Rechtsnorm für Gebetsverrichtung von mit dem Imam Betenden vor dem Imam am Gebetsplatz
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Nach der Meinung der meisten Rechtsgelehrten darf kein mit dem Imam Betender vor dem Imam im Gemeinschaftsgebet beten. Die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgebets wird nicht verletzt, wenn der Gebetsplatz des mit dem Imam Betenden höher als der Gebetsplatz des Imam und vice versa ist. Das Entscheidende hinsichtlich der Rechtsgültigkeit des Gebets von mit dem Imam Betenden liegt darin, dass diese nicht vor dem Imam beten und sich zusammen mit dem Imam an einem Ort befinden, an dem sie die Gebetsbewegungen des Imam zu erkennen vermögen, so dass sie ihm folgen können. Dies geschieht durch Sehen des Imam, Hören dessen Stimme oder der Stimme eines Übermittlers des Imam. Allerdings gibt es unter den anerkannten Rechtsschulen einige Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Einzelheiten.
Dementsprechend und in Beantwortung der Frage stellt das Durchführen genannter Erweiterung der Moschee eine erwünschte Angelegenheit dar und gehört zu den Taten frommer Güte. Ferner spricht nichts dagegen, wenn die Erweiterung tiefer als das Niveau der ursprünglichen Moschee liegt. Den in dieser Erweiterung Betenden obliegt es indes, darauf bedacht zu sein, dass sich deren Reihen nicht vor dem Imam in der Moschee befinden, und zwar, bis diese Erweiterung völlig durchgeführt und der Gebetsplatz zu einer einzigen Einheit mit einer einzigen Mauer gebildet wird; dann besteht die Möglichkeit, dass man den Gebetsplatz des Imam in die Erweiterung verlegt, so dass der Imam vor allen Reihen, seien diese in der Erweiterung oder in der ursprünglichen Moschee, beten wird.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!