Verwenden einer zur Moschee gehören...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verwenden einer zur Moschee gehörenden Sache zu einem nicht vereinbarten Zweck

Ihre Frage

Es gibt eine Moschee, die vor 100 Jahren gebaut wurde. Sie wurde abgerissen und dann durch Spenden neu errichtet, wobei die Bürger damals ihr Vermögen unter der Bedingung spendeten, dass eine Moschee gebaut werden sollte. Es wurden zwei Etagen gebaut und die Betenden pflegten ein ganzes Jahr das Gebet im Erdgeschoss zu verrichten. Nach Abhalten der Gebete im Erdgeschoss länger als ein Jahr wurde das Obergeschoss fertig. Einer der Verantwortlichen für die Moschee bestimmte nun, dass das Erdgeschoss als Festhalle für die Umgebung fungieren und man sich lediglich mit dem Obergeschoss als Moschee begnügen solle. Es ist zu erwähnen, dass das Erdgeschoss zu einer Festhalle ungewandelt wird, falls es eine Reservierung für eine Veranstaltung in ihr gibt, und dass man danach den Platz wieder als Moschee herrichtet. 

   Darf man nun das Erdgeschoss in eine Festhalle in der geschilderten Art und Weise umwandeln, wobei zu erwähnen ist, dass die Spender für die Moschee in deren Eigenschaft als Moschee spendeten?

Antwort

    Es ist nicht zulässig einen Teil einer als religiöse Stiftung geltenden Moschee für einen anderen Zweck als den der Moschee weder auf Dauer noch vorübergehend abzutrennen. Mithin ist es nicht gestattet, etwas davon zu vermieten, zu verkaufen oder für einen anderen Zweck als den der Moschee zu verwenden, wie für das Gebet, für längeren Aufenthalt in ihr, für das Gedenken Allahs, für das Lehren und Lernen oder für das Allgemeinwohl der Muslime, und zwar ohne Einschränken der Rechte der Betenden. Der Erhabene sagt: 

... وَمَسَاجِدُ يُذْكَرُ فِيهَا اسْمُ اللَّهِ كَثِيرًا ...

    ... und Moscheen, in denen der Name Allahs häufig genannt wird ...
                                                                                                                     (Sure 22, Vers 40)

    Der Gepriesene sagt weiterhin:

وَمَنْ أَظْلَمُ مِمَّنْ مَنَعَ مَسَاجِدَ اللَّهِ أَنْ يُذْكَرَ فِيهَا اسْمُهُ ...

    Und wer ist ungerechter als derjenige, der hinsichtlich der Moscheen Allahs verhindert, dass in ihnen SEINES Namens gedacht wird ...
                                                                        (Sure 2, Vers 114)

    Der Allmächtige und Majestätische sagt ferner:

فِي بُيُوتٍ أَذِنَ اللَّهُ أَنْ تُرْفَعَ وَيُذْكَرَ فِيهَا اسْمُهُ يُسَبِّحُ لَهُ فِيهَا بِالْغُدُوِّ وَالْآَصَالِ.

    In Häusern, für die Allah die Erlaubnis erteilte, dass sie errichtet werden und darin SEINES Namens gedacht wird. Man preist IHN in ihnen ob SEINER Erhabenheit über jeden Mangel des Morgens und des Abends
                                                        (Sure 24, Vers 36)

    Der Segensreiche und Heilige sagt ebenfalls:

وَأَنَّ الْمَسَاجِدَ لِلَّهِ فَلَا تَدْعُوا مَعَ اللَّهِ أَحَدًا.

    Und dass die Gebetsstätten Allah gehören; so sprecht eure Bittgebete zu Allah nicht zu noch jemandem!
                                                                    (Sure 72, Vers 18)

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Es ist nicht zulässig einen Teil einer Moschee zwecks Verwendung als Festhalle abzusondern, sei dies nun immerwährend oder zeitlich beschränkt.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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