Rechtsnorm für Änderung der Bedingung von jemandem, der eine religiöse Stiftung gibt
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Der feste Rechtsgrundsatz lautet: ''Die Bedingung dessen, der eine religiöse Stiftung gibt, ist zu vergleichen mit dem Text des Gesetzgebers''. Solange es mithin einen Weg für die Erfüllung der Bedingung des Stifters gibt, ist es von der Scharia her nicht gestattet davon Abstand zu nehmen.
Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:
Es ist nicht erlaubt von der Bedingung des Vaters Ihrer Vollmachtgeberin Abstand zu nehmen, da die Angliederung der Moschee an das Ministerium für religiöse Stiftungen die Erfüllung der Bedingung nicht verhindert. Bei der Erfüllung der Bedingung des Stifters spielt es bei Vorhandensein deren Möglichkeit keine Rolle, ob die Familie, in deren Händen sich die Moschee befindet, wohlhabend ist oder nicht.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!