Wem steht der Verlobungsschmuck zu,...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wem steht der Verlobungsschmuck zu, wenn die Verlobung aufgelöst wird?

Ihre Frage

Ein Mann hat sich mit einem Mädchen verlobt. Dann wurde die Verlobung aufgelöst. Nun fordert er die Kosten für die Verlobungsfeier für Essen und Getränke sowie den von ihm überreichten Verlobungsschmuck, dessen Anteil wir übernommen haben, zurück.

    Wie lautet nun die Rechtsnorm dafür?

Antwort

    Alles an Verlobung, Rezitation der Sure Al-Fatiha (Sure 1), Entgegennahme der Brautgabe, Annehmen des Verlobungsschmucks und der Geschenke, gilt nur als Vorbereitungen und Eheversprechen, solange die schariatischen Elementarpflichten und Bedingungen für die Eheschließung noch nicht erfüllt sind. Üblicherweise gibt man die Verlobung vor dem Abschließen des Ehevertrags bekannt um eine angenehme Atmosphäre zwischen den beiden Familien zu schaffen.

    Wenn aber einer der Verlobungspartner von seinem Entschluss Abstand nimmt und die Eheschließung nicht vollzogen wird, ist in der Scharia festgelegt, dass der Ehemann lediglich ob der Eheschließung zur Brautgabe verpflichtet ist. Falls die Ehe indes nicht vollzogen wird, steht der Verlobten nichts von der Braugabe zu und hat der Verlobte das Recht auf deren Rückgabe.

    Es ist Usus, dass der Verlobungsschmuck, den der Verlobte seiner Verlobten überreicht, einen Teil der Brautgabe darstellt, weil die Leute dies bei der Eheschließung vereinbaren. Aus diesem Grund lässt man den Verlobungsschmuck nicht zu den Geschenken, sondern zur Brautgabe gehören. Der Usus wird seitens der islamischen Scharia anerkannt, und zwar gemäß den Worten Allahs des Erhabenen:

خُذِ الْعَفْوَ وَأْمُرْ بِالْعُرْفِ

    Übe Verzeihung und gebiete das legal allgemein Schickliche! ...
                                                                                                                   (Sure 7, Vers 199)

    In einer von Ahmad und At-Tijaalisi in deren jeweiligen Hadith-Sammlung überlieferten Aussage sagte Ibn Mas´ud (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!): "Das, was die Muslime als Gutes betrachten, gilt auch bei Allah als gut, und was die Muslime als Schlechtes betrachten, ist auch bei Allah Schlechtes."

    So gehört der Verlobungsschmuck zur Brautgabe und die Verlobte, deren Verlobung aufgelöst wurde, ist keine Ehefrau, so dass ihr etwas von der Brautgabe zustünde, da der Frau die Hälfte der Brautgabe ob der Eheschließung und die gesamte Brautgabe nach dem ersten ehelichen Verkehr zusteht.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Der Verlobte bekommt den der Verlobten gegebenen Verlobungsschmuck zurück, wenn die Verlobungspartner oder einer von beiden vom Entschluss der Eheschließung Abstand nimmt, wobei der Verlobten nichts davon zusteht. Dabei ist es unerheblich, ob das Auflösen der Verlobung seitens des Mannes oder der Frau geschieht.

    Was die Geschenke betrifft, so gilt für sie die Rechtsnorm für die Schenkung, und zwar gemäß der von den ägyptischen Gerichten praktizierten hanafitischen Rechtsschule und gemäß dem diesbezüglichen Text im Gesetz Nr. 1 des Jahres 2000, in dem es heißt: "In der Scharia ist es erlaubt, die Schenkung zurückzubekommen, solange die verschenkte Sache von ihrem Wesen und von ihrer Eigenschaft her immer noch vorhanden ist."

    Im vorliegenden Fall ist es mithin dem Verlobten erlaubt, sowohl die Rückgabe des Schmuckes als auch der Geschenke einzufordern, wobei es der Verlobten obliegt, seinem Wunsch nachzukommen. Wenn aber der Verlobungsschmuck oder Geschenke wie Essen, Getränke oder Kleidung bereits konsumiert respektive abgenutzt sind, erlangt man weder diese Sachen selbst noch deren Gegenwert zurück, weil Konsum respektive Abnutzung von der Scharia her einen der Hinderungsgründe für die Rückforderung der Schenkung darstellt.

    Dementsprechend bekommt der Verlobte nur den Anteil, den er vom Verlobungsschmuck übernommen hat, zurück. Hinsichtlich des Konsumierten an Essen, Trinken, Feiern und Ähnlichem steht ihm hingegen nichts zu .

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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