Absicht für Fasten
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Die Absicht ist im Islam von großer Bedeutung. Sie bestimmt nämlich das Ziel des Menschen sowie dessen Richtung und dessen Zweck bei vielen Angelegenheiten. Daher sagte der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!): "Die Taten sind entsprechend den Absichten, und jeder bekommt, was er beabsichtigt hat. Wer also seine Auswanderung um Allahs und SEINES Gesandten willen unternimmt, dessen Auswanderung ist für Allah und SEINEN Gesandten. Wer aber seine Auswanderung um des Diesseits willen unternimmt, es zu erlangen, oder wegen einer Frau, sie zu heiraten, dessen Auswanderung ist für das, um dessentwegen er auswanderte."
Was die Absicht für das Fasten betrifft, so sagte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!): "Wer die Absicht zum Fasten vor dem Morgengrauen nicht fasst, dessen Fasten ist rechtsungültig." Damit ist die Entschlossenheit zum Fassen gemeint.
Die Absicht ist vom Herzen abhängig, wobei es dabei nicht vorausgesetzt wird sie mittels der Zunge auszusprechen. Bei der Absicht zum Fasten handelt es sich der Meinungsverschiedenheit unter den Rechtsgelehrten zufolge entweder um eine Elementarpflicht oder eine Bedingung. Einige Imame sind der Meinung, dass man die Absicht für jeden Tag im Monat Ramadan erneut fassen muss, wobei es erforderlich ist, diese in der Nacht vor dem Morgengrauen zu fassen. Ferner muss der Fastende sein Fasten genau bestimmen, wenn es um Pflichtfasten geht, und zwar dass er sagt: "Ich beabsichtige, dass das morgige Fasten zum Monat Ramadan gehört."
Andere Rechtsschulen vertreten die Auffassung, dass das erforderliche Ausmaß bei der Absicht darin besteht, dass jemand im Herzen verinnerlicht, dass er am nächsten Tag im Monat Ramadan fastet. Ihrer Meinung nach erstreckt sich die Zeit dafür ab Sonnenuntergang bis zur ersten Tageshälfte. Falls der Fastende dies also in der Nacht vergessen hat, fasst er die Absicht während der ersten Tageshälfte, so dass der verbleibende Teil vom Tag mehr als der vergangene ist. In der malikitischen Rechtsschule genügt eine einmalige Absicht für jedes Fasten, dessen Aufeinanderfolgen erforderlich ist, wie etwa das Fasten im Monat Ramadan.
Dementsprechend teilen wir Folgendes mit:
Kann jemand jede Nacht im Monat Ramadan die Absicht fassen, ist dies der Grundsatz und besser. Fürchtet er indes, dies zu vergessen oder zu übersehen, soll er in der ersten Nacht im Monat Ramadan beabsichtigen, dass er, so Allah der Erhabene will, den gegenwärtigen Monat Ramadan um Allahs willen fasten werde. Die Hanafiten machen indes die Absicht für das Fasten im Ramadan nicht zur Bedingung, da es sich ja hierbei um ein Pflichtfasten handelt. Solange jemand also das Fasten durch das Sich-Enthalten des Essens und Trinkens verrichtet, ist sein Fasten rechtsgültig.