Rechtsnorm für Zakat-Barentrichten ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Zakat-Barentrichten Ende Ramadan

Ihre Frage

Eine Vereinigung arbeitet für eine von Armen, ja sogar von gänzlich Mittellosen bewohnte Gegend. Die Bedürfnisse der Armen dort sind sehr zahlreich. Sie bedürfen des Essens, der Kleidung und des Geldes, mit dem sie viele ihre tägliche Bedürfnisse decken. Mit Beginn des Monates Ramadan tritt erneut das jährliche Problem der Zakat am Ende des Ramadan auf, und zwar ob des Vorhandenseins einer Gruppe von Jugendlichen, die unter der gesamten Bevölkerung der Gegend die Idee des Erlaubtseins des Entrichtens der Zakat am Ende des Ramadan ausschließlich in Form von Getreide verbreitet. Sie greift sogar die Verantwortlichen der Verwaltung der Vereinigung an und fordert diese auf, mit dem gesamten im Fond der Zakat am Ende des Ramadan befindlichen Geld Getreide zu kaufen. 

    Wie lautet nun die Rechtsnorm für das Entrichten der Zakat am Ende des Ramadan in bar?

Antwort

    Die Hanafiten meinen, dass man bei der Zakat am Ende des Ramadan verpflichtet ist ein halbes Saa´Hohlmaß (etwa 1.625 kg) Weizen, Mehl, Sawieq (eine Art Brei aus Weizen oder Gerste), Rosinen oder ein Saa´ (etwa 3.25 kg) Datteln oder Gerste zu entrichten und dass die in den Quellentexten vorhandene Pflicht sich lediglich ergibt, weil es hier um Sachwerte im Allgemeinen und nicht um diese Sache per se geht. Es ist also zulässig, dass der Zakat-Pflichtige statt all des Erwähnten den Geldwert entrichtet, handle es sich um Dirham, Dinar, Kleingeld-Münzen, Waren oder das, was man will.

    Imam As-Sarachsi sagt in seinem Werk Al-Mabsut (Bd. 3, S. 107f.) : "Entrichtet man den Geldwert des Weizens, ist dies bei uns zulässig. Denn das Entscheidende ist, dass Genüge getan wird, was sowohl durch den Geldwert als auch durch den Weizen geschieht."

    Nach der Meinung Asch-Schafiis (Allah der Erhabene erbarme SICH seiner!) ist dies nicht zulässig. Die Meinungsverschiedenheit besteht grundsätzlich in der Zakat auf Vermögen. Abu Bakr Al-A´masch (Allah der Erhabene erbarme SICH seiner!) pflegte zu sagen: "Das Entrichten der Zakat mit Weizen ist besser als das Entrichten durch den Geldwert, weil dies dem Folgen einer Anweisung näher und der Kontroverse der Gelehrten entfernter ist und darin eine Vorsichtsmaßnahme liegt." Der Rechtsgelehrte Abu Dscha´far (Allah der Erhabene erbarme SICH seiner!) pflegte zu sagen: "Das Entrichten des Wertes ist besser, weil dies dem Nutzen des Armen näher ist, denn dieser kann damit sogleich kaufen, was er braucht. Das Festlegen auf Weizen und Gerste war früher, weil der Handel zu jener Zeit in Medina auf diese Weise erfolgte, während der Handel in unseren Ländern durch das Geld, das als das wertvollste Vermögen betrachtet wird, abläuft. Daher ist das Entrichten der Zakat in bar besser." Zitatende.

    Dies stellt ferner die Meinung einer Gruppe unter den Nachfolgegenerationen wie auch einiger anerkannten Gelehrten dar, zu denen Al-Hasan Al-Basri gehört, wobei von diesem überliefert ist, dass er sagte: "Es gibt nichts dagegen einzuwenden, dass man die Zakat am Ende des Ramadan in Dirham entrichtet." Zu ihnen gehört auch Abu Ishaaq As-Sabie´i. Zuhair sagte: "Ich hörte Abu Ishaaq sagen: «Ich sah die Vorfahren die Zakat am Ende des Ramadan in Dirham als Gegenwert für Nahrungsmittel entrichten.»" Dazu gehört ferner Umar ibn Abdu-l-Aziez. Wakie´ berichtete von Qurra, dass dieser sagte: "Uns erreichte ein Schreiben von Umar ibn Abdu-l-Aziez hinsichtlich der Zakat am Ende des Ramadan: «Sie beläuft sich für jeden auf ein halbes Saa´ oder dessen Geldwert, also einen halben Dirham.»" Zitatende. Diese Berichte überlieferte Imam Abu Bakr ibn Abu Schaiba in seiner Hadith-Sammlung Al-Musannaf (Bd. 2, S. 398). Darüber hinaus stellt dies die Rechtslehre von Ath-Thauri dar. Dies sagten ferner Ishaaq ibn Raahawaihi und Abu Thaur ; beide setzten indes die Notwendigkeit voraus, wie dies Imam An-Nawawi in seinem Werk Al-Madschmu´ Scharhu-l-Muhadhdhab (Bd.6, S.112) erwähnt. Der hanbalitische Gelehrte Scheich Taqiu-d-Dien ibn Taimieja erklärte dies ebenfalls ob der Notwendigkeit und des dringenden Interesses für zulässig. Er sagt in seinem Werk Madschmu´u-l-Fatawaa (Bd. 25, S. 82f.) hinsichtlich des Zahlens des Geldwertes bei Zakat, Sühne und Anderem: "Die überwiegende Meinung diesbezüglich lautet, dass das Zahlen des Geldwertes ohne eine Notwendigkeit respektive ein dringendes Interesse verboten ist. Was aber das Entrichten des Geldwertes ob der Notwendigkeit, des Interesses oder der Gerechtigkeit betrifft, so gibt es dagegen keinen Einwand." Zitatende.

    Die Meinung der Erlaubnis des Entrichtens des Geldwertes bei der Zakat am Ende des Ramadan ist eine Überlieferung von Imam Ahmad und wurde von Al-Mirdaawi in dessen Werk Al-Insaaf (Bd. 3, S. 182) erwähnt.

    Die Meinung, die wir für diese Fatwa erwählen und für zutreffender für die Zwecke der Scharia und besser für die Interessen der Menschen finden, lautet, dass man die Zakat am Ende des Ramadan ohne Einschränkung in bar entrichten darf. Dies stellt die Meinung der Hanafiten dar, und darauf stützen sich bei ihnen Praxis und Fatwa für jede Zakat sowie für Sühnen, Gelöbnis, Steuer und Anderes. Dies ist ferner die Lehrmeinung einer Gruppe der Nachfolgegenerationen, wie es oben erwähnt wurde.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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