Wiederverkauf einer Sache, deren Erlös man vom Käufer noch nicht vollständig erhielt
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Wenn es sich so verhält, wie in der Frage geschildert, dass einer der Eigentümer der Immobilie seinen Anteil an jemanden verkaufte und dass bei diesem Verkauf die schariatischen Elementarpflichten und Bedingungen erfüllt wurden, belegt dies einen wirksamen Verkauf hinsichtlich Besitzergreifung des verkauften Anteils durch den Käufer und Besitzergreifung des gesamten Verkaufspreises durch den Verkäufer. Demnach steht es dem Käufer zu, über den Anteil zu verfügen, wobei es ihm obliegt, den Restbetrag an den Verkäufer zu zahlen. So hat der Verkäufer kein Recht, seinen Anteil an der Immobilie an einen weiteren Käufer zu verkaufen, da er in diesem Fall etwas verkauft, was er nicht besitzt, auch wenn die Übergabe noch nicht erfolgt ist.
Wird jedoch ein Rücktritt vom Verkauf vorgenommen oder eine Annullierung und geht der Anteil wieder in den Besitz des ursprünglichen Verkäufers über, steht es dem ursprünglichen Verkäufer zu, seinen Anteil nach seinem Gutdünken einem anderen Käufer zu verkaufen.
Was aber die genannte Bevollmächtigung anbelangt, so stellt der Bevollmächtigte einen Treuhänder dar, der sich gemäß dem verhält, worin Interessenwahrung liegt, und nichts ohne Erlaubnis des Vollmachtgebers, dessen Zustimmung und Realisierung dessen Interessenwahrung unternimmt. Dem zweiten Käufer obliegt es dann, sich gemäß dem Obenerwähnten zu verhalten; falls der erste Verkauf rechtsgültig ist, kann er vom ursprünglichen Eigentümer in dessen Eigenschaft als Bevollmächtigter seitens des ersten Käufers kaufen, wenn man sich dessen vergewissert hat, dass der ursprüngliche Eigentümer die Erlaubnis zu dieser Handlungsweise hat. Falls aber der erste Verkauf rechtsungültig ist, steht es ihm zu, vom ursprünglichen Eigentümer zu kaufen.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!