Einsatz von Massenvernichtungswaffen gegen nicht-muslimische Länder
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In der militärischen Terminologie ist mit Massenvernichtungswaffen eine Art von nicht-konventionellen Waffen gemeint, die eine massive Vernichtung bewirken. Diese Waffen verursachen bei ihrem Einsatz fatale Zerstörungen in der betroffenen Region, seien es nun dabei Lebewesen wie Menschen und Tiere oder auch die sie umgebende Umwelt.
Diese Massenvernichtungswaffen gliedern sich in drei Kategorien:
Atomwaffen wie beispielsweise Atombomben, Wasserstoffbomben oder Neutronenbomben. Diese Waffenkategorie wurde konstruiert um radioaktive Stoffe zu verbreiten, die Menschen und Bauwerke vernichten und ganze Städte für eine lange Zeit kontaminieren. Einige dieser Waffen beschränken sich indes nur auf das Töten von Menschen ohne Zerstörung von Bauwerken.
Chemische Waffen wie für militärische Zwecke bestimmte Gase, die man in mehreren Bereichen verwendet, und Brandkampfstoffe. Diese Waffen haben eine äußerst schädigende – eventuell zum Tod führende – Wirkung auf jedwedes ihnen ausgesetzte Lebewesen. Sie schädigen ferner Landwirtschaft und Vegetation. In der Regel handelt es sich um toxische Stoffe in Form eines Gases oder einer Flüssigkeit, die schnell verdunstet, aber selten in fester Form.
Biologische Waffen, mit denen Bakterien und Viren gemeint sind, die zwecks Verbreitung von gefährlichen Seuchen in den feindlichen Reihen eingesetzt werden und große Verluste unter Tieren oder bei landwirtschaftlichen Produkten verursachen.
Dass die muslimischen Staaten derartige Waffen mit dem Ziel der Abschreckung von Aggressoren besitzen, ist schariatisch erforderlich. Der Beweis dafür sind die Worte Allahs des Segensreichen des Erhabenen:
وَأَعِدُّوا لَهُمْ مَا اسْتَطَعْتُمْ مِنْ قُوَّةٍ وَمِنْ رِبَاطِ الْخَيْلِ تُرْهِبُونَ بِهِ عَدُوَّ اللَّهِ وَعَدُوَّكُم ...
Und haltet für sie in Bereitschaft, was ihr vermögt an Streitmacht und gezügelten Pferden, womit ihr Furcht einfließen könnt dem Feind Allahs und eurem Feind...
(Sure 8, Vers 60)
Der Hochgelehrte Al-Alusi sagt in seiner Exegese: "Dies bedeutet alles, womit man im Kriegsfall gestärkt wird, was auch immer dies sein mag." Zitatende. (Auflage Daar Ihjaa`u-t-Turaathi-l-Arabi, Bd. 10, S. 24).
Im obigen Vers ordnet Allah der Erhabene das Abschrecken der Feinde an, damit diese sich nicht zu einer Aggression gegenüber den Muslimen verleiten lassen. Genauso wie die Abschreckung ein schariatisches Prinzip bildet und sich im Straf-und Disziplinarrecht zeigt, gilt sie auch als ein sanktioniertes politisches Prinzip, auf das sich Staaten bei der Verteidigungspolitik stützen, wie es in der Doktrin der militärischen Strategie festgelegt ist. Erwerb und Besitz dieser Waffen gehören zu den integralen Bestandteilen dieses Erfordernisses, wobei ein integraler Bestandteil eines Erfordernisses ebenso als Erfordernis angesehen wird. Und die Erlaubnis für eine Sache gilt auch als Erlaubnis für den integralen Bestandteil zum Verwirklichen des Zieles der jeweiligen Sache. Es ist kein Geheimnis, dass darin auch ein Vorteil hinsichtlich des bilateralen militärischen und strategischen Gleichgewicht zwischen Staaten liegt. Denn dies stellt einen Faktor zur Abschreckung des Landes dar, das sich zur Durchführung eines Aggressionsaktes gegen ein muslimisches Land verleiten lässt. Dadurch kann man letztendlich die These des Schlitterns in einen eigentlich gar nicht gewollten Krieg vermeiden.
Dies gilt für Erlangen und Besitz dieser Waffen als Mittel zur Einschüchterung und Abschreckung von Aggressoren. Es gibt einen Unterschied zwischen dem Besitz zwecks Abschreckung und der Erstanwendung. Von der Frage wird verstanden, dass man von der Erstanwendung spricht und diese Erstanwendung auf einigen individuellen Bemühungen zum eigenständigen Finden einer Rechtsnorm oder auf Ansichten beruhe, die einige Sekten, Gruppen und Gruppierungen für sich in Anspruch nehmen, ist schariatisch betrachtet unzulässig. Die Behauptung, dass dies zulässig sei und zur Scharia und deren Gelehrten gehöre, gilt als Lüge, Unwahrheit und Diffamierung gegenüber Scharia und Religion. Als Beweis dafür dient Folgendes:
Erstens: Grundsätzlich gilt für einen Krieg, dass er ausschließlich unter Führung eines muslimischen Herrschers geführt wird und Kriegsangelegenheiten dessen selbstständiger Rechtsfindung anvertraut werden und die Bürger dazu verpflichtet sind, diesem diesbezüglich zu gehorchen. Dies wird ihm lediglich ob seiner Kenntnisse und seines Überblicks sowohl über offenliegende als auch über nicht näher bekannte Angelegenheiten, ob seines geistigen Erfassens der Konsequenzen und Resultate von Vorgehensweisen sowie ob des Interesses der Bürger übertragen. Daher wird das Recht auf Kriegserklärung und Abschließen von staatlichen oder internationalen Abkommen unmittelbar bei seiner Amtseinführung in seine Hände gelegt. Der Herrscher soll während seiner Amtsausübung keine Entscheidung auf Grund bloßer Passion oder Begierde treffen, vielmehr darf er dies erst tun, nachdem er Fachleute hinsichtlich jeder mit seiner Entscheidung zusammenhängenden Angelegenheit zu Rate gezogen hat, wie technische und militärische Experten sowie politische Berater, die letztendlich am Treffen der Entscheidung, die der Herrscher unabhängig von deren Beratung nicht herbeiführen kann, beteiligt sind.
Die selbstständige Entscheidung seitens eines Einzelnen oder einiger Individuen aus der Gesamtheit der Muslime für den Einsatz von Massenvernichtungswaffen wird nicht nur als Aufsässigkeit gegen den Herrscher, sondern auch gegen die Umma per se betrachtet, weil sie sich erlauben eine Entscheidung zu treffen, die mit der Zukunft der ganzen Umma zusammenhängt, ohne die Umma sowie deren maßgeblichen Personen in Angelegenheiten, die Land und Leute drohender Gefahr aussetzen, zu Rate gezogen zu haben.
Der Hochgelehrte Al-Buhuti erwähnt in seinem Werk Scharhu Muntaha-l-Iraadaat (Verlag Aalamu-l-Kutub, Bd. 1, S. 636): "Es ist haram, einen Feldzug ohne Erlaubnis des Herrschers zu führen, weil er das Thema Krieg ob dessen Wissens um die große respektive geringe Anzahl des Feindes sowie dessen Hinterhalte und Kriegslisten kennt, in dessen Zuständigkeit liegt – außer wenn die Bürger von einem nicht-muslimischen Feind, von dem sie Übel und Schaden befürchten, subito angegriffen werden. In diesem Fall dürfen sie den Feind ohne Erlaubnis des Herrschers bekämpfen, weil dafür ein Interesse besteht." Zitatende.
Zweitens: Dies gilt ebenso als Bruch der internationalen Vereinbarungen, Abkommen und Verträge, denen die muslimischen Staaten zustimmten, denen sie sich anschlossen und zu denen sie sich bekannten, und zwar mit aufrichtigem Willen und aus völlig freien Stücken sowie in Übereinstimmung mit der internationalen Gemeinschaft und mit dem Ziel der Verwirklichung von Sicherheit und Frieden in der Welt gemäß des pflichtgemäßen Einhaltens dieser Abkommen seitens der Signatarstaaten. Der Erhabene sagt:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آَمَنُوا أَوْفُوا بِالْعُقُودِ
O ihr, die den Glauben verinnerlicht haben, haltet die Abmachungen!...
(Sure 5, Vers 1)
Das Wort Abmachungen ist der Plural von Abmachung, und Abmachung bedeutet jede Verpflichtung zwischen zwei Parteien zu irgendeiner Sache.
Der tunesische Scheich des Islam und Hochgelehrte Ibn Aschur kommentiert diesen Quran-Vers in seinem Kommentar zum Quran (At-Tahrier wat-Tanwier) und sagt: "Der bestimmte Artikel beim Ausdruck die Abmachungen steht für die Bestimmtheit des Gattungskollektivs für ständige Inanspruchnahme. Daher umfasst dies die Verträge, die die Muslimen mit ihrem Herrn abschließen, worunter das Befolgen SEINER Scharia zu verstehen ist, und genauso das Leisten des Treueides gegenüber dem Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) seitens der Muslime, dass diese Allah nichts beigesellen, nicht stehlen, keinen außerehelichen Verkehr begehen, und auch die Verträge, die Muslime mit Polytheisten schließen, sowie die Verträge, die die Muslimen unter sich selbst schließen." Zitatende (At-Tahrier wa-t-Tanwier, Druckausgabe Ad-Daaru-t-Tunisieja, Bd. 6, S. 74).
In einem von At-Tirmidhi nach einer Aussage von Amr ibn Auf Al-Muzanie (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith sagte der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Die Muslime sind ihren Bedingungen verpflichtet, außer Bedingungen, die Erlaubtes für Verbotenes respektive Verbotenes für Erlaubtes erklären." Imam Al-Dschassaas sagte: "Dies gilt generell für das Nachkommen der Erfüllung all dessen, zu dem sich jemand verpflichtet, solange es keinen Beleg für dessen besondere Restriktion gibt." Zitatende (Ahkaamu-l-Quran, Druckausgabe Daaru-l-Fikr, Bd. 2, S. 418).
In einem von Al-Buchari nach einer Aussage von Ali (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith sagte der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Der Schutzvertrag der Muslime ist unteilbar, und selbst die geringste Anzahl von ihnen ist mit ihm befasst. Wer den Schutzvertrag eines Muslims bricht, auf dem ruht der Fluch Allahs und der Engel und der Menschen allesamt, und von ihm werden weder irgendeine pflichtgemäße Aufwendung noch irgendein zusätzliches redliches Handeln angenommen."
In einem von Al-Buchari in dessen Sammlung authentischer Hadithe nach einer Aussage von Abdullah Ibn ´Amr (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith sagte der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Wer auch immer die folgenden vier Eigenschaften besitzt, ist ein reiner Heuchler, und wer nur eine davon besitzt, besitzt so lange eine heuchlerische Eigenschaft, bis er diese aufgibt: Wenn man ihm etwas anvertraut, verhält er sich untreu, wenn er spricht, lügt er, wenn er eine vertragliche Abmachung schließt, erfüllt er sie nicht, und wenn er mit jemandem streitet, benimmt er sich unverschämt." In einem von Al-Baihaqi nach einer Aussage von Amr Ibn Al-Hamaq Al-Chuzaa´i überlieferten Hadith sagte der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!):" Wenn ein Mann einem anderen Mann den Schutz für dessen Leben bietet und dann diesen tötet, sage ich mich vom Mörder los, auch wenn der Getötete ein Kafir ist."
Daher befinden sich alle Parteien dieser internationalen Verträge und Abkommen im Friedenszustand und Waffenstillstand gemäß dem, was sie vereinbart haben. Der Erhabene sagt:
وَإِنْ جَنَحُوا لِلسَّلْمِ فَاجْنَحْ لَهَا وَتَوَكَّلْ عَلَى اللَّهِ إِنَّهُ هُوَ السَّمِيعُ الْعَلِيمُ
Und wenn sie zum Frieden geneigt sein sollten, dann sei ihm zugeneigt! Und vertrau auf Allah! Wahrhaftig ER! ER ist der Allhörende, der Allwissende!
(Sure 8, Vers 61)
Drittens: Erwähntes Vorgehen beinhaltet einen Überfall und das Töten sorgloser Menschen. In einem von Abu Dawud und Al-Haakim in dessen Hadith-Sammlung Al-Mustadrak nach einer Aussage von Abu Huraira (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith sagte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Ein Gläubiger bringt nicht um. Der Glaube ist die Fessel des Umbringens." Ibn Al-Athier sagte: "Umbringen bedeutet, dass ein Mann zu seinem sorglosen Gefährten unversehens kommt, über ihn herfällt und ihn tötet."Zitatende (An-Nihaaja fi Ghariebi-l-Hadith wal-Athar, Druckausgabe Al-Maktabatu-l-Ilmieja, Beirut, Bd. 3, S.775). Der Hadith bedeutet also, dass der Glaube jemanden daran hindert, einen anderen Menschen umzubringen, wie die Fessel freies Handeln verhindert. Die zitierten Worte des Propheten (Wohlergehen und Friede seien mit ihm!) "Ein Gläubiger bringt nicht um" sind eine Mitteilung im Sinne eines Verbotes, da diese Handlung Hinterlist und Täuschung enthält. Man kann die Worte auch als direkte Untersagung verstehen.
Als Chubaib Al-Ansari (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) von den Polytheisten gefangen genommen worden war, kauften ihn in Mekka die Angehörigen von Al-Haarith ibn Aamir ibn Naufal ibn Abdu Manaaf. Chubaib war derjenige, der Al-Haarith ibn Aamir in der Schlacht von Badr getötet hatte. Er blieb dann als Gefangener bei dieser Familie. An einem Tag entlieh Chubaib ein Rasiermesser von der Tochter von Al-Haarith um sein Schamhaar zu rasieren. Als sie ihm das Rasiermesser lieh, nahm er ihren Sohn an sich, ohne dass sie das bemerkte. Als die Frau nun zu ihm kam, fand sie, dass Chubaib ihren Sohn auf seinem Oberschenkel sitzen ließ, wobei er das Rasiermesser in seiner Hand hatte. Die Frau erschrak zutiefst. Da sagte ihr Chubaib: "Hast du Angst, dass ich ihn töte? Ich habe nicht die geringste Absicht dies zu tun." Daraufhin sagte die Tochter von Al-Haarith: "Bei Allah! Ich habe niemals einen besseren Gefangenen als Chubaib gesehen." Es geht hier also um einen muslimischen Gefangenen bei dessen Feinden, die planen, ihn zu töten, so dass er also an der Schwelle des Todes steht. Als sich ihm nun aber die Gelegenheit bot, die Herzen seiner Feinde durch das Töten deren Sohnes bluten zu lassen, verzichtete er darauf, da die Moral eines Muslim weder Betrug noch plötzlichen Überfall gegenüber sorglosen Menschen enthält.
Viertens: Ebenso enthält erwähntes Vorgehen Töten und Verletzen von Frauen und Kindern. In einem von Al-Buchari und Muslim in deren jeweiliger authentischer Hadith-Sammlung nach einer Aussage von Abdullah ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith steht, dass eine Frau während eines der Feldzüge, die der Gesandte (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) unternahm, tot aufgefunden wurde. Da missbilligte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) das Töten von Frauen und Kindern. In einer anderen Überlieferung von Al-Buchari und Muslim heißt es: "Da verbot Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!), Frauen und Kinder zu töten." Imam An-Nawawi sagte: "Die Gelehrten sind sich über das Vorgehen gemäß diesem Hadith und das schariatische Verbot des Tötens von Frauen und Kindern einig, falls diese am Kampf nicht teilnehmen. Falls sie aber am Kampf teilnehmen, sagt die überwiegende Mehrheit der Gelehrten: «Sie werden getötet.»" Zitatende (Scharhu Muslim, Druckausgabe Daar Ihjaa`u-t-Turaath Al-Arabi, Bd. 12, S.48).
Fünftens: Aus erwähntem Verhalten ergibt sich zwangsweise Tötung und Verletzung von Muslimen, die sich in jenen Ländern als Einheimische oder Zuwanderer befinden. Die edle Scharia misst dem Blut eines Muslim hohe Bedeutung bei und jagt hinsichtlich unberechtigten Blutvergießens oder Antastens eines Muslims sehr starke Furcht ein. Der Erhabene sagt:
وَمَن يَقْتُلْ مُؤْمِناً مُّتَعَمِّداً فَجَزَاؤُهُ جَهَنَّمُ خَالِداً فِيهَا وَغَضِبَ اللهُ عَلَيْهِ وَلَعَنَهُ وَأَعَدَّ لَهُ عَذَاباً عَظِيماً
Und wer einen Gläubigen vorsätzlich tötet, dessen Vergeltung ist die Hölle als ewig darin Verweilender. Und Allah zürnt ihm und verflucht ihn und bereitet ihm eine gewaltige Pein.
(Sure 4, Vers 93)
Der ob der Erhabenheit über jeden Mangel Gepriesene sagt ferner:
مِنْ أَجْلِ ذَلِكَ كَتَبْنَا عَلَى بَنِي إِسْرَائِيلَ أَنَّهُ مَن قَتَلَ نَفْساً بِغَيْرِ نَفْسٍ أَوْ فَسَادٍ فِي الأَرْضِ فَكَأَنَّمَا قَتَلَ النَّاسَ جَمِيعاً وَمَنْ أَحْيَاهَا فَكَأَنَّمَا أَحْيَا النَّاسَ جَمِيعاً
Aus diesem Grunde haben WIR den Kindern Israel aufgezeichnet: Wer eine Seele tötet – es sei denn für eine Seele oder Untat auf Erden – so ist er so, als ob er alle Menschen zusammen getötet hat, und wer sie am Leben erhält, so ist er so, als ob er alle Menschen zusammen am Leben erhalten hat ...
(Sure 5, Vers 32)
In einem von An-Nasaa`i in dessen Hadith-Sammlung überlieferten Hadith berichtete Abdullah ibn Amr (möge Allah an beiden Wohlergehen finden!), dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und segne ihnen Wohlergehen!) sagte: "Das Beseitigen der diesseitigen Welt ist vor Allah gewiss minderwertiger als das Töten eines Muslims." In einem von Ibn Maadscha überlieferten Hadith sagte Ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlergehen finden!): "Ich habe den Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und segne ihnen Wohlergehen!) um die Ka´ba laufen sehen und Folgendes sagen hören: «Wie schön bist du und wie schön ist dein Geruch! Wie großartig bist du und wie großartig ist deine Unantastbarkeit! Bei DEM, in DESSEN Hand die Seele Muhammads liegt! Die Unantastbarkeit eines Gläubigen, dessen Vermögen und dessen Blut sowie unser gutes Denken über ihn sind bei Allah gewiss großartiger als deine Unantastbarkeit!»"
Das Verbrechen eines vorsätzlichen unberechtigten Mordes an einen Muslim ist nach dem Leugnen des Islam die schlimmste Sünde überhaupt. Hinsichtlich des Annehmens der Reue des Mörders sind die Prophetengefährten und die ihnen folgenden Generationen unterschiedlicher Meinung.
Sechstens: Die erwähnte törichte Aktion kann sämtlichen Muslimen, wenn nicht sogar der ganzen Welt Unheil und Unglück bringen. Denn der angegriffene Staat wird eventuell auf dieses Vorgehen mit ähnlichen oder stärkeren schikanösen Maßnahmen antworten. Darüber hinaus können sich die sich aus einigen dieser Waffen ergebenden zerstörerischen Auswirkungen nicht nur in den betroffenen Gebieten ausbreiten, sondern auch vom Wind in andere, benachbarte und unbeteiligte Länder geweht werden. Der aus diesem Vorgehen kurz- und langfristig resultierende Schaden ist nämlich enorm größer als der Nutzen – wenn es denn überhaupt dabei einen Nutzen gibt. Zu den schariatischen Hauptregeln gehört, dass das Abwenden von Schaden eine Pflicht und dies wiederum dem Herbeiführen von Wohlergehen vorzuziehen ist.
Siebtens: Der Einsatz einiger dieser Waffen bewirkt schweren Schaden am Eigentum sowie an öffentlichen und privaten Einrichtungen und Besitztümern, wobei die Scharia das Zerstören und Ruinieren von Eigentum für haram erklärt. Das Harame wird noch gewichtiger und vervielfacht sich, wenn das zerstörte Besitztum nicht dem Schadensverursacher, sondern Anderen gehört – wie es hier der Fall ist. Das Harame hängt also einerseits mit dem Verstoß gegen ein Verbot der Scharia und andererseits mit den Rechten der Geschöpfe zusammen.
Achtens: Der Einsatz dieser Waffen erfordert in einigen Fällen das Einreisen des Durchführenden in das jeweilige Zielländer, und zwar nachdem er die für sein Einreisen vorgeschriebenen offiziellen Formalitäten erfüllt hat. Die Einreiseerlaubnis seitens dieser Länder für irgendeine Person beinhaltet, dass sie die Einreiseerlaubnis für diese Person unter der Bedingung erteilen, dass diese in ihnen keinen Schaden anrichtet. Auch wenn diese Bedingung nicht expressis verbis erwähnt wird, wird sie doch implizit verstanden. Die Rechtsgelehrten haben sich dazu entsprechend geäußert. Imam Al-Chiraqi erwähnt in seinem Werk Al-Muchtasar Folgendes: "Wer in Feindesland mit Sicherheitsgarantie einreist, darf es hinsichtlich dessen Besitztums nicht hintergehen." Ibn Qudaama sagt in seiner Erklärung dieser Aussage: "Was das Hintergehen ihnen gegenüber betrifft, so ist es haram, weil sie dieser Person unter der Bedingung des Unterlassens von Verrat an ihnen und des Schutzes vor dessen Willkür ihnen gegenüber die Sicherheitsgarantie gaben. Auch wenn dies nicht expressis verbis erwähnt wird, wird es doch implizit verstanden. Wenn folglich ein Feind zu uns mit einer von uns gegebenen Sicherheitsgarantie kommt und uns dann hintergeht, dann kommt er seiner Verpflichtung nicht nach. Wenn dies nun feststeht, ist der Verrat an jene Länder schariatisch nicht erlaubt, da er ja einen Betrug darstellt und der Betrug wiederum nicht mit unserer Religion in Einklang steht." Zitatende (Al-Mughni, Druckausgabe Daaru Ihjaa`u-t-Turaathi-l-Arabi, Bd. 9, S.237).
Was nun aber die Texte der Scharia und der islamischen Rechtslehre betrifft, die man als Vorwand für das Verbreiten des in der Frage erwähnten ruchlosen Gedankens nimmt, so handelt es sich um Texte, die aus deren Zusammenhang bei deren unterschiedlichen Themen gerissen wurden. Das Argumentieren mit diesen Texten ist eine Art Unruhestiftung, insbesondere weil darin die Nichtbeachtung zu bedenkender Unterschiede zwischen verschiedenartigen Situationen liegt, wie etwa der Unterschied zwischen Kriegs- und Friedenszustand und die Tatsache, dass für den Kriegszustand besondere Normen gelten, die sich von denen des Friedenszustandes, in dem Blut, Besitztum und Würde geschützt werden müssen, unterscheiden. Dies ist ein wesentlicher Unterschied, auf der Basis dessen das Zurückführen des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen auf das, was in den Werken der islamischen Rechtslehre steht, nicht korrekt ist, wozu die Erlaubnis für den "menschlichen Schild" und für "plötzliche Nachtangriffe gegen schlafende Menschen" sowie weitere in der islamischen Rechtslehre aufgeführte Themenkreise gehören. Der Analogieschluss der Texte zu diesen Fragen stellt einen gravierenden Fehler dar, auch wenn die zitierten Angelegenheiten per se und in ihren Kontexten, die die Rechtsgelehrten beabsichtigen, und in ihrer Rechtsnorm, mit der sie sie in Zusammenhang setzen, rechtens sind. Der schlimmste Fehler besteht aber im Übertragen dieser richtigen Rechtsnormen aus ihren Kontexten sowie deren Platzieren in einem ganz anderen Kontext und in einer äußerlich, qualitativ und normativ unterschiedlichen Gegebenheit.
Es ist auch nicht rechtens, dass man den Einsatz dieser Waffen in Analogie zum Bekämpfen und Töten eines Straftäters beurteilt. Es ist nämlich wohl bekannt, dass es Unterschiede zwischen den Normen für Prävention gegen die Straftaten und denen für den Dschihad gibt. Zu diesen Normen gehört beispielsweise, dass der Straftäter mit meist kleineren Mitteln bekämpfen werden soll; wenn man ihn beispielsweise mit Worten bekämpfen kann, ist dann, ihn zu schlagen, haram. Kann man ihn wiederum mit der Hand bekämpfen, ist auch, ihn mit dem Schwert zu bekämpfen, haram und so weiter. Dies steht aber mit dem Erlauben des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen auf obige Art und Weise nicht im Einklang.
Dass man hierfür die in diesem Zusammenhang erwähnten Hadithe hinsichtlich der Zulässigkeit von "plötzlichen Nachtangriffen gegen schlafende Polytheisten" oder der Zulässigkeit des Anwendens von Katapulten oder der Zulässigkeit der "Taktik der verbrannten Erde" und einen Analogieschluss von der Anwendung von Massenvernichtungswaffen auf genannte Methoden als Beweise anführt, stellt in Wirklichkeit einen falschen Analogieschluss dar, weil nämlich ein gewaltiger, unmissverständlicher Unterschied zwischen beiden Angelegenheiten zutage liegt, der darin besteht, dass besagte Hadithe den Kriegsfall betreffen, wobei es einen Unterschied zwischen den Normen für den Fall des Krieges und den Normen für andere Fälle gibt. Darüber hinaus gibt es bekanntermaßen einen großen Unterschied hinsichtlich der Auswirkungen des Schießens von Steinen mittels eines Katapultes und des Verwendens von Massenvernichtungswaffen. Denn die Auswirkung des Katapulteinsatzes ist im Vergleich zum Verwenden der erwähnten Massenvernichtungswaffen beschränkt. Ferner geschahen die in der prophetischen Sunna erwähnten Ereignisse unter Führung des Herrschers. Es geht hier also um einen grundlegenden wesentlichen Unterschied zwischen diesen Ereignissen und dem Ergebnis jener Aufrufe zum Leisten des Ungehorsams gegenüber den Herrschern. Dies führt auch dazu, dass einzelne Menschen sich erlauben, Kriege selbst zu erklären, wodurch sie sich unter dem Deckmantel des Dschihad gegen die Umma und die Herrscher aufrührerisch verhalten.
In der Annahme der Authentizität obiger Hadithe sprechen sie über bestimmte Ereignisse, die auf keine Verallgemeinerung hinweisen. Daher sind einige Gelehrte der Meinung, dass überraschende Nachtangriffe auf Schlafende, eine Politik der verbrannten Erde und Verwüstung auf Grund der in den jeweiligen Kapiteln stehenden Texte, die für Verallgemeinerung sprechen, grundsätzlich nicht erlaubt sind.
Das Richtige unserer Meinung nach ist das Untersagen des Einsatzes von Massenvernichtungswaffentypen, die zu Flächenbränden führen, und zwar in Befolgung der Aussage des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!), die eine Politik der verbrannten Erde verbietet. Denn nachdem er es erst angeordnet hatte, verbot er es wieder, bevor es durchgeführt wurde, obwohl es damals einen Kriegsfall gab. In einem von Al-Buchari überlieferten Hadith berichtete Abu Huraira (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte "Niemand außer Allah darf mit Feuer peinigen!" und damit die Politik der verbrannten Erde verbot. Es ist wohl bekannt, dass viele Massenvernichtungswaffen verheerende Brände verursachen. Das Richtige ist also das absolute Verbieten deren Verwendung, auch wenn es um einen Kriegsfall geht, und zwar ob des allgemeinen Verbotes der Politik der verbrannten Erde.
Dass man diese Angelegenheit mit der Frage des nächtlichen Überraschungsangriffs auf den Feind verbindet, gilt als eine Art Paralogismus. Denn der Fall, bei dem die Rechtsgelehrten die Frage des nächtlichen Überraschungsangriffs auf einen Feind erlauben, ist durch folgende Bedingungen beschränkt: Er darf nur im Kriegsfall durchgeführt werden. Ferner muss der Feind, gegen den der nächtliche Überraschungsangriff beabsichtigt ist, zu denen gehören, gegen die man kämpfen darf, also im Gegensatz zu denen, zwischen denen und uns Abkommen und Verträge bestehen, denen eine Waffenstillstandsnorm zukommt. Ein nächtlicher Überraschungsangriff auf diejenigen, zwischen denen und uns es einen Waffenstillstand oder ein Schutzabkommen oder ähnliche internationale Abkommen und Verträge gibt, ist also nicht erlaubt, denn jede beteiligte Partei genießt Sicherheit für Leben, Besitz und Ehre seitens der anderen Parteien. Wenn also schon der nächtliche Überraschungsangriff und Ähnliches gegen sie nicht erlaubt ist, dann ist der Einsatz dieser mörderischen Waffen gegen sie erst recht haram. Was aber das Thema "menschlicher Schild" und Ähnliches betrifft, so ist dies ausschließlich im Kriegsfall und in begrenztem Rahmen mit Bedingungen und Formen erlaubt, die die Rechtsgelehrten ausführlich erwähnen. (Vgl. Al-Bahru-r-Raa`iq, Bd. 5, S. 80, Haaschija Ibn Aabidien, Bd. 3, S.223, Raudatu-t-Taalibien, Bd. 10, S.239, Mughni-l-Muhtaadsch, Bd. 4, S.223 sowie Al-Mughni von Ibn Qudaama, Bd.8, S. 449 und Bd. 10, S. 386).
Auf Grund dessen gehören die in der Frage genannte Behauptung zu den nichtigen Behauptungen und deren Propagieren und Kursieren zur Verbreitung von gewaltigen Falschmeldungen und Verbrechen und Stiften von Unheil auf Erden, was Allah der Erhabene verbietet und dessen Täter ER schlimmsten Strafe verheißt. Der Erhabene sagt:
لَئِنْ لَمْ يَنْتَهِ المُنَافِقُونَ وَالَّذِينَ فِي قُلُوبِهِمْ مَرَضٌ وَالمُرْجِفُونَ فِي المَدِينَةِ لَنُغْرِيَنَّكَ بِهِمْ ثُمَّ لاَ يُجَاوِرُونَكَ فِيهَا إِلاَّ قَلِيلاً
Wenn nicht die Heuchler und diejenigen, in deren Herzen Krankheit ist, und die in der Stadt unwahre Gerüchte Verbreitenden aufhören, werden WIR dich ganz gewiss gegen sie antreiben. Hierauf werden sie nicht in deiner unmittelbaren Nähe sein, es sei denn kurze Zeit.
(Sure 33, Vers 60)
Der Gepriesene sagt ebenso:
ولا تُفسِدوا في الأرضِ بَعدَ إصلاحها ذَلِكُم خَيرٌ لَكُم إن كُنتُم مؤمِنين
... Und stiftet auf Erden nach Schaffung geordneter Verhältnisse auf ihr kein Unheil! Das ist besser für euch, so ihr den Glauben Verinnerlichende seid.
(Sure 7, Vers 85)
Der Hochmajestätische sagt ferner:
فَهَل عَسَيتم إِن تَوَلَّيتُم أن تُفسِدوا في الأرضِ وتُقَطِّعوا أرحامَكُم .أولَئِكَ الذينَ لَعَنَهُمُ اللهُ فأصَمَّهُم وأَعمى أبصارَهُم
Wollt ihr denn vielleicht, wenn ihr Macht übernehmt und euch abwendet, Unheil auf Erden stiften und eure Verwandtschaftsbeziehungen abbrechen? Jene sind es, die Allah verflucht. So macht ER sie taub und lässt sie ihr Sehvermögen verlieren.
(Sure 47, Verse 22-23)
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!