Rechtsnorm für Handgeben unter den ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Handgeben unter den Betenden unmittelbar nach rituellen Pflichtgebeten

Ihre Frage

Wie lautet die Rechtsnorm für das Handgeben unter den Betenden unmittelbar nach dem rituellen Pflichtgebet?

Antwort

    Das Handgeben unmittelbar nach dem rituellen Pflichtgebet ist schariatisch erlaubt und bewegt sich zwischen dem Indifferenten und dem Empfehlenswerten. Denn das Handgeben gehört zum allgemeinen Empfehlenswerten unter den Muslimen. Es gilt ferner als Grund für das Zufriedensein Allahs des Erhabenen mit den Muslimen und als Mittel zum Beseitigen dessen, was in deren Brust an Ärger und Groll liegt sowie zum Abtropfen ihrer Sünden von ihren Handflächen beim Handgeben. In einem von Abu Dawud und Anderen nach einer Aussage von Al-Baraa` Ibn Aazib (möge Allah der Erhabene an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith steht: " Wenn sich zwei Muslime treffen und sich die Hand geben, Allah lobpreisen und IHN um Vergebung bitten, vergibt Allah ihnen beiden."

    Imam An-Nawawi (gest. 676 n. H.) bevorzugte in seinem Werk Al-Madschmu´ (Das Gesammelte) zu sagen, dass das Handgeben bei demjenigen, der mit einem vor dem Gebet zusammen war, indifferent sei, während es bei demjenigen, der mit einem vor dem Gebet nicht zusammen war, als Sunna zu sehen ist. Und in seinem Werk Al-Adhkaar heißt es: „Wisse, dass dieses Handgeben bei jedem Zusammentreffen empfehlenswert ist! Woran sich die Menschen nun aber hinsichtlich des Handgebens nach dem Morgen- und Nachmittagsgebet gewöhnt haben, so gibt es dafür in der Scharia keine Grundlage. Allerdings gibt es dagegen auch nichts einzuwenden. Das Handgeben ist grundsätzlich eine Sunna, und wenn man es manchmal pflegt, oft oder meistens jedoch vernachlässigt, schließt das gelegentliche Handgeben nicht das Vorhandensein des Handgebens aus, das in der Scharia eine Quelle hat.“ Zitatende. Dann zitierte An-Nawawi von Imam Al-Izz ibn Abdussalaam (gest. 660 n. H.), dass das Handgeben direkt nach dem Morgen- und Nachmittagsgebet zu den indifferenten Neuerungen gehört.

    Die Scharia gebietet uns, nach Beendigung des Gebets den Friedensgruß nach rechts und nach links zu entbieten. Die Gelehrten sagen: "Der Betende beabsichtigt mit dem Entbieten des Friedensgrußes die Engel, die gläubigen Menschen und Dschinn, die ihn bis zum Ende des Diesseits anblicken. Er beabsichtigt ebenso mit dem Erwidern des Friedensgrußes den Imam und die hinter diesem Betenden" (Haaschiatu-l- Baidschuri ala Scharhi Ibn Qaasim ala Matni Abi Schudschaa´ ).

    As-Safaarini sagt in seinem Werk Ghidha`u-l-Albaab Scharhu Manzumatu-l-Aadaab: "Die wörtliche Bedeutung der Worte des schafitischen Gelehrten Al-Izz ibn Abdussalaam lautet, dass dies eine indifferente Neuerung darstellt, wobei die wörtliche Bedeutung der Worte des Imam An-Nawawi lautet, dass dies eine Sunna ist. Der Hadith-Gelehrte Ibn Hadschar erwähnt in seinem Kommentar zur Hadith-Sammlung von Al-Buchari, dass An-Nawawi sagte: "Das Handgeben ist grundsätzlich eine Sunna, und wenn man es manchmal pflegt, oft oder meistens jedoch vernachlässigt, entfernt sich dies nicht von der Grundlage der Sunna." Zitatende

    Im Werk "Fatwas des schafi´itischen Rechtsgelehrten Ar-Ramli" steht: "(Er wurde über das gefragt), was die Leute hinsichtlich des Handgebens nach dem Verrichten des Gebets tun und ob dies eine Sunna sei oder nicht. (Er antwortete): Was die Menschen an Handgeben nach dem Verrichten des Gebets tun, stützt sich auf keine Grundlage, aber es gibt keinen Einwand dagegen." Zitatende.

    Was nun aber die Ansicht einiger Gelehrten betrifft, die ihre Abneigung gegenüber dem Handgeben unmittelbar nach dem Gebet zum Ausdruck bringen, so richten sie dabei ihr Augenmerk darauf, dass das unablässige Handgeben ohne es zu wissen zu dem Glauben führt, dass es zur Vervollständigung oder zur vom Propheten Muhammad (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) überlieferten Sunna gehöre. Sie erklären dies als unerwünscht um diesen vorgeblichen Glauben zu blockieren. Andere Gelehrte wandten das Unterlassen dieses Tuns seitens des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) als Beweisführung für die Illegitimität an. Aber obwohl sie ihre Abneigung äußerten, bestimmten sie – wie etwa Ibn Al-Qaari im Werk Murqaatu-l-Mafaatih überlieferte –, dass ein Muslim, dem die Hand zum Händeschütteln gereicht wird, dies nicht zurückweisen sollte, indem er seine Hand zurückhält, denn damit ruft er den Gedanken einer Kränkung bei den Muslimen hervor und verletzt deren Gefühle. Es geht hier also um ein freundliches Behandeln. Unter Berücksichtigung des Anstands geben sie dem Zurückweisen etwas Unerwünschten den Vorrang, und zwar als Zufriedenstellung. Denn seitens der Scharia ist festgesetzt, dass das Abwenden von Ursachen der Unmoral dem Wahren von Interessen vorgezogen wird.

    Die meisten Gelehrten und untersuchenden Forscher unter ihnen vertreten die Auffassung, dass man auf das Thema der Blockierung von Vorwänden nicht umfangreich eingehen sollte, da dies bei den Menschen zu Verärgerung führt und sie in eine missliche Lage bringt. Die Beweisführung mit dem Unterlassen dessen seitens des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) für die Illegitimität ist bei den Gelehrten der Grundlagen des islamischen Rechts nicht einwandfrei, denn die Grundregel bei den Handlungen ist das Indifferente.

    Überdies steht es fest, dass die ehrenhaften Prophetengefährten in einigen Situationen dem Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) nach dem Gebet die Hand gaben und dieser sie mit seinen beiden edlen Händen ergriff. Al-Buchari überlieferte in seiner Sammlung authentischer Hadithe nach einer Aussage von Abu Dschuhaifa (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), dass dieser sagte: „Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) ging während der Mittagshitze in die Wüste und verrichtete die rituelle Waschung vor dem Gebet und anschließend zwei Rak´a für das Mittagsgebet und zwei Rak´a für das Nachmittagsgebet, wobei sich in seinen Händen ein kurzer Spieß mit eiserner Spitze am unteren Rand befand. Die Leute standen auf und begannen seine Hände zu ergreifen und diese über ihr Gesicht zu streichen.“ Abu Dschuhaifa fuhr fort: „Da ergriff ich seine Hand und legte sie auf mein Gesicht. Und siehe da, sie war kühler als Eis und duftete schöner als Moschus!“

    Al-Muhibb At-Tabari (gest. 694 n. H.) sagte: „Man bezieht sich hier auf das, woran sich die Menschen hinsichtlich des Handgebens nach den Gemeinschaftsgebeten gewöhnt haben, besonders beim Nachmittags- und Abendgebet, wenn damit eine rechtschaffene Absicht verknüpft ist, wie etwa Segenswünsche oder freundschaftliche Gefühle oder Ähnliches.“ Zitatende.

    Das ausdrückliche Beschränken des Allgemeinen der Legitimität des Handgebens etwa in den folgenden Worten des Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) "Wenn sich zwei Muslime treffen und sich die Hand geben, Allah lobpreisen und IHN um Vergebung bitten, vergibt Allah ihnen beiden." ist für einen Zeitpunkt unter Nichtberücksichtigung eines anderen ohne Beleg nicht statthaft, denn das Wort "wenn" ist eine Konjunktion für alles, was auf die Zukunft weist. Die Behauptung, dass das Handgeben zeitlich begrenzt sei und nicht für den Zeitpunkt nach dem Verrichten der Pflichtgebete gelte, entbehrt jedweden Beleges. Vielmehr wird in der authentischen prophetischen Sunna überliefert, was diese Behauptung widerlegt.

    Daraus ergibt sich, dass das Handgeben grundsätzlich von der edlen Scharia her legitim ist, und sein Praktizieren unmittelbar nach dem Gebet macht es nicht illegitim. Es ist also nach einer von zwei Meinungen der Gelehrten und auch auf Grund der Erklärung der Überlieferung des Imam An-Nawawi in dieser Angelegenheit indifferent respektive empfehlenswert, wobei indes zu beachten ist, dass es nicht zur Vervollständigung des Gebets und auch nicht zu dessen vom Propheten Muhammad (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) überlieferten Sunna, die dieser nach dem Gebet zu praktizieren pflegte, gehört. Wer die Meinung der Abneigung übernimmt, soll bei der Meinungsverschiedenheit in dieser Angelegenheit die guten Umgangsformen berücksichtigen. Er soll ferner das dadurch mögliche Hervorrufen von Unruhe, Trennung und Hass unter den Muslimen vermeiden und nicht das Geben der Hand verweigern, wenn ihm jemand von den Betenden unmittelbar nach dem Gebet die Hand reicht. Er soll auch wissen, dass das Verbreiten von guten Gefühlen, Eintracht und Einigkeit von Allah dem Erhabenen mehr geliebt wird als das Berücksichtigen der Vermeidung eines Verhaltens, dessen Ablehnung von einigen Gelehrten überliefert ist, zumal die meisten von ihnen und die untersuchenden Forscher unter ihnen die Meinung des Indifferenten respektive des Empfehlenswerten vertreten.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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