Rechte einer noch nicht beigewohnte...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechte einer noch nicht beigewohnten Ehefrau bei Ehescheidung

Ihre Frage

eight: 115%; font-size: 10pt">    Mein Ehevertrag mit einem Mädchen wurde geschlossen, Geschlechtsverkehr fand indes nicht statt. Es reicht nun die Ehescheidung ein. Wie lauten seine schariatischen Rechte?

Antwort

 

    Ehescheidung vor Geschlechtsverkehr gilt als unwiderrufliche Ehescheidung. Geschieht die Ehescheidung auf Wunsch der Ehefrau und nimmt sie an der Sitzung der Ehescheidung teil und befreit sie ihren Ehemann von ihren schariatischen Rechten in toto oder partiell, gründen sich ihre Rechte auf der getroffenen Vereinbarung. Reicht die Ehefrau die Chul´-Scheidung (Scheidung mit Entschädigungsanspruch gegenüber der Frau) von ihrem Ehemann ein und dieser die Scheidung von ihr nicht will, gibt sie ihm die im Voraus zu zahlende Brautgabe einschließlich des Schmucks und Hausrats zurück und befreit ihn von der später zurückzuzahlenden Brautgabe.

    Nimmt die Ehefrau an der Sitzung der Ehescheidung nicht teil und wird sie von ihrem Ehemann in absentia geschieden, steht ihr die Hälfte der zwischen ihnen beiden vereinbarten Brautgabe zu, also die im Voraus zu zahlende und die später zurückzuzahlende Brautgabe. Dies umfasst auch den vom Ehemann an dessen Ehefrau überreichten Schmuck, so dass sie die Hälfte des Schmucks in Anspruch nimmt, da dieser einen Teil der Brautgabe darstellt. Dazu gehört ferner der eheliche Hausrat, zu dem der Ehemann verpflichtet ist oder den der Ehemann als Recht für die Ehefrau nebst Rest deren Brautgabe bereitgestellt hat. Die Ehefrau nimmt als ihr Recht die Hälfte davon.

    Im Gegensatz dazu haben die Ehefrau oder deren Sachwalter ein Anrecht auf all das, was sie an Ausstattung der Ehewohnung bereitgestellt haben, so dass der Ehemann nichts davon nimmt, und zwar in Befolgung der Worte Allahs des Erhabenen:

وَإِنْ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ وَقَدْ فَرَضْتُمْ لَهُنَّ فَرِيضَةً فَنِصْفُ مَا فَرَضْتُمْ إِلَّا أَنْ يَعْفُونَ أَوْ يَعْفُوَ الَّذِي بِيَدِهِ عُقْدَةُ النِّكَاحِ ...

    Und wenn ihr euch von ihnen scheidet, bevor ihr sie berührt habt, und für sie einen Pflichtanteil festgesetzt habt, dann die Hälfte von dem, was ihr festgesetzt habt, es sei denn, dass sie verzichten oder der, in dessen Hand der Bund der Ehe ist ...

                                                                                           (Sure 2, Vers 237)

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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