Mangelbehaftete Verträge in nicht-m...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Mangelbehaftete Verträge in nicht-muslimischen Ländern

Ihre Frage

Darf man den Haddsch aus dem Vermögen durchführen, dessen Erlangung mittels mängelbehafteter Verträge erfolgte, wie etwa durch Verkauf von alkoholischen Getränken und wie unerlaubter Zuwachs in den nicht-muslimischen Ländern?

Antwort

    Der Lobpreis ist Allahs! Segen und Frieden seien mit Allahs Gesandten und dessen Familie, Gefährten und Anhängern! Und nun zum Thema! 

    Es handelt sich hier um eine alte Frage, über die sich die Gelehrten bereits gesprochen haben. Gemäß dem, was die Hanafiten wählten, sagen wir Folgendes: Die beiden Imame Abu Hanifa und Muhammad sagten – im Gegensatz zur Meinung von Abu Yusuf –, dass es keinen unerlaubten Zuwachs zwischen einem Muslim und einem Nicht-Muslim in nicht-muslimischen Ländern gibt und dass der Muslim in jenem Land ihre Geldbeträge in irgendeiner Weise entgegennehmen darf, sogar durch einen mangelbehafteten Vertrag wie das Glücksspiel, Verkauf von Verendetem, alkoholisches Getränk oder unerlaubten Zuwachs und Anderes, solange die Nicht-Muslime damit einverstanden sind. Muhammad sagte: "Wenn der Muslim ein Gebiet von Nicht-Muslimen in Sicherheit betritt, gibt es keinen Einwand dagegen, dass er von ihnen deren Geldbeträge in irgendeiner Weise nach deren Gusto entgegennimmt."

    Wir sagen: "Muhammad und andere Gelehrte bezeichneten die nicht-muslimischen Länder als eine Art Feindesland, und zwar wegen der Einteilung, die zur Zeit der Imame, von denen wir hier die Rechtsnorm zitieren, gang und gebe war. Damals bekämpfte die ganze Welt die Muslime. Aus diesem Grund teilten die Rechtsgelehrten die Länder in das Gebiet des Islam ein, in dem man den Islam praktiziert und dessen Riten offen verrichtet, und in das Gebiet des Feindes, in dem man die Rechtsnormen der Muslime nicht praktiziert. Die zeitgenössische Einteilung bei den Gelehrten des islam nach Beendigung des Zustandes des Krieges, der gegen die Muslime geführt worden war, lautet muslimische Länder und nicht-muslimische Länder. Die Rechtsnormen für das ehemals so genannte Gebiet des Feindes gelten auch für die nicht-muslimischen Länder – mit Ausnahme dessen, was mit dem nicht mehr geführten Krieg selbst zusammenhängt, der Lobpreis ist Allahs, des Herrn der Welten!. Man soll das berücksichtigen, denn wir zitieren hier aus den alten Büchern um die Meinung der Hanafiten zu erklären und behalten demnach deren Worte bei.

    Ferner soll man in diesem Zusammenhang berücksichtigen, dass die Hanafiten mit dem Gebiet des Feindes das Gebiet der Kafirn überhaupt meinen, egal ob Krieg geführt wird oder nicht. Die Beweisführung dafür liegt darin, dass die meisten von den Hanafiten angeführten Belege für ein Gebiet der Kafirn galten, in dem kein Krieg stattfand, nämlich Mekka vor der Auswanderung – wie später erwähnt wird –, und es gab auch damals in der Welt kein Gebiet des Krieges. Nach einmütiger Meinung ist ein Beispiel als Beweis für eine Rechtsnorm definitiv in die Rechtsnorm einbegriffen. Muhammad (Allah erbarme SICH seiner!) sagte weiter: "Wenn ein vertrauensvoller Muslim bei ihnen – das heißt den im Kriegsgebiet Befindlichen – einen Dirham für zwei Dirham für ein Jahr verkauft, dann in unser Gebiet kommt und dann wieder zu ihnen zurückkehrt und nach Verstreichen des Jahres seine Dirhams entgegennimmt, gibt es keinen Einwand dagegen."

    As-Sarachsi erwähnte den von Makhul unvollständig überlieferten Hadith Es gibt keinen unerlaubten Zuwachs zwischen den Muslimen und den Bewohnern eines nicht-muslimischen Gebietes im Gebiet des Nicht-Muslime und sagte: "Dieser Hadith gilt als Beweis bei Abu Hanifa und Muhammad (Allah erbarme SICH ihrer!) dafür, dass ein Muslim einem Nicht-Muslim in dessen Gebiet einen Dirham gegen zwei Dirham verkaufen darf... Das Gleiche gilt, wenn er ihnen etwas Verendetes verkauft oder mit ihnen das Glückspiel ausübt und daraus von ihnen Geld nimmt: Dieses Geld ist nach Meinung von Abu Hanifa und Muhammad (Allah erbarme SICH ihrer!) gut."

    Die Meinung der beiden Imame Abu Hanifa und Muhammad gilt als die anerkannte bevorzugte Meinung bei den Hanafiten. Imam As-Sarchasi sagte nach Erwähnen des obigen Textes: "Unsere – die Hanafiten – Beweisführung dafür ist unsere Überlieferung von Ibn Abbas (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) und Anderen, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in seiner Ansprache sagte: "Jeder unerlaubte Zuwachs aus der vor-islamischen Zeit der Ignoranz gilt nunmehr als nichtig. Allah der Allmächtige und Majestätische bestimmte wahrhaftig, dass der erste unerlaubte Zuwachs, der als nichtig erklärt wird, der unerlaubte Zuwachs von Al-Abbas Ibn Abdul Muttalib ist." Dies ist so, weil Al-Abbas (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) nach seinem Konvertieren zum Islam nach Mekka zurückkehrt war und unerlaubten Zuwachs zu nehmen pflegte, wobei seine Handlung Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) nicht verborgen war. Da der Prophet ihm dies nicht verbot, gilt das als Beweis, dass es erlaubt ist. Der Prophet erklärte nämlich ausschließlich das für nichtig, was man bis zur Einnahme Mekkas nicht empfing, das heißt, Mekka wurde nach der Einnahme zu einem Gebiet des Islam.

    Al-Mirghinaani, Al-Kamaal Ibn Al-Humaam, Al-Haskafi und Ibn Aabidin sagten: "Es gibt keinen unerlaubten Zuwachs zwischen einem Muslim und einem Feind im Gebiet des Feindes." Sie erwähnten, dass der Muslim im Gebiet des Feindes Geld des Feindes in irgendeiner Weise unter der Bedingung entgegennehmen darf, dass er keine Veruntreuung übt, denn Veruntreuung ist von der Scharia her haram.

    Das Offensichtliche der Meinung der Hanafiten besteht darin, dass es sich um eine allgemeine Rechtsnorm für das Nehmen und Geben von unerlaubtem Zuwachs seitens eines Muslims im Gebiet des Feindes handelt. Al-Kamaal Ibn Al-Humaam erwähnte indes, dass die hanafitischen Imame die Erlaubnis des Nehmens von unerlaubtem Zuwachs im Gebiet des Feindes nur auf den Muslim beschränken, wenn dieser den unerlaubten Zuwachs von einem Nicht-Muslim nimmt. Er sagte: "Es ist kein Geheimnis, dass man das Abschließen des Vertrags, das heißt des Vertrages über unerlaubten Zuwachs, nur als erlaubt betrachten soll, wenn der Muslim die Zunahme erhält. Der unerlaubte Zuwachs ist indes allgemeiner, er umfasst nämlich, dass die zwei Dirham – gegen einen Dirham – seitens eines Muslims oder eines Kafirs sind. Die Betrachtung dieser Frage als erlaubt ist in beiden Fällen allgemein. Das Glückspiel führt eventuell dazu, dass der Spieleinsatz zum Gewinn des Kafirs wird. Es ist augenscheinlich, dass das Erlaubtsein auf den Erhalt der Zunahme seitens des Muslims hinweist. Die Hanafiten pflegten sich während ihres Unterrichts darauf festzulegen, dass sie unerlaubten Zuwachs und Glückspiel erst erlauben, wenn die Zunahme zu Gunsten eines Muslim ist, und zwar in Anbetracht des Grundes, auch wenn die allgemeine Rechtsnorm im Gegensatz dazu steht." Dies wurde von Ibn Aabidien erwähnt.

    Man kann am Offensichtlichen der Rechtsschule festhalten, wenn am Ende das Interesse für den Muslem gewahrt ist, selbst wenn er den Zuwachs zahlt. Die Hanafiten beweisen ihre Meinung durch einige Belege, zu denen Folgendes gehört:

1. Der von Makhul überlieferte Hadith, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Es gibt keinen unerlaubten Zuwachs zwischen den Muslimen und den Bewohnern eines nicht-muslimischen Gebietes im Gebiet des Nicht-Muslime." As-Sarchasi sagte: "Selbst wenn es sich um einen unvollständigen Hadith handelt, ist Makhul doch ein zuverlässiger Rechtsgelehrter und ein unvollständiger Hadith von einem derartigen Mann ist akzeptabel." Außerdem führten ja auch Al-Marghinaani und Al-Kamaal Ibn Al-Humaam diesen Hadith als Beweis dafür an.

2. Muhammad (Allah erbarme SICH seiner!) führte als Beweis den Hadith über den Stamm Banu Qainuqaa´ an, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!), als er sie auswies und sie sagten "Wir haben Schulden, die noch nicht getilgt sind", erwiderte: "Man soll das Tilgen beschleunigen und verzichten!" Und als er die Banu An-Nadir vertrieb, sagten diese: "Wir haben bei den Leuten noch einzutreibende Schulden." Der Prophet sagte: "Man soll verzichten und beschleunigen."

    As-Sarchasi legte die Beweisführung dar, wobei er sagte: "Es ist bekannt, dass derartiges Handeln, nämlich der unerlaubte Zuwachs, der sich in den Worten des Propheten «Man soll verzichten und beschleunigen» zeigt, unter den Muslimen nicht erlaubt ist. Wenn nämlich jemand bei einem Anderen eine Darlehnsschuld hat und dieser auf einen Teil der Schuld unter der Bedingung verzichtet, dass der Schuldner das Tilgen eines Teiles der Schuld beschleunigt, gilt dies als unzulässig. Umar, Zaid Ibn Thaabit und Ibn Umar (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!) betrachteten dies als unerwünscht. Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie uns schenke ihnen Wohlergehen!) erlaubte dies bei erwähnten Stämmen, da sie zu jener Zeit als Feinde galten und er sie deshalb auswies. Wir erkannten demnach, dass es zwischen Muslimen und Feinden erlaubte Dinge gibt, die unter den Muslimen nicht erlaubt sind."

3. Als Beweisführung dafür dient auch der Ringkampf zwischen dem Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) und Rukaana, als er in Mekka war. Der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) warf ihn zu Boden, wobei es jedes Mal um das Drittel seiner Schafe ging. Wäre dies unerwünscht gewesen, hätte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) dies nicht getan. Als der Gesandte Allahs Rukaana zum dritten Mal zu Boden geworfen hatte, sagte dieser: "Niemand hat mich zu Boden geworfen und es warst auch nicht wirklich du, der mich zu Boden geworfen hat!" Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) gab ihm daraufhin die Schafe zurück. As-Sarchasi sagte: "Er gab ihm das Schaf wahrhaftig nur aus Großzügigkeit gegenüber ihm zurück. Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) pflegte dies oft mit den Polytheisten zu tun um sie vertraut zu machen und, damit sie den islamischen Glauben verinnerlichen." Es ist kein Geheimnis, dass Mekka zur damaligen Zeit kein Gebiet des Krieges, sondern ein Gebiet der Kafirn war.

4. Es ist ferner von Ibn Abbas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) und anderem überliefert, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Wahrhaftig! Alles der Angelegenheiten der vor-islamischen Zeit der Ignoranz liegt unter meinen Füßen und auch der unerlaubte Zuwachs der vor-islamischen Zeit der Ignoranz ist nichtig. Der erste unerlaubte Zuwachs, den ich unter meine Füße lege, ist der unerlaubte Zuwachs von Al-Abbas Ibn Abdul-Muttalib; er ist ganz und gar nichtig."

    Der Aspekt der Beweiskraft dieses Hadithes liegt darin, dass Al-Abbas (möge Allah der Erhabene an ihm Wohlgefallen finden!) als er nach dem Geraten in Kriegsgefangenschaft bei der Schlacht von Badr den Islam angenommen hatte, Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) bat ihn nach Mekka zurückkehren zu lassen. Der Prophet erlaubte ihm dies. Al-Abbas pflegte dann in Mekka bis zu dessen Einnahme unerlaubten Zuwachs zu praktizieren. Sein Handeln war dem Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) nicht verborgen geblieben. Da der Prophet ihm das nicht verbot, bedeutet dies, dass dieses Handeln erlaubt war. Der Prophet hob also den unerlaubten Zuwachs im Feindesland auf, solange man diesen noch nicht empfangen hatte, bis Mekka eingenommen und ein Gebiet des Islam wurde. Aus diesem Grund hob der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) den unerlaubten Zuwachs erst bei der Einnahme Mekkas auf.

5. Es ist auch so, weil Abu Bakr (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) ein Glücksspiel mit den Polytheisten der Quraisch vor der Auswanderung spielte, als Allah der Erhabene die Quran-Verse Alif Lam Mim. Die Byzantiner sind besiegt worden ... und sie, sie werden nach ihrer Niederlage siegen offenbarte. Die Quraisch fragten ihn: "Vertretet ihr die Ansicht, dass die Byzantiner siegen werden?" Er antwortete: "Ja!" Sie fragten weiter: "Kannst du mit uns darum wetten?" Er bejahte dies und wettete mit ihnen. Er informierte Allahs Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!), worauf dieser sagte: "Kehr zu ihnen zurück und erhöhe die Wette!" Er tat dies. Und die Byzantiner besiegten Persien, so dass Abu Bakr die Wette gewann. Allahs Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) hatte ihm dies also erlaubt. Dies stellte nichts Anderes als ein Glücksspiel zwischen Abu Bakr und den Polytheisten Mekkas dar, wobei Mekka damals ein Gebiet des Polytheismus war. Es ist auch kein Geheimnis, dass Mekka damals kein Gebiet eines Krieg führenden Feindes war.

6. Da ihr Vermögen also nicht verboten ist, hat ein Muslim das Recht, es entgegenzunehmen – und zwar ohne Veruntreuung, denn Veruntreuung ist haram – und auch, weil die Muslime ihr Vermögen an sich nehmen dürfen, falls sie sie besiegen. Kurz und gut: Die hanafitische Rechtsschule erlaubt, dass ein Muslim auf der Basis mangelbehafteter Verträge im Gebiet der Nicht-Muslime mit einem Bewohner jenes Gebietes zusammenarbeiten darf, egal ob es sich beim Vertrag um den Verkauf von etwas Verendetem, einem Schwein oder von Alkoholika oder um Glücksspiel handelt.

    Ein Leser dieser Zitate von den Hanafiten muss seine Aufmerksamkeit darauf richten auch zu berücksichtigen, dass andere Rechtsschulen Regeln haben, auf Grund derer man mit Notfällen und Heimsuchungen umgehen kann. Man kann also mit ihnen die Meinung der Hanafiten mit den Äußerungen anderer Rechtsschulen über dieselbe Frage verbinden. Zu diesen Regeln gehört Folgendes:

1. Man darf im Notfall der Meinung derjenigen folgen, die etwas zwecks Aufheben der Schwierigkeit erlauben. Der Hochgelehrte Scheich Ibrahim Al-Baidschuri sagte: "Wer durch etwas Umstrittenes getroffen wird, kann dem folgen, der es gestattet."

2. Das Missbilligen erfolgt nur hinsichtlich unstrittiger Fragen: Der Hochgelehrte As-Sujuti erwähnte: "Man sollte den anderen nicht hinsichtlich strittiger Fragen missbilligen, sondern hinsichtlich derer, über die man sich einig ist." Das heißt, wenn sich die Vertreter der Rechtsschulen über eine Frage nicht einig sind, dürfen die Vertreter einer Rechtsschule die Vertreter einer anderen nicht missbilligen, da ja die Frage umstritten ist.

3. Unterscheidung zwischen der Grenze der Rechtswissenschaft und der Rechtsnorm sowie der Grenze der Frömmigkeit: Die Gelehrten sind zur übereinstimmenden Meinung gelangt, dass die Grenze der Frömmigkeit weiter ist als die der Rechtsnorm, und zwar deshalb, weil der Muslim möglicherweise vieles Freigestellte aus Zurückhaltung unterlässt, wie die Prophetengefährten (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!) auf neun Zehntel des Erlaubten zu verzichten pflegten, und zwar aus Angst davor, dass sie etwas Harames begehen könnten. Das bedeutet daingegen nicht, dass sie das Erlaubte verbieten. Die Behutsamkeit ist also sehr umfangreich, so dass ein Mensch zum Verzichten auf sein gesamtes Vermögen verzichten würde, und zwar aus Behutsamkeit, dass er etwas Harames bekommt.

    Aus der oben dargelegten Rechtsmeinung der Hanafiten ergibt sich mithin Folgendes:

    Das Durchführen des Haddsch aus dem Vermögen, das man durch mangelbehaftete Verträge zwischen einem Muslim und den Bewohnern eines nicht-muslimischen Landes in deren Land erworben hat, ist statthaft, denn dieses Vermögen ist gut, wie es bei Imam As-Sarchasi heißt: "Das Gleiche gilt, wenn er ihnen etwas Verendetes verkauft oder mit ihnen das Glückspiel ausübt und daraus von ihnen Geld nimmt: Dieses Geld ist gut."

    Wenn nun aber das Vermögen gut ist, darf man nach Meinung aller Rechtsgelehrten mit ihm den Haddsch durchführen.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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