Haddsch für einen Kranken, der sich eines Verkehrsmittels zu bedienen unfähig ist
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In einem von Al-Buchari, Ahmad und vielen anderen Überlieferern überlieferten Hadith sagte Sulaimaan ibn Jasaar, dass ihm Abdullah ibn Abbas (möge Allah der Erhabene an beiden Wohlgefallen finden!) Folgendes berichtete: "Als Al-Fadl ibn Abbaas hinter dem Gesandten Allahs (möge Allah der Erhabene ihn und seine Familie segnen und ihnen Wohlergehen schenken!) ritt, kam eine Frau vom Stamm Chath´am während des Abschiedshaddsch zu Allahs Gesandten (möge Allah der Erhabene ihn und seine Familie segnen und ihnen Wohlergehen schenken!) um ihn um eine Fatwa zu bitten und erkundigte sich: »O Gesandter Allahs! Der Haddsch, den Allah SEINEN IHM anbetend Dienenden zur Pflicht macht, wurde verkündet, als mein Vater sehr alt war und sich auf dem Reittier nicht mehr festhalten konnte. Besteht die Möglichkeit, dass ich für ihn den Haddsch vornehme?« Allahs Gesandter (Allah der Erhabene segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) antwortete: «Ja! Nimm den Haddsch für deinen Vater vor! »"
Diese Person, die sich eines Verkehrsmittels zu bedienen unfähig ist, wird im islamischen Recht Ma´dub genannt. Der Haddsch – das gilt auch für Umra – wird für eine andere Person vorgenommen, falls diese verstorben oder Ma´dub ist.
Wenn es sich so verhält, wie in der Frage geschildert, ist Ihr durchgeführter Haddsch für Ihre Mutter in diesem Fall rechtsgültig.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!