Rechtsnorm für Änderung einer relig...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Änderung einer religiösen Stiftung

Ihre Frage

Im Jahr 1960 gab mein verstorbener Vater ein Feddan (ca. 0,42 ha) von seinem Grundstück per gewohnheitsrechtliches Schriftstück als religiöse Stiftung zwecks Aufwendens der Einkünfte aus dessen Plantagen für eine bestimmte Moschee im Ort. Nun verlangen die Ortsbewohner von uns – in unserer Eigenschaft als Kinder des Verstorbenen – die Stiftung zu ändern, damit wir auf dem Grundstück ein azharitisches Institut oder eine azharitische Fakultät errichten, weil der Ort dessen bedürfe, zumal die für dessen Interessen gestiftete Moschee dem Ministerium für religiöse Stiftungen, das sich nun um deren Interessen kümmert, angegliedert wurde.

    Adererseits wäre das für uns selbst – die Erben – besser, damit niemand von uns, und sei dies auch in der Zukunft, in eine schwächere Position gerät, indem er das Erbe hinsichtlich dieses Grundstücks unter Ausnutzung dessen verlangt, dass diese Stiftung gewohnheitsrechtlich und nicht registriert ist.

    Wie lautet nun Ihre geschätzte Meinung?

Antwort

    Die Änderung einer religiösen Stiftung bedarf der Entscheidung eines Richters. Das Unterfangen in dieser Sache ist nicht zulässig, bevor die Angelegenheit der Justiz vorgelegt wird, die dann ihrerseits ein Urteil darüber fällt, falls sie eine ausreichende Rechtfertigung dafür findet.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas