Rechtsnorm für Hinausschieben der f...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Hinausschieben der festgelegten Zeit für Zakatu-l-Fitr (Zakat nach Ramadan-Fasten)

Ihre Frage

Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

    Der Zakat-Fonds in unserer Moschee empfing Zakatu-l-Fitr und verteilte diese auf deren Empfangsberechtigten. Das Verteilen der Zakat seitens des Fonds ging um Mitternacht des Festtages zu Ende. Ab zwei Uhr nachts bis zum Festgebet fand man im Fonds 6.000 ägyptische Pfund. Was sollen wir nun mit diesem Betrag tun? Sollen wir ein Schlachttier kaufen und dieses an die Armen oder den Betrag selbst an sie verteilen?

Antwort

    Die meisten Gelehrten aus den Reihen der Malikiten, Schafiiten und Hanbaliten sind der Meinung, dass der Fälligkeitstermin für das Entrichten von Zakatu-l-Fitr begrenzt ist. Dies stellt auch die Meinung von Al-Hasan ibn Zijaad von den Hanafiten dar. Wer sie erst nach Sonnenuntergang des Festtages ohne Entschuldigungsgrund entrichtet, wird als sündig betrachtet, wobei das Entrichten der Zakat in diesem Fall als nachträgliches Entrichten angesehen wird. Die meisten Gelehrten aus den Reihen der Hanafiten meinen hingegen, dass der Fälligkeitszeitpunkt für das Entrichten von Zakatu-l-Fitr weitreichend ist, weil die Aufforderung zu deren Entrichten sich nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Wann immer man die Zakat entrichtet, wird dies als Entrichten dieser Zakat zu deren festgelegten Zeit und nicht als nachträgliches Entrichten angesehen. Es ist indes erwünscht, dass man diese vor dem Gehen zum Gebetsplatz entrichtet.

    Die Rechtsgelehrten sind der einmütigen Meinung, dass Zakatu-l-Fitr durch Verstreichen ihrer festgelegten Zeit nicht hinfällig wird, denn sie wurde zur Pflicht für den Zakat-Pflichtigen gegenüber den Empfangsberechtigten erklärt. Es ist also quasi eine Darlehnsschuld zu Gunsten der Empfangsberechtigten, die nur durch das Tilgen hinfällig wird.

    Der schafiitische Scheich des Islam Al-Baidschuri erwähnte in einer Anmerkung zum Werk Scharhu Ibn Qaasim-l-Ghazzi Ala Matni Abi Schudschaa´: "Es ist gestattet die Zakat – das heißt Zakatu-l-Fitr – ab Anfang des Monats Ramadan zu entrichten. Es gehört zur Sunna, dass man sie vor dem Festgebet als Befolgen der Sunna entrichtet, falls man das Festgebet zu Tagesbeginn verrichtet. Wird das Festgebet später verrichtet, ist das Entrichten von Zakatu-l-Fitr zu Tagesbeginn erwünscht und dessen Hinauszögern bis zum Ende des Festtages – das heißt bis vor Sonnuntergang dieses Tages – unerwünscht. Hingegen ist das Hinauszögern von Zakatu-l-Fitr darüber hinaus – das heißt über das Ende des Festtages hinaus, also nach Sonnenuntergang – haram, im Gegensatz zur Zakat auf Vermögen, deren Hinauszögern dem Zakat-Pflichtigen gestattet ist, falls dies die vorhandenen Empfangsberechtigten nicht in starker Weise schädigt." Zitatende.

    Die Sünde ist von Entscheidungsfreiheit, Vorsätzlichkeit und Fähigkeit abhängig. Ist jemand nicht im Stande Zakatu-l-Fitr zu entrichten oder vergisst er diese, muss er sie nach Meinung der meisten Gelehrten nachträglich entrichten, wobei bei den Hanafiten das Entrichten mit der Befreiung von der Sünde verbunden ist.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Das in den Fonds für Zakatu-l-Fitr vorgefundene Geld muss sofort an die Empfangsberechtigten, so wie es vorhanden ist, in bar entrichtet werden, und es wird für sie nichts davon gekauft.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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