Haddsch für einen Verstorbenen, der zum Haddsch fähig war, aus dem Vermögen des Pilgers
Ihre Frage
Ist dies nun zulässig oder nicht?
Antwort
Der Haddsch zur Haram-Moschee ist eine der Elementarpflichten der wahren islamischen Religion, und zwar gemäß den Worten des Wahrhaftigen, Segensreichen und Erhabenen:
وَلِلَّهِ عَلَى النَّاسِ حِجُّ الْبَيْتِ مَنِ اسْتَطَاعَ إِلَيْهِ سَبِيلًا وَمَنْ كَفَرَ فَإِنَّ اللَّهَ غَنِيٌّ عَنِ الْعَالَمِينَ
... Und der Menschen Pflicht gegenüber Allah ist der Haddsch zum Hause, wer den Weg dorthin ermöglichen kann. Und wer Kafir ist, so ist Allah wahrhaftig der Welten unbedürftig.
(Sure 3, Vers 97)
Auch sagte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in einem von Al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith: "Der Islam wurde auf fünf Elementarpflichten errichtet: Bezeugen, dass es keine Gottheit außer Allah gibt und Muhammad Allahs Gesandter ist, Verrichten des rituellen Gebets, Entrichten der Zakat, Haddsch und Fasten im Ramadan."
Zu den Bedingungen der Verpflichtung zur Durchführung des Haddsch gehört die Fähigkeit, wie es im ehrwürdigen Quran und in der Sunna des Auserwählten (beste Segenswünsche und umfangreichstes Wohlergehen für ihn!) steht, was darlegt, dass die Fähigkeit sich nicht nur auf die finanzielle Fähigkeit beschränkt, sondern sowohl die finanzielle als auch die körperliche Fähigkeit und die Sicherheit des Weges und Anderes umfasst. Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte in einem von At-Tirmidhi überlieferten Hadith: "Wer Wegzehrung und Transportmittel findet und in der Lage ist den Haddsch durchzuführen und dies nicht tut, der möge, wenn er dies denn will, als Jude oder Christ sterben!."
Die Verpflichtung zum Haddsch gehört zu den Anbetungshandlungen, deren Verrichten stellvertretend von Anderen anerkannt wird. In einem von At-Tirmidhi und Abu Dawud nach einer Aussage von Amr Ibn Aus überlieferten Hadith heißt es, dass Abu Razin Al-Uqaili zum Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) kam und sagte: "O Gesandter Allahs! Mein Vater ist ein Greis. Er ist weder zum Haddsch noch zur Umra noch zum Reisen fähig." Da erwiderte der Gesandte Allahs: "Verrichte den Haddsch und die Umra für deinen Vater!"
Für den, der den Haddsch für anderen ausübt, ist es Bedingung, dass er bereits für sich selbst den Haddsch durchgeführt hat; dann führt er für Andere den Haddsch durch, und zwar auf Grund eines von At-Tirmidhi nach einer Aussage von Ibn Abbas überlieferten Hadithes, dass der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) einen Mann sagen hörte: „Zu DEINEN Diensten an Stelle von Schubruma!“ Der Prophet fragte: „Wer ist Schubruma?“ Der Mann erwiderte: „Ein Bruder von mir." Oder: "Ein Verwandter von mir.“ Der Prophet fragte weiter: „Hast du schon den Haddsch für dich selbst durchgeführt?“ Der Mann verneinte dies. Da sagte der Prophet: „Führe erst den Haddsch für dich selbst durch und dann für Schubruma!“ Der Haddsch ist eine Pflicht, die aufgeschoben werden kann und nicht unverzüglich verrichtet werden muss.
In Beantwortung der Frage gilt nun Folgendes: Das Verrichten des Haddsch seitens der Schwester für deren verstorbenen Bruder, der den Haddsch nicht durchführte, aus deren eignem Vermögen ist ein zulässiges und belohnenswertes Werk – so Allah der Erhabene will – und es spricht absolut nichts dagegen, und zwar auf Grund eines von At-Tirmidhi nach einer Aussage von Abu Huraira (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte: "Wenn ein Mensch stirbt, finden seine Handlungen ihren Abschluss, außer bei drei Dingen: einem zeitlich fortwirkenden Almosen, einer Wissensvermittlung, aus der auch nach seinem Ableben Nutzen gezogen wird, und einem rechtschaffenen Kind, das für ihn Bittgebete spricht."
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!