Gilt eine Mietwohnung als zur Erbmasse gehörend?
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Eine Mietwohnung wird nicht geerbt und gehört nicht zur Erbmasse, weil das Erbe sich darauf bezieht, was der Verstorbene vor dem Ableben besaß. Die Vermietung gilt nicht als Übereignung der Mietsache auf den Mieter, sondern nur als Übereignung der Nutzung, da die Mietsache dem Eigentümer gehört. Der Gesetzgeber hat indes das Recht dem Indifferenten Beschränkungen aufzuerlegen. So gehört zum Indifferenten, dem der Gesetzgeber Beschränkungen auferlegt hat, dass er die Nutzung der Mietsache auf denjenigen, der mit dem Mieter für mindestens ein ganzes Jahr vor dessen Ableben zusammengelebt hat, übertragen hat.
Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gehört die in der Frage erwähnte Wohnung nicht zur Erbmasse der Verstorbenen. Allerdings steht ihrem Sohn, der mit ihr dreizehn Jahre vor ihrem Ableben zusammengelebt hat, das Recht auf Nutzung der Wohnung zu.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!