Rechtsnorm für Salam-Verkauf (Verka...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Salam-Verkauf (Verkauf auf Basis eines Übereignungsvertrages, bei dem Übergabe einer beschriebenen Ware und Bezahlung dieser Ware nicht zeitgleich stattfinden)

Ihre Frage

Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

    Wie lautet die Rechtsnorm für eine Frau, die bekannt gibt, dass sie eine Händlerin ist, wobei diejenigen, die eine Handelsware kaufen möchten, zu ihr kommen und sie ihnen die Handelsware zeigt, die sich bei ihr befindet, oder ihnen diejenige beschreibt, die nicht bei ihr vorhanden ist, und sie dann für sie kauft und für sie Raten festlegt sowie Gewinn an sich nimmt? Es ist zu bemerken, dass einige Leute sagen, dass dies untersagt sei, und zwar unter dem Vorwand, dass es ihr nicht zusteht mit allen Dingen zu handeln und die Handelswaren bei ihr vorhanden sein müssen sowie diese auf Wunsch des Käufers nicht kaufen darf, weil sie sich dadurch nicht dem Verlust aussetzt und es zu den Bedingungen eines Händlers gehört, dass er sich dem Verlust aussetzt.
 

Antwort

    In der Scharia ist vorgesehen, dass der Kauf sowohl per sofortige als auch per gestundete Zahlung mit einer festgelegten Zeitspanne durchaus rechtens ist. Auch der Preisaufschlag als Gegenleistung für die festgelegte Zeitspanne ist von der Scharia her nach Auffassung der meisten Rechtsgelehrten gestattet, weil es sich um einen Wiederverkauf mit Gewinnangabe handelt, der ein ganz normales, von der Scharia her erlaubtes Geschäft darstellt, bei dem es zulässig ist, einen Preisaufschlag als Vergütung für einen Zeitaufschub zur Bedingung zu erheben, denn der Zeitaufschub ist zwar kein realer Geldbetrag, gehört indes zum Wiederverkauf mit Angabe des Gewinns, der eben deswegen auf den Preis aufgeschlagen wird, sofern die festgelegte Zeitspanne als Gegenleistung für den Preisaufschlag erwähnt wird, so dass beide Parteien darüber gegenseitiges Einverständnis erzielen und kein Anlass zum Verbot besteht. Das Ziel besteht in der Deckung eines Bedarfs der Menschen dafür, und zwar sowohl für Verkäufer als auch für Käufer.

    Die Behauptung, dass es einem Händler nicht zustehe mit allen Dingen zu handeln und sich vielmehr auf eine einzige Sache beschränken solle und zu den Bedingungen für ihn gehöre, dass er sich dem Verlust aussetzt, gilt als Aussage über Allah ohne Wissen. Was aber den Verkauf von einer bei jemandem nicht vorhandenen Sache betrifft, so ist dies rechtsgültig, sofern dies in Form eines Salam-Vertrags geschieht (Verkauf auf Basis eines Übereignungsvertrages, bei dem Übergabe einer beschriebenen Ware und Bezahlung dieser Ware nicht zeitgleich stattfinden). Dabei handelt es sich um eine Verkaufsart, allerdings auf Ehre. Sie stellt also den Verkauf einer auf Ehre beschriebenen Sache dar. Der Beweis dafür sind Quran, Sunna und Konsensus. Was den Quran betrifft, so handelt es sich um die Worte des Erhabenen:

يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا تَدَايَنْتُمْ بِدَيْنٍ إِلَى أَجَلٍ مُسَمًّى فَاكْتُبُوهُ

    O ihr, die den Glauben verinnerlichen! Wenn ihr voneinander eine Geldschuld mit einem festgelegten Zeitpunkt aufnehmt, dann schreibt sie auf...
                                                                              (Sure 2, Vers 282)

    Ibn Abaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) sagte: "Dieser Quran-Vers wurde für einen Salam-Verkauf herabgesandt."

    Was die Sunna betrifft, so sagte der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in einem von Al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith: "Wer ein Darlehen gegen Datteln gewährt, der soll es für ein bestimmtes Maß und ein bestimmtes Gewicht bis zu einem festgelegten Zeitpunkt tun."

    Dies wird klar bei der Vereinbarung für Standarddinge, wie etwa bei einem Kühlschrank bestimmter Marke mit bestimmten Maßen und bestimmter Farbe und bestimmten Merkmalen.

    Man kann diese Verfahrensart korrigieren, und zwar durch Vereinbarung des Händlers mit dem Käufer über den Gegenstand, den der Käufer von ihm kaufen möchte, indem der Händler diesen zuerst kauft und dann diesen an den Käufer verkauft. In diesem Fall handelt es sich um den zulässigen Verkauf einer vorhandenen Sache und nicht um einen verbotenen Verkauf einer nicht vorhandenen Sache. Der Händler und der Käufer können zusammen zum Ort der vom Käufer gewünschten Ware gehen, damit der Verkäufer diese für sich kauft und sie dann an den Käufer auf Raten verkauft. Ebenso kann der Händler den Käufer zum Kauf für ihn per sofortige Zahlung ermächtigen, woraufhin der Käufer die Ware von ihm auf Raten per gestundete Zahlung kaufen. Dies ist absolut halal. Denn es beinhaltet Nutzen für beide Parteien und Nachsicht für beide ohne Verstoß gegen die ehrwürdige Scharia.

    Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Die Vorgehensweise der in der Frage genannten Frau ist in der von uns erwähnten Beschreibung zulässig.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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