Bevollmächtigen einer juristischen ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Bevollmächtigen einer juristischen Person mit Schächten von Opfertieren und deren Verteilen unter Bedürftigen

Ihre Frage

Wir teilen Ihnen mit, dass die Gesellschaft der ägyptischen Lebensmittelbank sich zur Zeit mit dem Erstellen eines Projektes namens "Opfergabe-Projekt" beschäftigt, das darauf abzielt, dass die Bank das Schächten von Opfertieren an Stelle derjenigen, die dies in Ägypten und in allen Ländern der Welt wollen, und das Verteilen der geschächteten Tiere an Bevölkerungsgreise, die sich dies nicht leisten können und deren Situation und erfüllten Voraussetzungen die Bank mittels einer ihr zugänglichen Datenbank prüft, vornimmt.

Wir bitten Sie also um Mitteilung zu Folgendem:

1. Darf man eine juristische Person mit dem Schächten und Verteilen an Stelle desjenigen, der das will, betrauen?
2. Wie lautet die schariatische Formulierung für eine derartige Vollmacht?
3. Auf der Basis einer Preisstudie erfolgte das Festlegen eines Geldbetrages in Höhe von 850 ägyptischen Pfund respektive 150 US-Dollar als Wert eines Opfertiers einschließlich Schächten, Abhäuten, Zerlegen, Verpacken, Transportieren, Verteilen und sonstiger Dinge, und zwar auf Grundlage eines einjährigen Schafbocks für einen einzigen Opfernden oder eines einjährigen Kalbes für sieben Opfernde:

a) Ist für den Fall, dass die Kosten diesen Geldbetrag übersteigen, das Ausgleichen der Kostenzunahme durch Verringerung der Anzahl der Opfertiere statthaft?
b) Ist für den Fall, dass die Kosten weniger werden, das Verwenden des Überschusses für andere wohltätige Ausgaben außer Opfertiere statthaft, die an die darauf Anspruch habenden Menschen in Form eines Nahrungsmittels gehen?

4. Was tun wir für den Fall des Verendens einiger Schlachttiere vor deren Schächten?
5. Was ist die Anfangs- und Endzeit des Schächtens?
6. Wie lautet die Scharia-Norm für den Fall eines Zeitunterschiedes zwischen dem Ort des Opfernden und dem Schächtort?
7. Ist eine bestimmte Zeitspanne für das Verteilen nach dem Schächten Bedingung?
8. Ist das Verteilen des Schlachtopfers insgesamt an Arme und Mangel Leidende statthaft, ohne etwas davon zu verzehren oder den Verwandten und Bekannten einen Teil davon zu schenken?

Antwort

    1. Darf man eine juristische Person mit dem Schächten und Verteilen an Stelle desjenigen, der das will, betrauen?
   
    Antwort: Ja!

    2. Wie lautet die schariatische Formulierung für eine derartige Vollmacht?

    Antwort: 

    Irgendeine Formulierung, die ein Mandat und eine Vollmacht für das Schächten und Verteilen mit Darlegung besonderer und allgemeiner Bedingungen beinhaltet.

    3. Auf der Basis einer Preisstudie erfolgte das Festlegen eines Geldbetrages in Höhe von 850 ägyptischen Pfund respektive 150 US-Dollar als Wert eines Opfertiers einschließlich Schächten, Abhäuten, Zerlegen, Verpacken, Transportieren, Verteilen und sonstiger Dinge, und zwar auf Grundlage eines einjährigen Schafbocks für einen einzigen Opfernden oder eines einjährigen Kalbes für sieben Opfernde:

a) Ist für den Fall, dass die Kosten diesen Geldbetrag übersteigen, das Ausgleichen der Kostenzunahme durch Verringerung der Anzahl der Opfertiere statthaft?
Antwort:
Nein! Das ist nicht statthaft. Der Verfasser des Werkes Mughni-l-
Muhtaadsch (Reichendes für den Mangel Leidenden) sagt: "Würden
sich mehr als sieben Opfernde gemeinsam an zwei Kühen oder zwei
Kamelen beteiligen, wäre das für sie ungültig, denn niemand von ihnen kann ein Siebtel Kuh respektive Kamel von beiden für sich
beanspruchen." Zitatende.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die schariatischen Texte besimmen, dass es ein mindestens zweijähriges Kalb sein muss. Auf diese Begrenzung kann man indes für den Fall verzichten, dass das Kalb reich an Fleisch ist, so dass sein Gewicht dem eines zweijährigen Kalbs nahekommt.
b) Ist für den Fall, dass die Kosten weniger werden, das Verwenden des Überschusses für andere wohltätige Ausgaben außer Opfertiere statthaft, die an die darauf Anspruch habenden Menschen in Form eines Nahrungsmittels gehen?

    Antwort:

    Für den Fall eines Überschusses legt man den überschüssigen Betrag für Investitionen bis zum nächsten Jahr zurück und opfert dann damit.

    4. Was tun wir für den Fall des Verendens einiger Schlachttiere vor deren Schächten?

    Antwort:

    Bei den Opfertieren gibt es durch ein Gelübde versprochene und nicht durch ein Gelübde versprochene (Sunna). Dies muss durch die im Vollmachtsvertrag zwischen den beiden vertragschließenden Parteien enthaltenen Angaben klar sein.

    Handelt es sich also um durch ein Gelübde versprochenes Opfertier, muss es ersetzt werden. Ist es nicht durch ein Gelübde versprochen, besteht für die Bank keine Gewährleistung außer bei Nachlässigkeit oder Zuwiderhandlung, weil die Bank als Treuhänder fungiert.

    Schächten Sie für den Besitzer kein anderes Opfertier an Stelle des Verendeten, müssen Sie dem Besitzer das mitteilen, damit er von sich aus unternimmt, was er für angemessen hält, wie etwa ein erneutes Opfer oder Sonstiges, wobei er für das, worum er sich bemühte und was er ausgab, belohnt wird. Jedoch vollendet er die Sunna der Opfergabe lediglich durch das rechtzeitige Schächten.

    5. Was ist die Anfangs- und Endzeit des Schächtens?

    Antwort:

    Nach dem Festgebet bis zum Sonnenuntergang des letzten Tages der drei auf den Opfertag folgenden Tage.

    6. Wie lautet die Scharia-Norm für den Fall eines Zeitunterschiedes zwischen dem Ort des Opfernden und dem Schächtort?

    Antwort:

    Das Entscheidende ist der Schächtort, weil die Rechtsnormen für Vollmacht an dem Bevollmächtigten geknüpft sind.

    7. Ist eine bestimmte Zeitspanne für das Verteilen nach dem Schächten Bedingung?

    Antwort:

    Nein! Das ist keine Bedingung.

    8. Ist das Verteilen des Schlachtopfers insgesamt an Arme und Mangel Leidende statthaft, ohne etwas davon zu verzehren oder den Verwandten und Bekannten einen Teil davon zu schenken?

    Antwort: Ja, das ist erlaubt.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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