Entrichtet man Zakat auf Vermögen e...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Entrichtet man Zakat auf Vermögen eines Minderjährigen?

Ihre Frage

Entrichtet man Zakat auf das den minderjährigen Kindern meines Sohnes gehörende Vermögen, das nach Ableben deren Vaters unter Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes gestellt wurde?

Antwort

    Die meisten Gelehrten meinen, dass die Zakat auf Vermögen eines Minderjährigen, eines Verschwendungssüchtigen oder eines entmündigten Geistesgestörten Pflicht ist, worauf sich auch diese Fatwa stützt, weil dies ein vom Vermögen abhängiges Recht ist und weder ob des Kindesalters noch ob der Verschwendungssucht noch ob der Geistesgestörtheit entfällt und der jeweilige Vormund die Zakat für sie entrichtet. Als Beweise dafür führen die Gelehrten das Generelle der Quellentexte an Quran-Versen und authentischen Hadithen an, die die Pflicht zur Zakat auf Vermögen, das die Bemessungsgrenze erreicht und auf das ein Mondjahr verstrichen ist, belegen, wie die Worte des Erhabenen:

خُذْ مِنْ أَمْوَالِهِمْ صَدَقَةً تُطَهِّرُهُمْ وَتُزَكِّيهِمْ بِهَا وَصَلِّ عَلَيْهِمْ إِنَّ صَلَاتَكَ سَكَنٌ لَهُمْ وَاللَّهُ سَمِيعٌ عَلِيمٌ

    Nimm von ihren Besitztümern ein Almosen, mit dem du sie reinigst und sie läuterst und erbete für sie Segen! Dein Gebet ist wahrhaftig ein Hort der Ruhe für sie. Und Allah ist allhörend, allwissend.
                                        (Sure 9, Vers 103)

    Ferner überlieferte Muslim die Worte des Propheten Muhammad (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in einer Empfehlung an Mu'aadh ibn Dschabal (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), als er diesen in den Jemen schickte: "Lass sie wissen, dass Allah ihnen eine religiös-soziale Abgabe auf deren Vermögen vorschrieb, die von deren Reichen genommen und an deren Arme weitergegeben wird."

    Also wird auch an Minderjährige, Verschwendungssüchtige und Geistesgestörte die Zakat weitergegeben, falls sie arm sind; dann soll sie aber ebenfalls von ihnen genommen werden, falls sie reich sind.

    Die Gelehrten führen ferner als Beweis an, was Imam Asch-Schaafi´i von Jusuf ibn Maahak überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Strebt beim Vermögen der Waisen danach, dass eine religiös-soziale Abgabe dieses Vermögen nicht aufzehrt." Dies ist ein zwar nicht auf den Propheten Muhammad zurückgehender, authentischer Hadith, der indes dadurch gestützt wird, was oben hinsichtlich des Generellen der Quellentexte erwähnt wurde und was es an dessen Überlieferungswegen und Beweisen noch gibt Der Wortlaut dieses Hadithes wird auch durch einen authentischen Überlieferungsweg bis auf Umar ibn Al-Chattaab (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) zurückgeführt.

    At-Tabaraani überlieferte in seinem Werk Al-Mu´dschamu-l-Ausat nach einer Aussage von Anas ibn Maalik (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Treibt Handel mit dem Vermögen der Waisen, so dass die Zakat es nicht aufzehrt!" Dieser Hadith wurde von Al-Haafiz Al-Iraaqi für authentisch erklärt.

    At-Tirmidhi überlieferte von Amr Ibn Schu´aib von dessen Vater nach einer Aussage von Amrs Großvater, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Wer zum Vormund für eine Vermögen besitzende Waise bestellt wird, der soll mit ihm Handel treiben und es nicht lassen, so dass es nicht einmal die religiös-soziale Abgabe aufzehrt."

    Wäre die Zakat auf Vermögen eines Minderjährigen, Verschwendungssüchtigen und Geistesgestörten von der Scharia her keine Pflicht, wäre es dem Vormund nicht gestattet, sie davon zu entrichten, denn er hat kein Recht, vom Vermögen genannter Personen für etwas Anderes als Vorgeschriebenem etwas auszugeben respektive von diesem etwas zu spenden. Der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) gab also die Anweisung zum Anwachsen ihres Vermögens, damit die darauf vorgeschriebene Zakat es nicht aufzehre.

    Die Verpflichtung zur Zakat auf Vermögen eines Minderjährigen und Geistesgestörten steht in authentischen Überlieferungen bei Umar, Ali, Ibn Umar, Aa`ischa und Dschaabir ibn Abdullah (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!). Es ist niemand von den Prophetengefährten bekannt, der ihnen widersprach, außer in einer schwachen Überlieferung von Ibn Abbaas (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), die nicht als Argument gilt.

    Dies ist also das mit der islamischen Rechtsvorschrift für die Zakat Übereinstimmende, dass sie nämlich bei Vermögen ein Anrecht darstellt, das zu Gunsten des Anspruchsberechtigten vorgeschrieben ist, wie es Abu Bakr As-Siddieq (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) formulierte: "Die Zakat ist wahrhaftig ein Anrecht auf Vermögen." Außerdem gehören sowohl ein Minderjähriger als auch ein Geistesgestörter zu denen, für die die Verbindlichkeit der Rechte der Menschen an ihrem Vermögen besteht. Deswegen wird für das, was es beeinträchtigt, durch Begleichen seitens des Vormundes von dessen Vermögen gebürgt.

    Der Vormund vertritt den Minderjährigen respektive den Geistesgestörten oder den Verschwendungssüchtigen beim Entrichten der Zakat unter der Bedingung, dass dieses Vermögen die Unterhaltskosten und den Grundbedarf der genannten Personen übersteigt, dieser Überschuss die Bemessungsgrenze erreicht und ein Mondjahr darauf verstrichen ist.

    Dementsprechend und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Das Entrichten der Zakat nach Verlauf eines Mondjahres ab dem Zeitpunkt des Übernahme dieses Vermögens seitens Ihrer Enkel, also ab dem Zeitpunkt des Ablebens deren Vaters ist Pflicht.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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