Wiederverkauf einer Sache, deren Er...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wiederverkauf einer Sache, deren Erlös man vom Käufer noch nicht vollständig erhielt

Ihre Frage

Vor sieben Jahren verkaufte der Eigentümer eines Immobilienanteils diesen an einen Mann gegen einen Betrag in Höhe von 40.000 ägyptischen Pfund, wovon der Käufer 25.000 ägyptische Pfund bezahlte. Später entbrannten zwischen beiden Streitigkeiten über den Restbetrag und die Eintragung. Darf der Verkäufer einem weiteren Käufer dieses Grundstück – das heißt seinen Anteil an diesem – nun gegen einen Betrag von 80.000 ägyptischen Pfund verkaufen, wobei er sich gegenüber diesem Käufer dazu verpflichtet seine Probleme mit dem ersten Käufer zu lösen und den von diesem bereits als Vorausleistung für diesen Anteil gezahlten Betrag zurückzuzahlen, und zwar, nachdem er dem zweiten Käufer den Anteil verkauft? Es ist zu erwähnen, dass der Eigentümer dem zweiten Käufer mitteilte, dass er vom ersten Käufer bevollmächtigt sei, und weiterhin, dass der erste Käufer wohl nichts vom Verkauf des Anteils an den zweiten Käufer wisse. Darf nun der zweite Käufer diesen Anteil vom Eigentümer kaufen? Und falls dies erlaubt ist, würde er dann den Anteil vom ihm in dessen Eigenschaft als Eigentümer oder als Bevollmächtigter des Eigentümers kaufen?

Antwort

    Wenn es sich so verhält, wie in der Frage geschildert, dass einer der Eigentümer der Immobilie seinen Anteil an jemanden verkaufte und dass bei diesem Verkauf die schariatischen Elementarpflichten und Bedingungen erfüllt wurden, belegt dies einen wirksamen Verkauf hinsichtlich Besitzergreifung des verkauften Anteils durch den Käufer und Besitzergreifung des gesamten Verkaufspreises durch den Verkäufer. Demnach steht es dem Käufer zu, über den Anteil zu verfügen, wobei es ihm obliegt, den Restbetrag an den Verkäufer zu zahlen. So hat der Verkäufer kein Recht, seinen Anteil an der Immobilie an einen weiteren Käufer zu verkaufen, da er in diesem Fall etwas verkauft, was er nicht besitzt, auch wenn die Übergabe noch nicht erfolgt ist. 

    Wird jedoch ein Rücktritt vom Verkauf vorgenommen oder eine Annullierung und geht der Anteil wieder in den Besitz des ursprünglichen Verkäufers über, steht es dem ursprünglichen Verkäufer zu, seinen Anteil nach seinem Gutdünken einem anderen Käufer zu verkaufen.

    Was aber die genannte Bevollmächtigung anbelangt, so stellt der Bevollmächtigte einen Treuhänder dar, der sich gemäß dem verhält, worin Interessenwahrung liegt, und nichts ohne Erlaubnis des Vollmachtgebers, dessen Zustimmung und Realisierung dessen Interessenwahrung unternimmt. Dem zweiten Käufer obliegt es dann, sich gemäß dem Obenerwähnten zu verhalten; falls der erste Verkauf rechtsgültig ist, kann er vom ursprünglichen Eigentümer in dessen Eigenschaft als Bevollmächtigter seitens des ersten Käufers kaufen, wenn man sich dessen vergewissert hat, dass der ursprüngliche Eigentümer die Erlaubnis zu dieser Handlungsweise hat. Falls aber der erste Verkauf rechtsungültig ist, steht es ihm zu, vom ursprünglichen Eigentümer zu kaufen.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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