Rechtsnorm für Rückgabe dessen, was...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Rückgabe dessen, was ein Ehemann seiner Ehefrau geschenkt hat

Ihre Frage

Meine Tochter war seit zehn Jahren verheiratet gewesen. Vor zweieinhalb Monaten sagte ihr deren Ehemann "Du bist von mir geschieden, du bist von mir geschieden", dann verließ er die Wohnung und nahm ihren Goldschmuck mit, der auch den umfasst, den er für seine Ehefrau während der Ehe gekauft hatte, besonders als sie in einem der Golfstaaten zusammengelebt hatten und sie an Ausgaben gespart und ihm das gegeben hatte, damit er etwas hinzufüge und ihr dann Goldschmuck kaufe.

    Als von ihm die Rückgabe verlangt wurde, verweigerte er dies und meinte, dass er es für sie mit der Absicht der später zurückzuzahlenden Brautgabe gekauft habe, wobei zu erwähnen ist, dass er sie darüber während der Ehe nicht informierte.

    Wie lautet nun die Rechtsnorm dafür?

Antwort

    Es ist in der Scharia festgelegt, dass die Schenkung als ein finanzieller Vertrag gilt, der mit Einverständnis und Akzeptanz geschlossen wird und auf Grund der Entgegennahme durch den Beschenkten verbindlich wird. Der Schenkende hat dann keinen Anspruch darauf, dass er das von ihm Geschenkte zurückerhält, es sei denn bei einem akzeptablen Entschuldigungsgrund, solange er nicht der Vater ist, und zwar auf Grund eines von Abu Dawud, At-Tirmidhi, Al-Nasaa`i, Ibn Maadscha und Ahmad überlieferten und von At-Tirmidhi und Al-Haakim für authentisch erklärten Hadith, in dem Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte: "Es ist niemandem erlaubt, ein Geschenk zu geben und es danach zurückzufordern, außer hinsichtlich dessen, was der Vater seinem Kind schenkt."

    Die Hanafiten bestimmten, dass die Ehe einer der Hinderungsgründe für das Zurückbekommen einer Schenkung ist. Dies übernahm das ägyptische Zivilrecht in seinem Artikel 502, der lautet: "Die Forderung nach Rückgabe der Schenkung wird abgewiesen, wenn es einen der folgenden Hinderungsgründe gibt: ...Wenn es um die Schenkung eines der Ehepartner zu Gunsten des anderen geht, auch wenn der Schenkende die Rückgabe nach Beendigung der Ehe verlangt."

    Auf Grund dessen wurde der Goldschmuck nach dessen Kauf durch den Ehemann für dessen Ehefrau und durch dessen Überreichen an sie nach Maßgabe, dass es sich um eine Schenkung handelt, Eigentum der Ehefrau. Wenn nun der Ehemann kommt und behauptet, dass er den Schmuck lediglich mit der Absicht der später zurückzuzahlenden Brautgabe gekauft habe, wird dieser seiner Behauptung kein Gehör geschenkt, da ja die Schenkung ob der Zustimmung seinerseits sowie des Annehmens und Entgegennehmens ihrerseits für ihn verbindlich ist. Die Absicht ist aber etwas Innerliches, das man nicht sehen kann, und deshalb gelten Zustimmung und Akzeptanz als Beweis und Manifestation für sie. So sind Rechtmäßigkeit und Gültigkeit des Vertrages von der äußerlich erkennbaren Zustimmung und Akzeptanz und nicht von der innerlichen Absicht abhängig. Sonst würden die Verhältnisse der Menschen durcheinander geraten und die Rechte der Menschen beschneiden.

    Dass nun der Ehemann den Goldschmuck einfach als später zurückzuzahlende Brautgabe hinstellt, ist nicht zulässig, weil die später zurückzuzahlende Brautgabe einen Teil der Brautgabe und eine Darlehnsschuld des Ehemannes darstellt, auf die die Ehefrau im zuerst eintretenden Fall von Ehescheidung oder Ableben, ein Anrecht hat. Diese Darlehnsschuld entfällt nur durch Tilgung oder Schulderlass. Die Tilgung ist das nur bei Vermögen, das der Ehemann besitzt, zulässig, und den Schulderlass gibt es nur dann, wenn ihn die Ehefrau von sich aus selbst gewährt, und zwar auf Grund der Worte Allahs des Hocherhabenen:

وَآَتُوا النِّسَاءَ صَدُقَاتِهِنَّ نِحْلَةً فَإِنْ طِبْنَ لَكُمْ عَنْ شَيْءٍ مِنْهُ نَفْسًا فَكُلُوهُ هَنِيئًا مَرِيئًا.

    Und gebt den Frauen deren Brautgabe als von euch religiös begründete Schenkung! Wenn sie euch nun von sich aus etwas davon erlassen, so könnt ihr dies unbedenklich zum Wohlsein verbrauchen.
                                                                      (Sure 4, Vers 4)

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ergibt sich Folgendes:

    Wenn es sich so verhält, wie in der Frage geschildert, hat die Frau einen absoluten Rechtsanspruch auf den Goldschmuck. Es steht dem Ehemann nicht zu, diesen ihr zum Trotz von ihr zu nehmen oder ihn als Gegenwert für die später zurückzuzahlende Brautgabe zu betrachten, wenn dies bei ihr auf Widerwillen stößt.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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