Rechtsnorm für Depositen als religi...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Depositen als religiöse Stiftung und Zurverfügungstellen deren Zinsen für wohltätige Zwecke

Ihre Frage

sp; Die vorliegende Frage dreht sich um die schariatische Sicht beim Deponieren eines Geldbetrags auf den Namen des azharitischen Muster-Instituts für hervorragende Mittelschüler und Gymnasiasten in Tafahna Al-Aschraaf im Kreis Miet Ghamr in der Provinz Ad-Daqahlija, und zwar zwecks Aufwendens eines Teils von seinen Erlösen für Studenten des Instituts für Studiengebühren, Unterkunft, Lehrmittel und Kleidung, wobei zu bemerken ist, dass Studium und Unterkunft im Institut kostenlos sind.

Antwort


    Die Malikiten gestatten in ihren Werken Dirhams und Dinare als religöse Stiftung. So sagte Al-Charaschi in seinem Werk Scharhu Muchtasari Chaliel: "Die Lehrmeinung der malikitischen Rechtsschule lautet auf Zulässigkeit als religiöses Stiften dessen, was von der Sache her nicht exakt definiert ist, wie etwa Nahrungsmittel, Dinare und Dirhams, worauf die Worte von Asch-Schaamil hindeuten. Nachdem er nämlich die Aussage mit der Zulässigkeit wiedergegeben hatte, gab er die Aussage mit dem Unerwünschtsein mit dem Ausdruck "Es wurde gesagt" wieder, wobei die das Verbot enthaltende Aussage als die schwächste Meinung betrachtet wird. Als Beweis für die Rechtsgültigkeit dienen die folgenden Worte des Autors im Kapitel der Zakat: "Zakat wird entrichtet auf etwas, das mit dem Zweck der Darlehnsvergabe gestiftet wird." Zitatende. Scheich Ali ibn Ahmad As-Sa´iedie Al-Adawie erwähnte in seiner Anmerkung zu dieser Erklärung "Dinare und Dirhams sind als religiöse Stiftung mit dem Zweck der Darlehnsvergabe absolut erlaubt." Zitatende. Ähnliches wie dieses Zitat findet sich im Werk At-Taadsch wal-Ikliel li-Muchtasari Chaliel und in einer Anmerkung von Ad-Dusuqi zum Werk As-Scharhu-l-Kabier und in Anderen. 

    Es ist wohlbekannt, dass das Ziel der ehrwürdigen Scharia hinsichtlich einer religiösen Stiftung im Nicht-Verfügen über ein Stiftungsobjekt, das heißt über etwas als religiöse Stiftung Gegebenes, und in der Dauerhaftigkeit dessen Nutznießung für eine möglichst lange Zeitspanne besteht. Als nun die Malikiten den Nutzen aus Dirhams und Dinaren erkannt hatten, wobei die Sache selbst realiter bestehen bleibt, gestatteten sie sie als religiöse Stiftung zum Zweck der Darlehnsvergabe, weil sie durch die Darlehnsvergabe als rechtliche Wirkung des Tatbestandes bestehen bleiben, auch wenn sie realiter als Sache nicht vorhanden sind. Ebenso zitierte Scheich As-Sa´iedie Al-Adawie in seiner Anmerkung zum Werk Scharhu Muchtasari Chaliel von Al-Charaschie von Al-Laqaanie: "Bei der religiösen Stiftung handelt es sich um etwas, aus dem man Nutzen zieht, wobei deren Wesen realiter oder als rechtliche Wirkung des Tatbestandes bestehen bleibt, wie etwa Dirhams und Dinare." Zitatende.

    Des Weiteren erwähnte Ad-Dusuqie in seiner Anmerkung zum Werk Asch-Scharhu-l-Kabier: "Die Zurückgabe nimmt die Stelle des realen Bestehenbleibens seines Wesens ein." Zitatende.

    Betrachtet nun ein Rechtsgelehrter die Frage des Festlegens von Vermögen und des Zurverfügungstellens dessen Zinsen für wohltätige Zwecke, sieht er die Bestätigung der Ursache, derentwegen die Malikiten das Festlegen von Dirhams und Dinaren unter Widerwillen erlaubten. Sie sahen dies also lediglich als unerwünscht an – und etwas Unerwünschtes ist im weitesten Sinne zulässig –, weil eine Wahrscheinlichkeit für dessen Verlust besteht. Wir finden freilich nach Überprüfung der stabilen und vom Gesetz vorgegebenen angewandten und zur Zeit allgemein verbreiteten Gegebenheiten im Bankwesen, dass derartige Depositen eine Zeitspanne bleiben, die sich eventuell auf 50 Jahre oder mehr beläuft. Daher wird für sie das von der ehrwürdigen Scharia für den Stiftungsvertrag gefordete relative lange Bestehenbleiben verwirklicht. Dies veranlasst uns zu sagen, dass das Festlegen von Vermögen als Depositen sowie deren Geben als religiöse Stiftung und Widmen deren Zinsen für wohltätige Zwecke, was Gegenstand der Frage des um eine Fatwa Bittenden ist, zulässig sind.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 

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