Rechte einer nicht beigewohnten Ehe...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechte einer nicht beigewohnten Ehefrau nach Ableben des Ehemanns

Ihre Frage

Die Frage geht um eine Ehefrau, deren Ehemann vor einigen Tagen vor dem ersten ehelichen Verkehr verstorben ist. Es wird um die Rechtsnorm für Folgendes gebeten:

    1. Hausratsliste. Dem herrschenden Usus zufolge stellt der Bräutigam einen Teil des Hausrates bereit und den Rest die Braut.
    2. Verlobungsschmuck.
    3. Der Todesfall trat infolge eines Arbeitsunfalls während der Arbeitszeit ein, wobei als Entschädigung dafür ein Geldbetrag gezahlt wird. Wie lautet nun die Rechtsnorm für diesen Betrag?
    4. Rente.
    5. Es gibt eine im Ehevertrag niedergeschriebene später zurückzuzahlende Brautgabe. Wie ist die Lage dazu?
    6. Es gibt eine Wohnung auf den Namen des Ehemannes im Haus dessen Vaters.

    Es ist zu erwähnen, dass der Verstorbene den Vater, drei Brüder, drei Schwestern und eine Ehefrau hinterlässt.
 

Antwort

    Es ist in der Scharia festgelegt, dass die Ehefrau nach Ableben des Ehemannes Anspruch auf die gesamte Brautgabe hat.

    In Beantwortung der Frage und auf Grund des Erwähnten ergibt sich Folgendes:

    Erstens: Die Ehefrau hat Anspruch auf den gesamten aufgelisteten Hausrat, weil dies als im Voraus bezahlte Brautgabe betrachtet wird. Dies gilt auch für den Verlobungsschmuck, weil dieser einen Teil der Brautgabe darstellt.

    Zweitens: Was die erwähnte Entschädigungszahlung betrifft, so wird sie, falls sie nicht an bestimmte ob des aus dem Todesfall resultierenden Schadens betroffene Personen gezahlt wird, gemäß dem schariatischen Erbrecht aufgeteilt.

    Drittens: Was die Rente betrifft, so wird diese durch das Gesetz zur Rentenversicherung geregelt.

    Viertens: Was die später zurückzuzahlende Brautgabe angeht, so stellt diese ein Recht der Ehefrau dar und wird dieser vor dem Aufteilen der Erbmesse ausgehändigt.

    Fünftens: Was die erwähnte Wohnung angeht, so wird sie, falls sie zum Eigentum des Verstorbenen gehört, unter die schariatischen Erben entsprechend deren jeweiligen Anteils aufgeteilt. Der Ehefrau steht ein Viertel als festgesetzter Anteil zu und dem Vater aus Gründen des Verwandtschaftsgrades der nach dem Viertel verbleibende Rest, weil es keinen näheren Verwandten gibt. Den Brüdern und Schwestern steht ob deren erbrechtlicher Unterordnung unter den Vater als nächsten Verwandten nichts zu.

    Dies gilt, wenn es sich so verhält, wie in der Frage geschildert, und der erwähnte Verstorbene keine andere Erben außer den Genannten hat.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 

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