Schwangerschaftsabbruch bei missgeb...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Schwangerschaftsabbruch bei missgebildetem Fetus

Ihre Frage

Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

    Wir erhielten eine Zuschrift von einer Leserin aus dem Libanon, in der diese mitteilt, dass sie schwanger sei. Sie ließ zahlreiche Untersuchungen und medizinische Analysen über ihre Schwangerschaft durchführen. Die Analysen stimmen voll und ganz darin überein, dass sie schwanger mit Zwillingen ist. Diese Zwillinge sind allerdings am Kopf zusammengewachsen und werden mit weiteren Missbildungen geboren werden. Die Schwangerschaft der Leserin nähert sich der Entbindung.

    Ist es ihr nun gestattet diese Schwangerschaft abzubrechen oder nicht?
 

Antwort

    Die Rechtsgelehrten der Rechtsschule von Imam Abu Hanifa erwähnten in den Werken "Haaschijatu Raddi-l-Muhtaar" von Ibn Aabidien (Bd. 2, S. 411) und "Fathu-l-Qadier" von Al-Kamaal ibnu-l-Humaam (Bd. 2, S. 495), dass es erlaubt sei die Schwangerschaft abzubrechen, selbst wenn dies ohne Zustimmung des Ehemannes geschieht, und zwar vor Ablauf von vier Monaten, das heißt vor dem Einhauchen des Geistes, wobei dies ausschließlich nach Ablauf der obigen Zeitspanne erfolgt. Im Werk Al-Chaanija, und zwar im Kapitel des Unerwünschtseins, steht hingegen, dass der Autor sagte, dass Schwangerschaftsabbruch überhaupt nicht erlaubt sei. Zerbricht beispielsweise ein sich im Weihezustand Befindender die Eier eines Vogels, ist er dafür verantwortlich; denn die Eier stellen den Ursprung des Vogels dar. Wird er diesbezüglich also schon zur Rechenschaft gezogen, dann liegt im vorliegenden Fall erst recht bei der Frau eine Sünde vor, falls sie einen Fetus ohne Entschuldigungsgrund abtreibt. Ein Entschuldigungsgrund wäre etwa das Versiegen ihrer Milch nach Feststellung der Schwangerschaft, wobei der Vater des Kindes nicht im Stande ist, eine Säugamme zu bezahlen und das Zugrundegehen des kleinen Kindes befürchtet.

    Zu den Entschuldigungsgründen, die den Schwangerschaftsabbruch erlauben, gehört auch das Gefühl einer Schwangeren, dass sie abmagert und schwach ist und die Belastungen der Schwangerschaft nicht ertragen kann, zumal wenn sie zu den Frauen gehört, die ausschließlich per Kaiserschnitt entbinden. Dies und Ähnliches gilt als schariatischer Entschuldigungsgrund, der einen Schwangerschaftsabbruch vor dem Einhauchen des Geistes erlaubt, ohne dass man eine Sünde begeht oder gesetzlich respektive schariatisch bestraft wird.

    Im Werk Fathu-l-Qadier steht Folgendes: "Gehört nun der Schwangerschaftsabbruch zu den indifferenten Dingen? Er gehört dann zu den indifferenten Dingen, wenn noch nichts ausgeformt ist, wobei die Rechtsgelehrten an anderer Stelle erwähnten, dass dies erst nach Ablauf von 120 Tagen erfolgt. Sie meinten zwangsläufig mit der Ausformung das Einhauchen des Geistes."

    Nach Meinung einiger hanafitischer Rechtsgelehrten ist dies unerwünscht, selbst wenn noch nichts ausgeformt ist; denn nachdem das Sperma in die Gebärmutter, die den Ausgangspunkt des Lebens darstellt, gilt ja dafür die Rechtsnorm für ein lebendes Geschöpf, wie es beim Ei eines Vogels im verwehrten Bezirk in Mekka und bei Ähnlichem der Fall ist.

    Ibn Wahbaan sagte: "Das Indifferente hinsichtlich des Schwangerschaftsabbruches wird dahingehend verstanden, dass es eine Situation mit einem Entschuldigungsgrund gibt oder dass das Indifferente hier nicht die Sünde des Tötens bedeutet, wobei dies die nachsichtigste Rechtsmeinung hinsichtlich dieser Frage darstellt.

    Verhält es sich mithin so und wird die Fruchtabtreibung nach dem Einhauchen des Geistes als Töten einer Seele betrachtet, deren Töten Allah für haram erklärt – außer aus einem legalen Grund –, stellt die bei einem Fetus entdeckte Missbildung keinen schariatischen Rechtfertigungsgrund für dessen Fruchtabtreibung dar, wie auch immer der Grad dieser Missbildung sei und ob diese medizinisch oder chirurgisch behandelt werden kann oder ob dies aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, es sei denn, man bangt um das Leben der Mutter.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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