Bezeichnen von Moscheen mit Personennamen
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Von der Scharia spricht nichts gegen das Benennen von Moscheen nach Namen einiger Leute oder Personen, sei es nun der Errichtende der Moschee oder ein Anderer, etwa als Erinnerung an einen Gelehrten, Herrscher oder Reformer, sofern diese jeweilige Person dessen würdig ist, oder wenn man durch diese Benennung die Moschee ausschließlich von einer anderen unterscheiden und einfach auffinden will, wie zum Beispiel die Moschee von Amr ibn Al-Aas oder von Imam Asch-Schafi´i und andere, solange man eine gute Absicht hat, und zwar gemäß den folgenden Worten des Gesandten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!): "Handlungen beruhen auf nichts Anderes als auf Absichten."
Gibt man allerdings einer Moschee einen Namen mit dem Ziel der Prahlerei und Augendienerei, ist dies unzulässig.
Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort auf die Frage.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!