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Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Vertrieb von Fotos mit Menschen oder Tieren

Ihre Frage

Ich bin Geschäftsmann und importiere Waren und zwar Rahmen, die auf den Schreibtisch gestellt respektive an die Wand gehängt werden. In ihnen sind Bilder mit einem Mann und einer Frau in Festkleidung bei einer Hochzeit oder an der Meeresküste und andere Bilder. Es gibt auch Farbfotos für Kinder in den Rahmen, die ich importiere. Diese Fotos befinden sich weiterhin auf Telefonverzeichnissen, die ich ebenfalls importiere. Darüber hinaus importiere ich kleine Statuen aus Porzellan, die man als Geschenk auf den Schreibtisch stellt, und zwar in Form von Vögeln, Kindern und Anderem. 

    Wie lautet die Rechtsnorm für diese Waren, sind sie halal oder haram? Und was kann ich mit den bei mir vorhandenen Waren tun?

Antwort

    Gegen den Vertrieb von Fotos mit Menschen oder Tieren ist nichts einzuwenden, denn sie stellen das Einfangen eines Spiegelbildes dar und kommen nicht der Schöpfung Allahs gleich, wofür den Fotografen Strafe angedroht wird. Ausgenommen sind pornografische Fotos oder solche, die Verführung hervorrufen. 

    Was aber die Statuen betrifft, so sind ihre Herstellung und ihr Handel von der Scharia her verboten, wenn sie all ihre äußeren Teile haben und keinen Nutzen bringen und aus einem langlebigen Material wie Holz, Metall oder Stein hergestellt werden. Denn Al-Buchari und Muslim überlieferten von Sa´ied ibn Abu Al-Hasan folgende Worte: "Ich war bei Ibn Abbaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!), da kam ein Mann zu ihm und sagte: «O, Abu Abbaas! Ich bin jemand, der sich durch sein Handwerk ernährt, und zwar bin ich Bildhauer.» Ibn Abbaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) entgegnete: «Ich werde dir nichts sagen außer dem, was ich vom Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) gehört habe. Ich habe ihn das Folgende sagen hören: ‹Wer die Bilderhauerkunst ausübt, wird von Allah gepeinigt, bis er dieser Statue Geist einhaucht, wobei er das Einhauchen nie bewerkstelligen kann.›» Da geriet der Mann in schwere Atemnot und erbleichte. Ibn Abbaas sagte ihm: «Wehe dir! Wenn du das unbedingt machen willst, dann musst du das mit diesem Baum respektive allem, was keinen Geist hat, tun.»"

    Es gibt noch andere Hadithe, die das Verbot der Bildhauerkunst beweisen. Die überwiegende Mehrheit der Rechtsgelehrten interpretierte diese Hadithe mit der Herstellung von Statuen, wie man dies vom Kontext des obengenannten Hadithes verstehen kann. So wie von der Scharia her ihre Herstellung und ihr Handel verboten sind, so sind ebenfalls ihre Inbesitznahme und Anschaffung verboten, und zwar gemäß der Aussage des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Die Engel betreten kein Haus, in dem es einen Hund oder eine Statue gibt." Dieser Hadith wurde von Al-Buchari und Muslim überliefert.

    Das Erwähnte gilt nur, wenn diese Statue vollständig ist respektive nichts an ihr fehlt. Wenn sie jedoch unvollendet ist, so dass ein reales Lebewesen, das die Statue zeigt, in dieser Form nicht leben könnte, dann sind ihre Herstellung, ihr Handel und ihre Anschaffung zulässig und zwar entsprechend einem von Abu Dawud und At-Tirmidhi überlieferten Hadith nach einer Aussage von Abu-Huraira: "Der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte: "Gabriel (Friede sei mit ihm!) kam zu mir und sagte zu mir: «Gestern kam ich zu dir; es gab aber an der Tür Statuen, nur wegen derer ich nicht eintreten konnte. Gib also Anweisung den Kopf dieser Statue, die sich im Haus befindet, abzuschlagen, damit sie die Gestalt eines Baumes annimmt!»" Es gibt auch einen Hadith nach einer Aussage von Ibn Abbaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!), der lautet: "Die Statue ist der Kopf; wenn der Kopf abgeschlagen wird, wird das nicht als eine Statue betrachtet." Dieser Hadith gilt bei Al-Baihaqi und Anderen als direkt auf den Propheten zurückführbar.

    Die Rechtsgelehrten nehmen vom Verbot der Statuen das aus, was einen Nutzen enthält, wie etwa Kinderspielzeuge oder Lehrmittel, denn der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) gestand A`ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) Puppen zu. Des Weiteren erlaubt der der malikitischen Rechtsschule angehörende Asbagh Ibn Al-Faradsch die Inbesitznahme von Statuen, wenn sie in Form einer Süßigkeit oder eines Stücks Teig sind. Einige Gelehrte beschränken hingegen das Verbot auf die Statuen, durch die man die Gleichheit der Schöpfung Allahs beabsichtigt, auch wenn dies eine nicht ausschlaggebende Meinung darstellt.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung dieser Frage muss ein Händler derartiger Waren sich obengenannten Scharia-Normen bei der Zulässigkeit respektive Unzulässigkeit verpflichten und von Fotos, die nackte Personen zeigen und das enthüllen, dessen Verhüllen Allah anordnet, Abstand nehmen.

    Was aber die kleinen Statuen betrifft, kann er davon aus seinem Bestand verkaufen und zwar in Befolgung der Ansicht derer, die das Verbot der Statuen auf das beschränkten, was die Gleichheit der Schöpfung Allahs beabsichtigt, und auf der Basis, dass die kleine Statue keine vollständige Gleichheit enthält.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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