Rechtsnorm für Änderung der Bedingu...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Änderung der Bedingung von jemandem, der eine religiöse Stiftung gibt

Ihre Frage

Meine Vollmachtgeberin sagt: Mein Vater gab karikativ eine landwirtschaftliche Parzelle als religiöse Stiftung um davon für die Moschee, die sich in den Händen seiner Familie befindet, auszugeben, wobei der Verwalter der Stiftung – das ist mein Ehemann - die Parzelle bebaut und den Erlös für den Imam der Moschee und für die erforderlichen Ausgaben und Reparaturen der Moschee ausgibt. Diese Moschee wurde dem Ministerium für religiöse Stiftungen angegliedert, so dass das Ministerium nun für sie verantwortlich ist. Außerdem ist die Familie, in deren Händen sich die Moschee befindet, wohlhabend und finanziell zu den Ausgaben für die Moschee fähig. Ist es mir nun erlaubt, den Erlös dieser Parzelle für irgendeine karitative Organisation oder für ein Waisenhaus zu spenden?

Antwort

    Der feste Rechtsgrundsatz lautet: ''Die Bedingung dessen, der eine religiöse Stiftung gibt, ist zu vergleichen mit dem Text des Gesetzgebers''. Solange es mithin einen Weg für die Erfüllung der Bedingung des Stifters gibt, ist es von der Scharia her nicht gestattet davon Abstand zu nehmen.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Es ist nicht erlaubt von der Bedingung des Vaters Ihrer Vollmachtgeberin Abstand zu nehmen, da die Angliederung der Moschee an das Ministerium für religiöse Stiftungen die Erfüllung der Bedingung nicht verhindert. Bei der Erfüllung der Bedingung des Stifters spielt es bei Vorhandensein deren Möglichkeit keine Rolle, ob die Familie, in deren Händen sich die Moschee befindet, wohlhabend ist oder nicht.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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