Revidieren einer Geschäftsbeziehung...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Revidieren einer Geschäftsbeziehung bei Verkauf

Ihre Frage

Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

    Es gibt eine unter den Bauern und den Erntehändlern in mehreren Ortschaften verbreitete Geschäftsbeziehung, bei der der Landwirt seine Reisernte oder eine andere Ernte bei einem Händler deponiert, wobei der Landwirt weiß, dass der Händler das Verfügungsrecht darüber hat. Braucht nun der Landwirt den Ernteerlös, nimmt er diesen entsprechend dem Marktpreis an dem Tag, an dem er diesen vom Händler verlangt. Bei einer Meinungsverschiedenheit über Marktpreis an dem Tag, an dem der Landwirt den Ernteerlös verlangt, nimmt der Landwirt die Ernte, die er beim Händler deponierte, genauso wie er sie diesem gab, also nicht mehr und nicht weniger, wieder an sich und verkauft diese an einen anderen Händler, wenn er dies will.

    Wie lautet nun die Rechtsnorm für diese Geschäftsbeziehung?
 

Antwort

    Diese in der Frage stehende Form der Geschäftsbeziehung kann auf schariatische Weise derart durchgeführt werden, dass sie in Form der Verkaufsermächtigung unter beiden beteiligten Parteien durchgeführt wird. Der Landwirt ermächtigt also den Händler zum Verkauf, so dass der Verkauf seitens des Händlers zu Gunsten des Landwirts gemäß dieser Ermächtigung und unter Berücksichtigung deren Rechtsnormen geschieht. In diesem Fall ist diese Geschäftsbeziehung frei von Verstößen gegen die Scharia und vom schariatisch nicht legitimen Risiko, wobei die Wohlinteressen beider Parteien ohne Begehen schariatischer Fehler verwirklicht werden. 

    Dementsprechend muss der Landwirt beim Deponieren seiner Ernte beim Händler diesem sagen, dass er ihn zu deren Verkauf ermächtige, worauf der Händler dies akzeptieren muss, damit die Geschäftsbeziehung rechtsgültig wird.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 

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