Hat eine widerspenstige Frau Anspru...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Hat eine widerspenstige Frau Anspruch auf Unterhalt der Wartezeit und Scheidungsabfindung?

Ihre Frage

Wie lautet die Rechtsnorm für eine Frau, die sich ihrem Ehemann im Ehebett verweigert? Ist sie widerspenstig? Und hat sie Anspruch auf Unterhalt der Wartezeit und Scheidungsabfindung sowie auf deren später zurückzuzahlende Brautgabe?

Antwort

    Die Rechtsgelehrten meinen, dass der Ungehorsam einer Frau gegenüber ihrem Ehemann ohne scharitischen Entschuldigungsgrund oder Anlass eine immense Sünde darstell, und zwar gemäß dem, was an Respektierung des Rechts des Ehemannes seiner Ehefrau gegenüber sowie die Pflicht zu deren Gehorsam überliefert wurde, entsprechend einem von Ahmad in dessen Hadith-Sammlung nach einer Aussage von Abdur-Rahman Ibn Auf (möge Allah der Erhabene an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte: "Wenn eine Frau ihre fünf täglichen Pflichtgebete verrichtet, ihren Monat Ramadan fastet, ihre Scham schützt und ihrem Ehemann gehorcht, wird zu ihr gesagt: «Betritt das Paradies durch irgendein Tor des Paradieses, das du möchtest!»" 

    Die Rechtsgelehrten folgern das Harame des Sich-Verweigerns der Frau gegenüber ihrem Ehemann im Ehebett aus den Worten des Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) in einem von Al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith: "Wenn ein Mann seine Ehefrau zu seinem Ehebett auffordert und diese sich verweigert, verfluchen sie die Engel, bis sie am Morgen aufwacht." So muss die Frau ihrem Ehemann hinsichtlich dessen Rechts gehorchen, solange es sich dabei um keine Sünde Allah gegenüber handelt.

    Die Frau wird als widerspenstig betrachtet, wenn sie sich ihrem Ehemann im Ehebett ohne schariatischen Entschuldigungsgrund verweigert. Eine widerspenstige Frau hat kein Recht auf den ehelichen Unterhalt. Was aber das Entfallen der Rechte der Frau auf Unterhalt der Wartezeit und Scheidungsabfindung und später zurückzuzahlende Brautgabe betrifft, so hängt dies mit den Umständen der Ehescheidung zusammen. Hat sie die Ehescheidung eingereicht und auf ihre Rechte gegenüber ihrem Ehemann verzichtet, entfallen alle oder einige ihre Rechte auf Unterhalt der Wartezeit und Scheidungsabfindung und später zurückzuzahlende Brautgabe, und zwar gemäß dem, worauf sie verzichtet hat. Der Erhabene sagt:

 وَلَا يَحِلُّ لَكُمْ أَنْ تَأْخُذُوا مِمَّا آَتَيْتُمُوهُنَّ شَيْئًا إِلَّا أَنْ يَخَافَا أَلَّا يُقِيمَا حُدُودَ اللَّهِ فَإِنْ خِفْتُمْ أَلَّا يُقِيمَا حُدُودَ اللَّهِ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِمَا فِيمَا افْتَدَتْ بِهِ تِلْكَ حُدُودُ اللَّهِ فَلَا تَعْتَدُوهَا وَمَنْ يَتَعَدَّ حُدُودَ اللَّهِ فَأُولَئِكَ هُمُ الظَّالِمُونَ

    ... und es ist euch nicht erlaubt, dass ihr etwas von dem nehmt, was ihr ihnen gegeben habt, außer dass beide fürchten, dass sie beide nicht die Gebote Allahs einhalten. Und wenn ihr fürchtet, dass beide die Gebote Allahs nicht einhalten, so liegt kein Vergehen auf beiden hinsichtlich dessen, womit sie sich löst. Dies sind Allahs Gebote, so übertretet sie nicht! Und wer Allahs Gebote übertritt, so sind jene, sind sie die Ungerechten.
                                   (Sure 2, Vers 229)

    Hat aber der Ehemann die Ehescheidung ausgesprochen, ohne dass die Ehefrau auf etwas von ihren Rechten verzichtet, ist der Ehemann noch zu diesen Rechten der Ehefrau verpflichtet.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas