Verwenden von Lautsprechern in der Moschee für weltliche Angelegenheit gegen Entgelt
Ihre Frage
Der Fragesteller bittet um eine Rechtsnorm für Benutzung der Moschee für Privatzwecke, das heißt für das Benutzen des Moschee-Mikrofons für die Bekanntgabe einiger Waren, deren Verkaufspreise und -orte sowie für die Bekanntgabe von Studenten-Prüfungsergebnissen, und zwar gegen einen Geldbetrag, den man nach Worten der Leute für die Moschee aufwendet.
Antwort
In der Scharia ist vorgesehen, dass die Moscheen der Anbetung und dem Erzielen des Allgemeinwohls der Muslime dienen, ohne dass dabei Profit als Ziel gesehen wird. Dementsprechend ist es von der Scharia her nicht zulässig das Moschee-Mikrofon gegen Entgelt für die Bekanntgabe von Waren, deren Verkaufspreise und -orte oder für die öffentliche Bekanntmachung von Studenten-Prüfungsergebnissen zu verwenden, und zwar gemäß den Worten des Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) in einem von An-Nasaa`i und At-Tirmidhi überlieferten und von Letzterem für akzeptabel erklärten Hadith: "Seht ihr jemanden etwas in der Moschee verkaufen oder kaufen, dann sagt zu ihm: «Möge Allah dein Geschäft keinen Profit erzielen lassen!» Seht ihr jemanden einen verlorenen Gegenstand in ihr öffentlich bekanntmachen, dann sagt zu ihm: «Möge Allah diesen nicht zu dir zurückkehren lassen!»"
Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!