Folgen der Imam-Bewegungen durch La...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Folgen der Imam-Bewegungen durch Lautsprecher

Ihre Frage

Es gibt eine Moschee, in der die Männer beten. Eine sechs Meter breite Straße trennt diese Moschee vom Gebetsplatz der Frauen. Auch befindet sich der Gebetsplatz der Frauen an einer Stelle, die vor dem Gebetsplatz des Imam liegt. 

    Ist es nun zulässig, dass die Frauen an diesem jeweiligen Gebetsplatz mit Hilfe von Lautsprechern unter Leitung dieses Imam beten? Wie soll man sich verhalten, falls der Strom während des Gebets ausfällt? Soll in diesem Fall eine Frau aus ihren Reihen ihnen als Imamin vorbeten oder soll jede Frau allein beten?

Antwort

    Es ist in der Scharia vorgesehen, dass das Gebet eines hinter dem Imam Betenden beim Gemeinschaftsgebet als rechtens betrachtet wird, wenn der hinter dem Imam Betende diesem Imam folgen und dessen Bewegungen durch Hören oder Sehen erkennen kann und ein Kontakt zu den Gebetsreihen besteht, und zwar gemäß einem vom Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) überlieferten Hadith, dass dieser im Zimmer von A`ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) als Imam zu beten pflegte und die in der Moschee befindlichen Leute das Gebet mit ihm als Imam verrichteten. Das Gebet wird auch bei Vorhandensein von etwas Trennendem, das den Sichtkontakt zwischen Gebetsreihen und Platz des Imam verhindert, im Notfall respektive bei einer dringenden Notwendigkeit als rechtens betrachtet. Ibn Qudaama sagte: "Gibt es zwischen beiden – das heißt zwischen dem Imam und den hinter ihm Betenden – eine Straße oder einen Fluss, auf dem Schiffe fahren, oder befinden sich beide auf zwei Schiffen, so gibt es hierbei zwei Aspekte: Der erste lautet, dass es nicht rechtens ist hinter diesem Imam zu beten. Dies stellt die Meinung unserer Gefährten [der Hanbaliten] und die der Rechtsschule Abu Hanifas dar, da ein Verkehrsweg nicht als ein Gebetsplatz betrachtet wird, denn er kommt einer Sache gleich, die den direkten Kontakt zu den Gebetsreihen verhindert. Die zweite Meinung spricht für die Rechtgültigkeit. Dies stellt das Richtige bei mir sowie bei den Rechtsschulen von Maalik und Asch-Schaafi´i dar, denn es gibt keinen schariatischen Text, der dies verbietet, und auch keinen Konsensus oder schariatischen impliziten Hinweis. Dies verhindert nämlich nicht das Folgen des Imam. Das Entscheidende hierbei ist also das, was das Sehen des Imam oder Hören dessen Stimme verhindert." (Al-Mughni, Bd. 2, Druckausgabe des Daaru-l-Hadith, S. 474).

    In Beantwortung der Frage und auf Grund des Obenerwähnten spricht mithin von der Scharia her nichts gegen das Beten der Frauen am oben genannten Gebetsplatz hinter dem Imam der Moschee, falls die Bedingung für die Rechtsgültigkeit des Folgens erfüllt wird, dass man nämlich dem Imam in dessen Bewegungen und Gebetsstellungen folgen kann – selbst wenn dies durch einen Lautsprecher erfolgt – und die Straße während des Gebets gesperrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gebetsplatz der Frauen parallel zum Imam oder hinter ihm sein soll. Falls es während des Gebets einen Stromausfall gibt und die Frauen auf keinerlei Weise dem Imam folgen können, soll ob des Notfalls jede Frau ihr Gebet allein vervollständigen, weil niemand den Platz des Imam einnehmen darf, es sei denn, dass der Imam selbst jemanden als Stellvertreter für ihn bestimmt. Das Gebet wird in diesem Fall mit der Zustimmung Allahs des Erhabenen als rechtens betrachtet.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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