Bevollmächtigen beim Entrichten der Zakat auf Vermögen
Ihre Frage
Zweitens: Mein Bruder (Allah erbarme SICH seiner!) pflegte im Monat Ramadan von seinem Privatvermögen Almosen zu geben. Er hatte mich damit beauftragt, denn er hatte im Ausland gearbeitet. Ich war der ständige Beauftragte für das Almosen-Geben von seinem Vermögen. Muss ich nun von seinem Vermögen auch den gleichen, von ihm gewohnten Betrag als Almosen vor dem Aufteilen der Erbmasse geben? Oder ist es besser, dass ich einen Teil seines Vermögens als Almosen gebe, der laufendes Almosen in trauernder Erinnerung darstellt?
Drittens: Meines Bruders Frau teilte mir mit, dass er sie informiert habe, er werde ihr eine der sich in seinem Besitz befindlichen Wohnungen übereignen, sowie er diese Wohnung bestimmt habe, in der sie vorgesehenermaßen nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland wohnen sollten. Rechnet man nun diese Wohnung als einen Teil des von der Scharia her bestimmten Erbteiles der Ehefrau? Oder zieht man zuerst die Wohnung ab und teilt dann den Rest der Erbmasse gemäß der Scharia auf, zumal er kein Testament schrieb und es kein geschriebenes Testament in dieser Angelegenheit gibt? Es herrscht also keine Klarheit.
Viertens: Zur Erbmasse meines Bruders gehören zwei Wohnungen mit annähernd gleichem Preis (Kaufpreis), wohingegen sie sicher einen unterschiedlichen Verkaufserlös erzielen werden, und zwar ob der unterschiedlichen Zeiten des Kaufes. Darf man nun die bessere der beiden Wohnungen für den jüngeren Sohn, der an Gesundheitsproblemen leidet, auswählen?
Antwort
Erstens: Sie müssen die Zakat auf den erwähnten Betrag vor Aufteilen der Erbmasse entrichten, denn das Aufteilen der Erbmasse wird erst nach der Schuldentilgung durchgeführt, und die Schuld Allahs ist würdiger zu tilgen.
Zweitens: Sie dürfen vom Vermögen des erwähnten Verstorbenen ohne Einwilligung von dessen Erben keine Almosen geben, denn das Vermögen gehört nach dessen Tod den Erben.
Drittens: Sofern der Ehemann die Wohnung für die Ehefrau nicht testamentarisch verfügt hat und es nichts gibt, was schriftlich beweist, dass er der Frau die Wohnung verkaufte oder als Schenkung gab, wird die Wohnung in die Erbmasse eingeschlossen und auf die von der Scharia her berechtigten Erben aufgeteilt. Von der Scharia her spricht nichts dagegen, dass die erwähnte Wohnung zum rechtlichen Erbteil der Ehefrau gehört.
Viertens: Von der Scharia her spricht nichts dagegen, dass man die bessere der beiden genannten Wohnungen für den jüngeren Sohn auswählt, wenn alle Erben damit einverstanden sind.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!