Rechtsnorm für Almosen-Geben vom Ve...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Almosen-Geben vom Vermögen eines Verstorbenen

Ihre Frage

Erstens: Ich habe einen siebenjährigen Enkel, dessen Vater verstorben ist. Er hat einen Betrag von 10.000 ägyptischen Pfund bei der Post. Ich möchte wissen, wie man dafür Zakat auf Vermögen entrichtet: Wie hoch ist die Erhebungsgrenze? Und wird die Zakat nur auf den Grundbetrag oder auch auf dessen Erlöse entrichtet? 

    Zweitens: Ist es uns erlaubt einen Betrag vom Vermögen des Verstorbenen als ein zeitlich fortwirkendes Almosen, dessen Belohnung dem Verstorbenen zugute kommt, zu spenden, und zwar ohne dass man dessen Kindern Schaden zufügt?

    Ich bitte um Darlegung der schariaschen Rechtsnorm dafür.

Antwort

    Erstens: Die Erhebungsgrenze der Zakat auf Vermögen beträgt das, was 85 g 21-karätigem Gold entspricht. Es ist darauf ein Viertel des Zehnten sowohl auf den Grundbetrag als auch auf die Erlöse zu entrichten, falls ein Mondjahr verstrichen ist. Wenn aber noch kein Mondjahr verstrichen ist, wird keine Zakat entrichtet.

    Zweitens: Von der Erbmasse bestehen als Rechtsanspruch des Verstorbenen nur die Kosten für die Bestattung, was auf Grund testamentarischer Verfügungen bezahlt wird und die Tilgung der Schulden, danach steht das Vermögen den Erben und nicht dem Verstorbenen zu.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Es ist nicht erlaubt ein zeitlich fortwirkendes Almosen von der Erbmasse des Verstorbenen zu geben, da es unter den Erben ein Kind gibt, das das Rechtsfähigkeits- und Pubertätsalter noch nicht erreicht hat. Es ist nicht gestattet, aus dem Vermögen des Kindes etwas auszugeben außer für das, worin allein für das Kind ein Nutzen besteht. Das Geben des Almosens von seinem Vermögen zu Gunsten seines Vaters gilt indes nicht als Nutzen allein für das Kind. Es ist jedoch jedem Erbe – Ihnen und den Anderen – möglich, zusammen oder einzeln ein zeitlich fortwirkendes Almosen zu geben, solange Sie rechtsfähig sind und es aus eigenem Antrieb tun.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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