben darstellt. So ist nur das Bezahlen des Aufenthalts im Hedschas das, was unbedingt getan werden muss. Was dies übersteigt, wird auf Kosten des Schwagers bezahlt und nicht von der Erbmasse abgezogen.

    Falls der Schwager den Haddsch für sich selbst noch nicht durchgeführt hat, kommt er für das gesamte Geld selbst auf, wobei dieser Haddsch für sich selbst und nicht für den Verstorbenen rechtens ist. Hat der Verstorbene bereits für sich selbst den Haddsch durchgeführt, werden überhaupt keine Kosten für einen weiteren Haddsch von der Erbmasse abgezogen, es sei denn, einer der Erben respektive mehrere spenden sie freiwillig von ihrem jeweils eigenen Anteil.

    Sowohl der Haddsch der Witwe als auch der Haddsch deren Bruders sind von der Scharia her rechtens, wobei die Rechte der Erben gewahrt bleiben sollen, wie wir oben dargelegt haben, und wenn es sich so verhält, wie in der Frage geschildert.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas