Rechtsnorm für Aufhängen von Fotos ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Aufhängen von Fotos an Wände

Ihre Frage

Gelten die persönlichen Fotos eines verstorbenen Mädchens ohne Hidschab als eine sich gegen es richtende stete Sünde? Und wie lautet die Rechtsnorm für diese Fotos, wenn sie am Hauseingang aufgehängt werden? 

    Bewirkt das Anschauen dieses Fotos seitens der dem Mädchen zum Heiraten nicht verwehrten Männer eine Sünde gegen das Mädchen?

Antwort

    Es besteht kein Einwand gegen das Zirkulieren von Fotos mit Menschen oder Tieren, denn sie stellen einen eingefangenen wiedergegebenen Schatten dar und enthalten keine Nachahmung der Schöpfung Allahs, für die den Bildhauern Strafe verheißen ist; dies gilt indes nur dann, wenn die Fotos keine nackte Personen zeigen oder zur Verführung Veranlassung geben.

    Wenn eine Frau sich ohne einen schariatischen vollständigen Hidschab fotografieren lässt, soll sie darauf bedacht sein, dass ihr zum Heiraten nicht verwehrte Männer diese Fotos nicht sehen, denn die Angelegenheit der Frauen gründet sich auf Sicherheit, Gewährung von Schutz und Keuschheit. Wenn also ein den Frauen zum Heiraten nicht verwehrter Mann dieses Foto sieht, obwohl das Mädchen sich bemüht sicherzugehen, dass jemand, dem es schariatisch nicht erlaubt ist seine Blöße zu sehen, es doch sieht, begeht es weder eine Sünde noch ein Vergehen. Es gilt auch nicht als eine sich gegen es richtende stete Sünde in seinem Leben und auch nicht nach seinem Tod – wie gesagt wird. Man soll jedoch das Foto nicht an einem Ort positionieren, an dem es jeder sehen kann; vielmehr soll man es sicher aufbewahren respektive schützen, wie es oben dargelegt wurde.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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