Zeitpunkt, zu dem ein Flugreisender...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Zeitpunkt, zu dem ein Flugreisender das Fasten abbricht

Ihre Frage

Zu welchem Zeitpunkt bricht ein Flugreisender das Fasten ab?

Antwort

    Die ehrwürdige Scharia knüpft das Fastenabbrechen und -beginnen an das Feststellen des Sonnenunterganges und des Anbruchs der Morgendämmerung seitens eines Fastenden. Der Erhabene sagt:

... وَكُلُوا وَاشْرَبُوا حَتَّى يَتَبَيَّنَ لَكُمُ الْخَيْطُ الْأَبْيَضُ مِنَ الْخَيْطِ الْأَسْوَدِ مِنَ الْفَجْرِ ثُمَّ أَتِمُّوا الصِّيَامَ إِلَى اللَّيْلِ ...

    ... und esst und trinkt, bis für euch ein weißer Faden von einem schwarzen Faden vom Morgengrauen unterscheidbar ist! Dann vollzieht das Fasten bis zur Nacht! ...
                                                                                               (Sure 2, Vers 187)

    Al-Buchari und Muslim überlieferten in ihrer jeweiligen Sammlung authentischer Hadithe nach einer Aussage von Umar ibn Al-Chattaab (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Nähert sich die Nacht von hier und entfernt sich der Tag von dort und geht die Sonne unter, bricht der Fastende sein Fasten." Es wurde weiterhin von Al-Buchari und Muslim überliefert, dass Abdullah ibn Abi Aufa (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) sagte: "Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: «Wenn ihr seht, dass sich die Nacht von dort nähert,» – und er wies mit seiner Hand gen Osten – «so bricht der Fastende sein Fasten ab.»" All dies beweist, dass das entscheidende Kriterium für das Fastenabbrechen das Erlangen der Gewissheit über die Dunkelheit seitens des Fastenden ist, und zwar durch eigenes Sehen oder Benachrichtigung durch Bestätigung von jemandem, der in diesem Bereich als zuverlässig angesehen wird. Das Gleiche gilt auch für das Fastenbeginnen, wobei dessen entscheidendes Kriterium das Erlangen der Gewissheit über das Anbrechen der Morgendämmerung seitens des zum Fasten Verpflichteten darstellt, und zwar durch eigenes Sehen oder Benachrichtigung durch Bestätigung von jemandem, der in diesem Bereich als zuverlässig angesehen wird.

    Es ist wohl bekannt, dass die Sonne aus der Sicht eines Menschen umso später untergeht, desto höher er sich über die Erdoberfläche begibt. Dies kann jemand beobachten, der oberste Stockwerken bewohnt, und zwar ob der Kugelgestalt der Erde. Dementsprechend bedingen die Scharia-Regeln, dass der Zeitpunkt des Fastenabbrechens erst bei Sonnenuntergang aus der Sicht des Fastenden selbst kommt. Der hanafitische Imam Fachru-d-Dien Az-Zailaghi sagt in seinem Werk Tabaijinu-l-Haqaa`iqi Scharhu Kanzi-d-Daqaa`iq das Folgende: "Es ist überliefert, dass der Rechtsgelehrte Abu Musa Ad-Darier, der Verfasser des Werkes Al-Muchtasar, nach Alexandria kam. Er wurde über jemanden gefragt, der auf das Minarett von Alexandria steigt und die Sonne längere Zeit sieht, nachdem die Sonne aus Sicht der Leute in der Stadt schon untergegangen ist, ob dieser das Fasten abbrechen dürfe. Der Imam antwortete: "Nein! Jedoch ist dies für die Stadtbewohner erlaubt, denn jeder gilt als für das angesprochen, was bei ihm ist." Zitatende.

    Der Hochgelehrte Ibn Abidien sagt in seinen Anmerkungen, dass im Werk Al-Faid Folgendes steht: "Wer sich auf einem hohen Ort wie dem Minarett von Alexandria befindet, darf das Fasten nicht abbrechen, solange die Sonne aus seiner Sicht noch nicht untergegangen ist, wohingegen die Stadtbewohner das Fasten abbrechen dürfen, wenn die Sonne aus ihrer Sicht vorher untergegangen ist. Das Gleiche gilt auch für das entscheidende Kriterium beim Morgengebet und bei der Mahlzeit, die im Falle des beabsichtigten Fastens vor Tagesanbruch eingenommen wird." Zitatende.

    Auf der Grundlage dessen gilt Folgendes:

    Als zu berücksichtigende Zeit des Fastenabbrechens für Flugreisende gilt deren eigenes Sehen des Sonnenuntergangs an dem Ort, an dem sie sich gerade befinden. Sie dürfen weder gemäß der Zeitrechnung des Landes, das sie gerade überfliegen, noch des Landes, aus dem sie abgeflogen sind, noch des Landes, in das sie fliegen, das Fasten abbrechen sondern erst dann, wenn sie selbst den Untergag der vollständigen Sonnenscheibe sehen.

    Zieht sich die Fastenzeit über eine Länge hin, die das Fasten einem im Normalfall zum Fasten fähigen Menschen schwer fallen lässt, dürfen die Reisenden ob der mit der Reise verbundenen zusätzlichen Mühsal, nicht aber ob des Tagesendes das Fasten abbrechen, wobei sie später diese versäumten Fastentage nachholen müssen. Es ist mithin schariatisch nicht richtig, was einige Piloten behaupten, dass man nämlich gemäß dem Zeitpunkt des Abfluglandes respektive des Landes, das man gerade überfliegt, das Fasten abbrechen dürfe.

     Es kann der Fall eintreten, dass die Sonne untergeht und dann ob der Geschwindigkeit des Flugzeuges im Westen wieder hervorkommt. In diesem Fall darf der Fastende beim ersten Sonnenuntergang das Fasten abbrechen, wobei er dem zweiten Hervorkommen respektive Wiedererscheinen der Sonne keine Aufmerksamkeit widmen soll.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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